(1) Die Aufsicht über die Bezirksgemeinschaft und die Kontrolle über die Organe der Bezirksgemeinschaft steht der Landesregierung im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 Ziffer 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, sowie aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften über die Gemeinden zu. 12)