In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

a) LANDESGESETZ vom 19. März 1991, Nr. 51)2)
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Solidaritäts- und Friedensbestrebungen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. April 1991, Nr. 14.
2)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Das Land Südtirol erkennt den Frieden als Grundrecht der Menschen und Völker an. Es wird durch die Verwirklichung von Zielen wie Solidarität und internationale Zusammenarbeit sowie durch die uneingeschränkte Einhaltung der Menschenrechte erreicht.

(2) Im besonderen trägt das Land bei zur Befriedigung der Grundbedürfnisse, zum Schutze des menschlichen Lebens, zur Selbstversorgung, zur Bewahrung der kulturellen Identität, zur Anhebung der Bildung, zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und der natürlichen Umwelt, zur Unterstützung eigener Bemühungen der Entwicklungsländer im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich und zur Verbesserung der Lage der Frauen und Kinder.

(3) Das Land fördert weiters Bestrebungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und unterstützt hierfür Initiativen zum Schutze der Menschenrechte und Minderheiten, zur Stärkung der Solidarität zwischen den Völkern, sowie Bemühungen um friedliche Konfliktlösungen mittels der im Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen. 3)

3)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 13 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2.

Art. 2 (Tätigkeiten)

(1) Die Landesregierung fördert im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1987, Nr. 49, folgende Tätigkeiten:

  • a)  Durchführung von Untersuchungen, Planung, Lieferung und Bau von Anlagen, Infrastrukturen, Geräten und Dienstleistungen, Verwirklichung von integrierten Entwicklungsvorhaben und Verwirklichung von Initiativen auch finanzieller Natur, die dazu geeignet sind, die Ziele gemäß Artikel 1 zu erreichen,
  • b)  Einsatz von qualifiziertem Personal für den fachlichen Beistand, für die Verwaltung und Führung sowie für die Bewertung und Überwachung der Entwicklungszusammenarbeit,
  • c)  Berufsausbildung und soziale Förderung von Bürgern der Entwicklungsländer an Ort und Stelle, in anderen Entwicklungsländern und in Südtirol, auch hinsichtlich der Zielsetzungen des Gesetzes vom 30. Dezember 1986, Nr. 943 - und Ausbildung von Landesbediensteten, die Entwicklungszusammenarbeit leisten sollen,
  • d)  Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen geeigneter nicht regierungsamtlicher Organisationen, auch durch die Entsendung von Freiwilligen und eigenem Personal in die Entwicklungsländer,
  • e)  Durchführung gezielter Maßnahmen zur kulturellen und sozialen Entwicklung und zur Verbesserung der Lage der Frauen und Kinder,
  • f)  Förderung von Programmen zur Bewußtseinsbildung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, auch auf schulischer Ebene, und von Initiativen, die auf die Verstärkung des kulturellen Austausches zwischen Südtirol und den Entwicklungsländern, unter besonderer Berücksichtigung jenes zwischen den Jugendlichen, ausgerichtet sind.

(2) Bei Katastrophen, Dürre, Hungersnot, Kriegsfällen oder ähnlichen Situationen entsendet das Land, auf Antrag oder im Einvernehmen mit der Generaldirektion für Entwicklungszusammenarbeit, zur Milderung der Notlage der Bevölkerung spezialisiertes Personal, auch Freiwillige oder von Gebietskörperschaften Südtirols zur Verfügung gestelltes Personal, sowie Ausrüstungen, auch medizinischer Art, Medikamente, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, wobei Flugzeuge und andere geeignete Transportmittel verwendet werden. 4)

(3) Außerdem:

  • a)  gewährleistet das Land fachlichen Beistand für jene auf Landesebene tätigen privaten und öffentlichen Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind,
  • b)  unterstützt es die Tätigkeit von Freiwilligenorganisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und fördert entwicklungspolitische Information und Bewußtseinsbildung sowie Initiativen zur Wiedereingliederung der Freiwilligen nach Abschluß ihres Dienstes in den Entwicklungsländern,
  • c)  koordiniert es auf Landesebene die Vorschläge zu Initiativen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, die von entsprechend ausgerichteten, in Südtirol tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen eingebracht werden,
  • d)  fördert es Initiativen zur Einbeziehung der Bevölkerung und der in Südtirol tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen und zur Nutzung der Möglichkeiten in Südtirol.
4)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 14. August 1996, Nr. 18.

