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In vigore al: 04/10/2016

c) Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 71)
Ordnung der Bezirksgemeinschaften

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. April 1991, Nr. 14.

Art. 3 (Satzung)

(1) Die Bezirksgemeinschaft stützt sich auf eine Satzung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen muß.

(2) Die Satzung hat unter anderem folgendes zu enthalten:

  1. die Bestimmung der angeschlossenen Gemeinden und des Sitzes der Bezirksgemeinschaft,
  2. die Zielsetzung,
  3. die Zusammensetzung und das Verfahren für die indirekte Wahl der Organe unter Berücksichtigung des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5, in geltender Fassung, 4)
  4. die Aufgaben und Befugnisse der Organe, wobei auch unter Verweis auf Verordnungsbestimmungen organisatorischer Art dem Bezirkspräsidenten, den Bezirksreferenten oder dem Bezirksausschuss die Befugnisse zuerkannt werden können, Akte auch verwaltungstechnischen Charakters zu erlassen,5)
  5. die Arbeitsweise der Organe,
  6. die Ordnung der Ämter und Dienste,
  7. die finanzielle Beteiligung der einzelnen Gemeinden,
  8. den Vermögensbestand,
  9. die Vergabe des Schatzamtsdienstes der Bezirksgemeinschaft.6)

(3) Die Beschlüsse über die Genehmigung der Satzung und über allfällige Änderungen dazu werden vom Bezirksrat mit den Stimmen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst.7)

(4) Kommt keine qualifizierte Stimmenmehrheit laut Absatz 3 zustande, so wird die Abstimmung in darauffolgenden Sitzungen, die innerhalb von 30 Tagen einzuberufen sind, wiederholt. Die Satzung ist angenommen oder geändert, wenn die absolute Mehrheit der Bezirksräte zweimal zustimmt.

(5) Die Satzung bzw. die Satzungsänderung wird für 30 aufeinanderfolgende Tage an der Amtstafel der Bezirksgemeinschaft kundgemacht und tritt am dreißigsten Tag nach der Anbringung an der Amtstafel in Kraft. Die geltende Satzung ist auf der Internetseite der Bezirksgemeinschaft zu veröffentlichen.8)

4)
Art. 3 Absatz 2 Buchstabe c) wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10, und dann durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
5)
Art. 3 Absatz 2 Buchstabe d) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.
6)
Art. 3 Absatz 2 Buchstabe i) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.
7)
Art. 3 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.
8)
Art. 3 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 10.