In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 581)
Gastgewerbeordnung

1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 20. Dezember 1988, Nr. 57.

I. KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1)Dieses Gesetz regelt die Verabreichung von Getränken, Getränken und Speisen sowie die Beherbergung von Gästen, sofern sie gewerbsmäßig ausgeübt werden und nicht bereits durch folgende Landesgesetze geregelt sind:

  1. Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, „Regelung des ‚Urlaub auf dem Bauernhof‘“,
  2. Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 22, „Bestimmungen über die Schutzhütten – Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz“, in geltender Fassung,
  3. Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, „Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen“, in geltender Fassung. 2)

(2) Wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen und Getränke verabreicht oder Gäste beherbergt, hat eine entsprechende Erlaubnis einzuholen. Die Erlaubnis kann - mit dem im VI. Kapitel angegebenen Verfahren - nur für die im II. Kapitel angeführten Betriebsarten erteilt werden, und zwar, nachdem festgestellt worden ist, daß die im III. Kapitel angeführten persönlichen und allgemeinen Voraussetzungen gegeben sind; gastgewerbliche Betriebe sind nach den Bestimmungen laut V. Kapitel zu führen, widrigenfalls die Strafen laut VII. Kapitel angewandt werden.

(3) Keine Erlaubnis benötigt, wer selbsterzeugte Milch oder Milchprodukte verabreicht oder auf Messen, im Rahmen von Werbeveranstaltungen oder im Rahmen einer Handelstätigkeit unentgeltliche Kostproben verabreicht oder auf nicht öffentlichen Flächen alkoholfreie Getränke aus Automaten verkauft oder an die Vereinsmitglieder alkoholfreie Getränke im Bereich des Vereinssitzes verabreicht.

(4) Ebenfalls keine Erlaubnis benötigen die Träger außerschulischer Jugendarbeit gemäß Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13, hinsichtlich der Verabreichung von Speisen und Getränken an Jugendliche sowie der Beherbergung Jugendlicher, sofern diese Leistungen nach Meinung der Kommission für das Gastgewerbe eine sinnvolle Ergänzung des pädagogischen Angebots darstellen; die Verabreichung alkoholischer Getränke ist dabei nicht gestattet. Jedesmal wenn sie darüber zu befinden hat, wird die genannte Kommission mit dem für Jugendfragen zuständigen Gemeindeassessor oder in dessen Ermangelung mit einem Vertreter des zuständigen Landesamtes für Jugendarbeit ergänzt; gegen die Entscheidung kann bei der Landesregierung Beschwerde eingelegt werden.

(5) Es ist verboten, alkoholische Getränke aus Automaten zu verabreichen oder im Wanderhandel zu verkaufen.

(6) Inhaber von Kleinhandelsbetrieben mit der Warentabelle VI sind ermächtigt, neben dem Verkauf von Getränken diese auch verkosten zu lassen. Hierfür sind weder die Eintragung in das Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden noch die Bewilligung für das Gastgewerbe erforderlich. Als Betriebszeit muß die Regelung der allgemeinen Geschäftszeiten eingehalten werden.3)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 166 vom 10.04.2006 - Öffentliche Sicherheit - Unterscheidung zwischen Gastgewerbe und öffentlichen Veranstaltungen - verwaltungspolizeiliche Befugnisse - Erteilung einer Tanzlizenz
2)
Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.
3)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 14 des L.G. vom 13. Mai 1992, Nr. 13.

II. KAPITEL
Merkmale und Begriffsbestimmungen

I. ABSCHNITT
Schank- und Speisebetriebe

Art. 2 (Schankbetriebe)

(1) Schankbetriebe sind Bars, Cafès, Schenken, Bier- und Weinlokale, Pubs und ähnliche Betriebe, in denen alkoholfreie, alkoholische und, sofern in der Erlaubnis angegeben, hochgradig alkoholische Getränke sowie Eis, Toasts, belegte Brote, Konditoreiwaren sowie vorgefertigte Pizzaschnitten und ähnliche Produkte verabreicht und zum Mitnehmen verkauft werden. Zusätzlich können Süßwaren, offen oder verpackt, und ähnliche Produkte verkauft werden.4)

4)
Art. 2 und 3 wurden geändert durch Art. 19 des L.G. vom 11. April 1990, Nr. 8, und später ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 3 (Speisebetriebe)

(1) Speisebetriebe sind Jausenstationen, Gasthäuser, Restaurants, Grillstuben, Pizzerien, Rostbratküchen, Bistros und ähnliche Betriebe.