Art. 3 (Außerordentliche Maßnahmen)

(1) Im Falle von Notsituationen laut Artikel 2 Absatz 2, auch in Nichtentwicklungsländern, ist die Landesregierung, nach Beratung mit dem Ministerratspräsidium und dem Außenministerium, ermächtigt, Ausgaben für außerordentliche Maßnahmen zugunsten der betroffenen Bevölkerung zu tätigen.

(2) Die dafür notwendigen Mittel werden vom Reservefonds für nicht vorherzusehende Ausgaben des laufenden Haushaltes behoben, und zwar nach dem Verfahren laut Artikel 20 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, in geltender Fassung. 5)

(3) Die Bedingungen für die Auszahlung der in Absatz 1 genannten Mittel werden mit den Beschlüssen über die Zweckbindung der entsprechenden Ausgaben festgelegt.

(4) Für die in Absatz 1 genannte Zielsetzung verwendet die Landesregierung auch allfällige Mittel, die von öffentlichen Einrichtungen und Privaten, durch Überweisung auf eigene beim Schatzmeister des Landes eröffnete Konten zur Verfügung gestellt werden. Die Gebarung der genannten Mittel erfolgt unter Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November 1971, Nr. 1041, geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. August 1978, Nr. 468.

5)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.

Art. 4 (Fachlicher Beistand)

(1) Das Land kann den in Südtirol auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wirkenden öffentlichen und privaten Einrichtungen, auch kostenlos, Unterbringungsmöglichkeiten und fachlichen Beistand zur Verfügung stellen, und zwar auf Grund entsprechender Vereinbarungen.

(2) Das Land kann aus eigener Initiative oder auf Antrag öffentlicher oder privater Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind, der Generaldirektion für Entwicklungszusammenarbeit Vorschläge unterbreiten, wobei es Pläne ausarbeitet, die auf die Sicherung der Selbstversorgung und auch auf die Schaffung und den Ausbau von - auch genossenschaftlicher - gewerblicher Tätigkeit in den Entwicklungsländern ausgerichtet sind, wobei die hiesigen Produktions- und Unternehmererfahrungen verwertet werden und die betroffene Bevölkerung miteinbezogen wird.

Art. 5 (Förderung des Volontariats)   delibera sentenza

(1) Um die in Artikel 2 angeführten Tätigkeiten zu verwirklichen, kann sich das Land auf Grund entsprechender Vereinbarungen der Mitarbeit von Freiwilligen oder Freiwilligenorganisationen, die in Südtirol im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind, bedienen, auch um spezifische Erfahrungen zu verwerten und Berufsbildungskurse für Personen durchzuführen, die beabsichtigen, in einem Entwicklungsland zu arbeiten.

(2) In den von diesem Gesetz vorgesehenen Vereinbarungen werden die Anzahl der Freiwilligen, die beruflichen Voraussetzungen, die Dauer und die Art der Inanspruchnahme sowie die Kriterien festgelegt, aufgrund welcher die als zulässig anerkannten tatsächlichen Kosten, die von den Freiwilligen bei der Ausübung der vereinbarten Tätigkeit getragen worden sind, erstattet werden.

(3) Für die Durchführung der laut Absatz 1 vereinbarten Tätigkeiten kann das Land dem Träger einen Höchstbetrag von 70 Prozent des gewährten Förderbetrages als Vorschuß zur Verfügung stellen. 6)

massimeBeschluss vom 10. November 2015, Nr. 1275 - Änderung der Kriterien für die finanzielle Unterstützung der Entwicklungs- und Minderheitenschutzprojekte der Organisationen sowie der Projekte der Bewusstseinsbildung und des globalen Lernens. Widerruf des Beschlusses Nr. 1094 vom 23/09/2014
6)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 20 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 11.

