In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

c) Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 71)
Ordnung der Bezirksgemeinschaften

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. April 1991, Nr. 14.

Art. 2 (Aufgaben der Bezirksgemeinschaften)

(1) Die Bezirksgemeinschaft:

  1. verfolgt die gemeinsamen Belange des Bezirkes,
  2. fördert und koordiniert Maßnahmen für die kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung und vertritt sie gegenüber den zuständigen Behörden.

(2) Das Land und die Gemeinden können der Bezirksgemeinschaft Aufgaben übergemeindlichen Charakters übertragen.

(3) Die Bezirksgemeinschaft nimmt außerdem Zuständigkeiten wahr, die ihr mit Landesgesetz übertragen werden.