(2) Vereinswirtschaften und Betriebskantinen sind ebenfalls Speisebetriebe.

(3) Jausenstationen sind Speisebetriebe, in denen in begrenzter Auswahl einfache kalte und warme Gerichte sowie alkoholfreie und alkoholische Getränke verabreicht und zum Mitnehmen verkauft werden.

(4) Gasthäuser, Restaurants, Pizzerien, Rostbratküchen und Bistros sind Speisebetriebe, in denen Speisen sowie alkoholfreie und alkoholische Getränke verabreicht und zum Mitnehmen verkauft werden. Speisebetriebe, in denen besondere Speisen angeboten werden, können die entsprechende Bezeichnung wie Pizzeria, Bistro oder Ähnliches führen.

(5) Restaurants sind Speisebetriebe, deren Angebot und Ausstattung bestimmten, mit Durchführungsverordnung festgelegten Erfordernissen entsprechen.

(6) Vereinswirtschaften sind Speisebetriebe, in denen den Mitgliedern einer Vereinigung und ihren Angehörigen Speisen und Getränke verabreicht werden. Es muss sich dabei um Vereinigungen handeln, die ohne Gewinnabsicht im Bereich der Freizeitgestaltung tätig sind.

(7) Betriebskantinen sind Speisebetriebe, in denen den Beschäftigten des jeweiligen Betriebs Speisen und Getränke verabreicht werden.4)

4)
Art. 2 und 3 wurden geändert durch Art. 19 des L.G. vom 11. April 1990, Nr. 8, und später ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 4 (Unterhaltungslokale)  delibera sentenza

(1) Inhaber von Tanzlokalen, Billardsälen, Spielhallen, Veranstaltungsräumen und anderen Betrieben, die Unterhaltung anbieten, können in dem von Artikel 2, Absatz 3, oder Artikel 3, Absätze 3, 4 oder 5 vorgesehenen Umfang Getränke oder Speisen und Getränke verabreichen, sofern sie die entsprechende Erlaubnis einholen.

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massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 143 del 12.03.1999 - Pubblico esercizio - sala giochi in prossimità di edificio scolastico - diniego autorizzazione

II. ABSCHNITT
Beherbergungsbetriebe

Art. 5 (Gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe)  delibera sentenza

(1) Gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe sind Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Hoteldörfer und Residences.

(2) Garnis sind der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe unter einheitlicher Führung, die Unterkunft, Frühstück, Getränke und allfällige andere Dienstleistungen anbieten; sie müssen über wenigstens sieben Gästezimmer in einem oder mehreren Gebäuden oder unabhängigen Gebäudeteilen verfügen.

(3) Pensionen sind der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe unter einheitlicher Führung, die Unterkunft, Frühstück, wenigstens eine Hauptmahlzeit, Getränke und allfällige andere Dienstleistungen anbieten; sie müssen über wenigstens sieben Gästezimmer in einem oder mehreren Gebäuden oder unabhängigen Gebäudeteilen verfügen.

(4) Gasthöfe sind der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe unter einheitlicher Führung, welche Unterkunft und Verpflegung anbieten und über wenigstens sieben Gästezimmer in einem oder mehreren Gebäuden oder unabhängigen Gebäudeteilen verfügen.

(5) Motels sind der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe unter einheitlicher Führung, welche Unterkunft und Verpflegung anbieten und über wenigstens sieben Gästezimmer in einem oder mehreren Gebäuden oder unabhängigen Gebäuden verfügen und weiters über Garagen oder Parkplätze und eine Tankstelle verfügen und die Wartung von Kraftfahrzeugen sowie Pannenhilfe anbieten.

(6) Hoteldörfer sind der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe unter einheitlicher Führung, die Gäste in getrennten Wohneinheiten beherbergen, wobei bestimmte Einrichtungen zentralisiert sind: die getrennten Wohneinheiten befinden sich in mehreren Gebäuden auf einem eingezäunten, für den Aufenthalt und die Unterhaltung der Gäste ausgestatteten Gelände.