Art. 6 (Berufsausbildung und Arbeitserfahrungen)

(1) Im Rahmen der Programme für Initiativen zur Berufsausbildung und -ertüchtigung behält das Land, im Einvernehmen mit der Generaldirektion für Entwicklungszusammenarbeit, Plätze für Personen aus Entwicklungsländern vor, wobei es für den erforderlichen Zeitraum den kostenlosen Besuch sowie kostenlose Unterkunft und Verpflegung gewährleistet.

(2) Das Land kann außerdem den Besuch von Schulen jeglicher Art durch Stipendien fördern.

(3) Das Land fördert zudem den Austausch von Arbeitserfahrungen mit den Entwicklungsländern, um den Erwerb spezifischer Fachkenntnisse und Kenntnisse über die Einsatzweise zu ermöglichen.

Art. 7 7)

7)
Art. 7 wurde aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 8 (Personal)

(1) Das Land kann gegenüber den eigenen Bediensteten sowie gegenüber jenen der öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die von ihm abhängen, oder deren Ordnung unter die eigene oder delegierte Gesetzgebungsbefugnis fällt, all jene Maßnahmen treffen, die von den staatlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit Italiens mit den Entwicklungsländern vorgesehen sind.

(2) Das Personal des Landes und der öffentlichen Körperschaften, die dem Land unterstellt sind oder deren Ordnung unter dessen Gesetzgebungsbefugnis fällt oder ihm übertragen ist, sowie das vom Land entlohnte Lehrpersonal kann im Biennium vor der von den Bestimmungen im Bereich Vorsorge vorgesehenen Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen Einsätze laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) sowie Absatz 2 leisten. In diesem Fall ist eine Verlängerung im Dienst nach Erreichen der Altersgrenze für den Ruhestand ausgeschlossen. 8)

(3) Die Landesregierung legt jährlich die Höchstanzahl der Bediensteten fest, welche diese Möglichkeit laut Absatz 1 in Anspruch nehmen können. Die entsprechenden Bedingungen, Verpflichtungen und Modalitäten werden sowohl von der Personalgesetzgebung des Landes als auch von der Landesregierung im Sinne dieses Gesetzes festgelegt. 8)

(4) Die Vermittlung und Zuweisung des Personals erfolgt, auf dessen Antrag, über die Landesabteilungen Personal und Präsidium. Hierfür kann das Land auch Vereinbarungen mit lokalen, staatsweiten und internationalen Organisationen abschließen, die im Bereich Entwicklungszusammenarbeit tätig sind. Für die Zuweisung des Personals ist das Einverständnis des Direktors der Organisationseinheit, welcher es jeweils angehört, erforderlich. Die Überprüfung der Eignung der jeweiligen Kandidaten obliegt der Organisation, bei welcher der Einsatz geleistet wird. Voraussetzung für die jeweiligen Einsätze ist eine geeignete Vorbereitung für die Entsendung und für die Mitarbeit an den Projekten. Die entsprechenden Kurse sind von der Organisation anzubieten. 8)

(5) Der Einsatz des Personals laut Absatz 2 kann auch im Rahmen der landeseigenen Entwicklungsprojekte und Programme erfolgen. 8)

(6) Die für die Entsendungen zuerkannten Kostenrückerstattungen werden von der Landesregierung festgelegt und gehen zu Lasten der allgemeinen Personalausgaben des Landes. Der Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung geht zu Lasten der Organisation. 8)

8)
Art. 8 Absätze 2, 3 ,4, 5 und 6 werden eingefügt durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 19. November 2012, Nr. 19.

Art. 9   9)

9)
Ergänzt den Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11.

Art. 10-11.   10)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

10)
Omissis.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 19. März 1991, Nr. 5 —
ActionActionb) Landesgesetz vom 28. Oktober 2011, Nr. 12
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Oktober 2012, Nr. 35
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis