(1) Die Landesregierung kann auf begründeten Antrag des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft das Pilzesammeln in eigens auszuweisenden Gebieten verbieten.2)
(2) Die Beschlüsse über die Verbote laut Absatz 1 sind im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen und an der Amtstafel jener Gemeinden anzuschlagen, in denen sich die vom Sammelverbot betroffenen Waldflächen befinden. Die Landesverwaltung hat zur Kennzeichnung der Gebiete mit Sammelverbot für die Anbringung von Hinweisschildern oder -tafeln zu sorgen.
(3) Wer in Gebieten Pilze sammelt, in denen dies im Sinne dieses Artikels verboten ist, wird mit einer Geldbuße von 57 Euro und zusätzlich für jedes Kilogramm Pilze, in deren Besitz er angetroffen wird, mit einer Geldbuße von 68 Euro bestraft; Bruchteile eines Kilogramms werden aufgerundet. Zudem werden alle Pilze eingezogen.3)
(4) Wer die in Absatz 2 angeführte Beschilderung entfernt oder beschädigt, wird mit einer Geldbuße von 86 bis 477 Euro bestraft und muss gegebenenfalls den Schaden ersetzen; die allfällige Anwendung strafrechtlicher Vorschriften wird dadurch nicht berührt.3)