(7) Residences sind der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe unter einheitlicher Führung, die Unterkunft und allfällige andere Dienstleistungen in wenigstens fünf eingerichteten Wohneinheiten mit jeweils einem oder mehreren Räumen und einer Küche oder Kochnische anbieten.

(8) Außer bei Hoteldörfern wird als Haupthaus das Gebäude bezeichnet, in dem - außer den für die Beherbergung der Gäste bestimmten Räumen - auch die allgemeinen und die allfälligen zusätzlichen Einrichtungen untergebracht sind. Als Nebenhaus (Dependance) wird jedes andere Gebäude bezeichnet, das sich in unmittelbarer Nähe des Haupthauses befindet und in dem auch zusätzliche Einrichtungen untergebracht werden können.

(9) Gasthöfe verabreichen Speisen und Getränke auch an Personen, die nicht Hausgäste sind.

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Art. 6 (Nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe)

(1)Nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe sind Berggasthäuser, Campings, Feriendörfer, Ferienhäuser und -wohnungen, Ferienheime, Ju-gendherbergen und Wohnmobilstellplätze. 5)

(2) Berggasthäuser sind Betriebe im Hochgebirge, die nicht als Schutzhütten im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, eingestuft sind und vorwiegend Bergsteigern und Wanderern Unterkunft, Verpflegung und allfällige andere Dienstleistungen anbieten.

(3) Campings sind öffentliche Beherbergungsbetriebe unter einheitlicher Führung, die wenigstens zwanzig Stellplätze auf eingezäuntem Gelände für Touristen bereitstellen, welche in der Regel mit Zelten, Wohnwagen o.ä. dort übernachten; sie müssen entsprechend ausgestattet sein.

(4) Feriendörfer sind öffentliche Beherbergungsbetriebe unter einheitlicher Führung, die - auch in Verbindung mit Freizeiteinrichtungen - so ausgestattet sind, daß sich Touristen ohne eigene Wohnwagen, Zelten o.ä. in kleinen Einheiten aufhalten; die Einheiten müssen sich auf eingezäunten Gelände befinden.

(5) Ferienhäuser und -wohnungen sind möblierte Liegenschaften unter einheitlicher Führung, die gewerbsmäßig im Laufe einer oder mehrerer Saisonen für jeweils nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Monate an Touristen vermietet werden; es werden dabei keine zentralisierten Einrichtungen angeboten, und es muß sich um mindestens fünf Wohneinheiten handeln.

(6) Ferienheime sind Beherbergungsbetriebe, die für den Aufenthalt von Personen oder Gruppen einrichtet sind und - außerhalb des gastgewerbsüblichen Rahmens - von öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, von Vereinigungen oder religiösen Gemeinschaften ohne Gewinnabsicht und zu sozialen, kulturellen, fürsorglichen, religiösen oder sportlichen Zwecken bzw. von Körperschaften, Anstalten oder Betrieben zur Beherbergung ihrer Bediensteten und deren Angehörigen geführt werden.

(7) Jugendherbergen sind als Stätten internationaler Begegnung Einrichtungen der Jugendarbeit laut Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13. Sie werden nach den Richtlinien der International Youth Hostel Federation (IYHF) geführt und dienen durch das Zur-Verfügung-Stellen preiswerter Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeiten für jugendliche Einzelreisende, für Jugendgruppen und Schulklassen der Förderung des Jugendreisens, der Abhaltung von Projekt- und Bildungswochen sowie den Ferien- und Freizeitaufenthalten junger Menschen und Familien.6)

(8) Wohnmobilstellplätze sind öffentliche Parkflächen, die von den Gemeinden ausgewiesen werden können und auf denen das Parken von weniger als 20 Wohnmobilen für höchstens 72 Stunden erlaubt ist. Nach 72 Stunden ununterbrochenen Aufenthalts auf dem Stellplatz muss das Wohnmobil diese Parkfläche verlassen und darf sie erst wieder nach 3 Tagen nutzen. Das Einhalten der höchstzulässigen Parkdauer von 72 Stunden wird von den zuständigen Gemeindeorganen kontrolliert. Die Errichtung und die Führung von Wohnmobilstellplätzen können durch die Gemeinde erfolgen oder privaten Rechtsträgern übertragen werden. Die Gemeinde legt jährlich die Gebühren für die Nutzung der Wohnmobilstellplätze fest. Die Bestimmungen von Artikel 44 und jene über die statistische Meldung sind einzuhalten. 7)

5)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.
6)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 20 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
7)
Art. 6 Absatz 8 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.

III. ABSCHNITT
Erlaubnispflicht

Art. 7 (Erlaubnispflicht)  delibera sentenza

(1) Gastgewerbliche Betriebe laut Artikel 2, 3, 5 und 6 dürfen nur aufgrund einer Erlaubnis geführt werden, wobei sie keine anderen als die in der Erlaubnis angegebenen Leistungen erbringen dürfen, und zwar unter Beachtung dieses Gesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung. In der Erlaubnis ist ausdrücklich anzugeben, ob nur alkoholfreie oder auch alkoholische und hochgradig alkoholische Getränke verabreicht werden dürfen.

(2) Krankenhäuser, Heilanstalten, Kinder- und Altersheime, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Lehrlings- und Schülerheime sowie ähnliche Heime und Anstalten, die außerhalb ihrer institutionellen Aufgaben, Unterkunft - auch mit Verpflegung - anbieten wollen, müssen die entsprechende Betriebserlaubnis einholen.

(3) Wer einen Würstchenstand betreiben oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben will, muß die Erlaubnis für die in Artikel 3, Absatz 3, angeführte Betriebsart einholen.

(4) Die Betriebserlaubnis ermächtigt zum Verkauf von Ansichtskarten, Stadtplänen und Wanderkarten sowie von Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr in Südtirol sowie aller Artikel, die das Betriebslogo tragen, zum Einbau und zur Verwendung von Radio- und Fernsehgeräten sowie Tonwiedergabe- und ähnlichen Geräten. Ferner können die Betriebe Kochbücher und sonstige Druckwerke verkaufen, an deren Herstellung der Betrieb oder dessen Angestellte beteiligt sind. Die Beherbergungsbetriebe sind außerdem berechtigt, ausschließlich für die Hausgäste Schwimmbäder einzurichten, Sportgeräte zu verleihen, die Kraftfahrzeuge zu bewachen und eventuelle sonstige Dienstleistungen zu erbringen.8)

(5) Für den Betrieb von See-, Fluß- oder Schwimmbädern und von Garagen, die nicht laut Absatz 4 Beherbergungsbetrieben angeschlossen sind, ist eine besondere Erlaubnis erforderlich, die gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes und entsprechenden Durchführungsverordnungen erteilt wird, wobei von den Voraussetzungen laut III. Kapitel Abschnitte III und IV abgesehen wird.

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8)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 8 (Übertragung von Verwaltungsaufgaben und -befugnissen an die Bürgermeister)  delibera sentenza

(1) Die Ausstellung der Erlaubnisscheine und die anderen in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsaufgaben und -befugnisse sind den jeweils zuständigen Bürgermeistern übertragen. Diese haben sich an die Weisungen des Landeshauptmanns zu halten.

(2) Dem Landeshauptmann ist eine Abschrift der Maßnahmen des Bürgermeisters im Sinne von Absatz 1 zu übermitteln, und zwar auch zu dem Zweck, daß die in Artikel 1, Absatz 2, und Artikel 3, Absatz 2, des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686, vorgesehenen Mitteilungen gemacht werden.

(3) Der Landeshauptmann kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit den Widerruf der vom Bürgermeister getroffenen Maßnahmen verfügen.

(4) Gegen die Maßnahmen des Bürgermeisters kann - sofern nichts anderes vorgesehen ist - beim Landeshauptmann Beschwerde eingelegt werden.

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Art. 9 (Dauer der Gültigkeit der Betriebserlaubnis)

(1) Die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes wird in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt; sie gilt in der Regel für das ganze Jahr, kann aber auch für einen oder mehrere Zeitabschnitte im Jahr erteilt werden. 9)

(2) Eine zeitweilige Erlaubnis darf nur bei besonderen örtlichen Anlässen wie Märkten, Messen und Feierlichkeiten sowie im Rahmen von Wiesenfesten und ähnlichen Veranstaltungen gewährt werden. Sie wird in der Regel örtlichen Vereinen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, erteilt.

9)
Art. 9 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 10 (Zeltlager und Ferienkolonien für Kinder und Jugendliche)

(1) Die Förderung und Veranstaltung von Zeltlagern und Ferienkolonien für Kinder und Jugendliche zur Freizeitgestaltung, zum Betreiben von Sport oder zu sozialen, kulturellen oder therapeutischen Zwecken kann Jugendvereinigungen und religiösen Gemeinschaften sowie für pädagogische oder therapeutische Maßnahmen erlaubt werden, sofern keine Bedenken hygienischer Natur bestehen und eine einwandfreie Beseitigung der Abfälle und Abwässer gewährleistet ist.

Art. 11 (Zulässige Spiele)  delibera sentenza

(1) Unbeschadet dessen, was in Artikel 4 für Billardsäle, Spielhallen und Veranstaltungsräume festgelegt ist, dürfen in gastgewerblichen Betrieben nur solche Spiele gehalten und zugelassen werden, die nicht im Sinne von Artikel 110 Absatz 6 des Einheitstextes über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, verboten sind.10)11)

(1/bis)  Auch die erlaubten Spiele dürfen im Umkreis von 300 Metern von schulischen Einrichtungen jedweden Grades, Jugendzentren oder sonstigen, vorwiegend von Jugendlichen besuchten Einrichtungen oder stationären oder teilstationären Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialbereiches nicht angeboten werden. Die Landesregierung kann weitere sensible Orte festlegen, an denen die Spiele nicht angeboten werden dürfen.12)11)

(1/ter) Die in den Gastbetrieben bereits bei Inkrafttreten der Bestimmung gemäß Absatz 1/bis aufgestellten Spielgeräte im Sinne des Artikels 110 Absatz 6 des Einheitstextes für öffentliche Sicherheit, genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, müssen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten von Absatz 1/bis entfernt werden. 13)

(1/quater) Als sensible Orte gemäß Absatz 1-bis gelten zudem alle öffentlichen und privaten Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, die in der Aufnahme, Betreuung und Beratung tätig sind. 14)

(2) Für die Veranstaltung von Tanzfesten, Konzerten und anderen Darbietungen ist eine Erlaubnis erforderlich, die im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über öffentliche Veranstaltungen erteilt wird.

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10)
Art. 11 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 22. November 2010, Nr. 13.
11)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 300 vom 10.11.2011 die Verfassungsbeschwerde der Art. 1 und 2 des L.G. vom 22. November 2010, Nr. 13, welches im L.G. vom 13. Mai 1992, Nr. 13 den Art. 5/bis eingefügt und den Art. 12 Abs. 1 abgeändert, bzw. im L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 den Art. 11 Absatz 1 abgeändert und den Art. 11 Absatz 1/bis eingefügt hat, für verfassungskonform erklärt.
12)
Art. 11 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 22. November 2010, Nr. 13.
13)
Art. 11 Absatz 1/ter wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 17.
14)
Art. 11 Absatz 1/quater wurde hinzugefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.  Siehe auch Art. 20 Absatz 5 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 12 15)

15)
Art. 12 wurde aufgehoben durch Art. 37 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

III. KAPITEL
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 (Betriebsführung)  delibera sentenza

(1) Der Betriebsinhaber führt den Betrieb selbst, sofern er nicht einen Geschäftsführer bestellt; dabei hat er die ordnungsgemäße Führung des Betriebes zu gewährleisten.

(2) Ein Geschäftsführer muß immer dann bestellt werden, wenn der Erlaubnisinhaber ständig oder längere Zeit abwesend ist oder wenn es durch dieses Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist; für die Ernennung des Geschäftsführers muß die Genehmigung des Bürgermeisters eingeholt werden, der feststellt, ob die entsprechende Person die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Gastgewerbes hat.

(3) Erhält der Erlaubnisinhaber die Genehmigung des Bürgermeisters zur Bestellung eines Geschäftsführers, so ist er der Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung des Betriebes entbunden; in besonders dringenden Fällen kann die Bestellung zum Geschäftsführer auf Widerruf genehmigt werden, wenn bei der Vorlage des Ansuchens der Nachweis über die berufliche Befähigung erbracht wird.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 212 vom 06.06.2007 - Gaststätten - Betriebserlaubnis - keine uneingeschränkte Ermessensentscheidung - Feststellung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen

Art. 14 (Rechtsnachfolge)

(1) Geht das Recht der Nutzung eines gastgewerblichen Betriebes aufgrund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden auf eine andere Person über, so kann diese, sofern der Übergang des Betriebes nachgewiesen wird, zur provisorischen Führung des Betriebes bis zur endgültigen Entscheidung über das Ansuchen um Erlaubnis ermächtigt werden, sofern sie bei Vorlage des Ansuchens nachweist, daß sie die persönlichen Voraussetzungen dafür hat.

(2) Wird der Betrieb durch Rechtsgeschäft von Todes wegen übertragen, so darf er bis zur endgültigen Regelung der Erbfolge aufgrund der vorher bestehenden Erlaubnis von erbberechtigten Personen, vom Nachlaßpfleger oder vom Testamentvollstrecker fortgeführt werden; haben diese Personen nicht die in Artikel 16, Buchstabe a), angeführten Voraussetzungen, so ist innerhalb einer angemessenen Frist ein Geschäftsführer zu bestellen. Die Fortführung des Betriebes ist dem Bürgermeister innerhalb von dreißig Tagen schriftlich mitzuteilen.

Art. 15 (Erlaubnisinhaber)

(1) Die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.

(2) Bei Gesellschaften, Vereinen oder Gemeinschaften müssen der gesetzliche Vertreter und der eventuelle Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) vorweisen. Bei Einzelunternehmen müssen der Inhaber und der eventuelle Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) vorweisen. 16)

(3) Sei es bei Einzelunternehmen, sei es bei Gesellschaften, Vereinen oder Gemeinschaften müssen der Inhaber oder der gesetzliche Vertreter oder, in Alternative, der eventuelle Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) vorweisen. 17)

16)
Art. 15 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
17)
Art. 15 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 16 (Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis)  delibera sentenza

(1) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  1. die Geschäftsfähigkeit und die Zuverlässigkeit des Erlaubniswerbers,
  2. die berufliche Befähigung des Erlaubniswerbers,
  3. 18)
  4. die Verfügbarkeit und Eignung der Betriebsräume und Betriebsflächen.
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 212 vom 06.06.2007 - Gaststätten - Betriebserlaubnis - keine uneingeschränkte Ermessensentscheidung - Feststellung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 74 del 19.03.1997 - Somministrazione di pasti e bevande ed esercizi ricettivi - standards in materia di igiene e sanità - diniego della licenza per manifesta insussistenza di requisito prescritto dalla norma
18)
Buchstabe c) wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

II. ABSCHNITT
Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Erlaubniswerbers

Art. 17 (Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Erlaubniswerbers)

(1) Die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes und die Genehmigung zur Bestellung eines Geschäftsführers dürfen nur Personen erteilt werden, die im Sinne des Zivilgesetzbuches geschäftsfähig sind und die nötige Zuverlässigkeit gewährleisten.

(2) Wird der Erlaubnisinhaber entmündigt, so kann der Vormund ermächtigt werden, den gastgewerblichen Betrieb weiterzuführen, sofern eine entsprechende gerichtliche Erlaubnis vorliegt. Hat der Vormund nicht die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen, so muß er einen Geschäftsführer bestellen.

Art. 18 (Zwingende Versagungsgründe)

(1) Die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes und die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers dürfen nicht Personen erteilt werden, welche unter die Bedingungen gemäß Artikel 71 Absätze 1, 2, 3, und 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2010, Nr. 59, in geltender Fassung, fallen. 19)

(1/bis)20)

(2) Tritt ein solcher Versagungsgrund nach Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung ein, oder wird er erst nachher bekannt, so muß die Erlaubnis oder die Genehmigung widerrufen werden.

19)
Art. 18 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 9 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und später durch Art. 11 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11., so ersetzt.
20)
Art. 18 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und später aufgehoben durch Art. 11 Absatz 7 Buchstabe a) des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 19 21)

21)
Art. 19 wurde aufgehoben durch Art. 11 Absatz 7 Buchstabe b) des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

III. ABSCHNITT
Berufliche Befähigung

Art. 20 (Berufliche Befähigung)

(1) Wer um die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes ansucht oder zum Geschäftsführer bestellt wird, muss die entsprechende berufliche Befähigung im Bereich der Verabreichung von Speisen und Getränken nachweisen. Dadurch wird gewährleistet, dass die betreffende Person die Fähigkeit und die Erfahrung besitzt, um die erforderlichen Leistungen selbständig zu erbringen. Der Nachweis der beruflichen Befähigung erfolgt in der von diesem Gesetz sowie der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenen Form.

(2) Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlangten Eintragungen in das Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden behalten in jedem Fall ihre Gültigkeit.

(3)Inhaber und Geschäftsführer von Vereinswirtschaften, Betriebskantinen, Ferienheimen und Wohnmobilstellplätzen müssen den Befähigungsnachweis nicht erbringen. 22)23)

22)
Art. 20 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
23)
Art. 20 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.

Art. 21 24)

24)
Art. 21 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 22 (Voraussetzungen für die Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben)

(1) Der Antragsteller besitzt die Voraussetzungen zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs, wenn er 25)

  1. den erfolgreichen Abschluss eines sachbezogenen Berufslehrganges nachweist, welcher mit Durchführungsverordnung festgelegt wird und vor allem die Prüfungsinhalte laut Buchstabe b) zum Gegenstand hat, oder
  2. eine Prüfung besteht, bei der die Kommission laut Artikel 23 feststellt, ob er zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs geeignet ist - die Prüfung hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Verabreichung von Speisen und Getränken, insbesondere jene betreffend Lebensmittel, Hygiene und Gesundheit, Verwaltungsstrafen und Warenkunde zum Gegenstand - oder
  3. nachweist, dass er im Laufe der letzten fünf Jahre wenigstens zwei Jahre lang, auch nicht kontinuierlich, eine einschlägige Tätigkeit in diesem Bereich ausgeübt hat.26)27)
25)
Art. 22 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
26)
Art. 22 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
27)
Buchstabe c) des Art. 22 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 23 (Kommission für die Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben)

(1) Für die Überprüfung der Voraussetzungen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie für die Abnahme der Prüfungen laut Buchstabe b) ist eine Kommission zuständig, die für die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung ernannt wird und ihren Sitz bei der Handelskammer hat. Mitglieder der Kommission sind

  1. eine Person in Vertretung der Landesabteilung Tourismus,
  2. eine Person, die vom repräsentativsten Unternehmerverband im Gastgewerbe namhaft gemacht wird,
  3. eine von der Handelskammer namhaft gemachte Person.

(2) Die Schriftführung der Kommission übernimmt eine bei der Handelskammer angestellte Person. Den Kommissionsmitgliedern stehen die Vergütungen zu, die für Mitglieder von Kommissionen vorgesehen sind, die bei der Landesverwaltung errichtet sind.

(3) Bei den Prüfungen und bei der Überprüfung der beruflichen Voraussetzungen ist die Kommission beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(4) Gegen die Entscheide der Kommission kann innerhalb von 30 Tagen ab der entsprechenden Mitteilung bei der Landesregierung Beschwerde eingelegt werden.28)

28)
Art. 23 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 24 29)

29)
Art. 24 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

IV. ABSCHNITT
Feststellung des Bedarfs in bezug auf gastgewerbliche Betriebe

Art. 25-26-27-28 30)

30)
Die Artt. 25, 26, 27 und 28 wurden aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

V. ABSCHNITT
Verfügbarkeit und Eignung der Betriebsräume

Art. 29 (Verfügbarkeit der Betriebsräume)

(1) Wer um die Erlaubnis zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes ansucht und nicht nachweisen kann, daß er über die entsprechenden Räume und Flächen verfügt, weil sie noch Eigentum eines Dritten sind, dieser über sie verfügt oder weil sie noch nicht errichtet sind, muß den Standort des zu führenden Betriebes eindeutig angeben. Die der vorgesehenen Betriebsart entsprechende Verfügbarkeit der Räume und Flächen muß bei der Ausstellung der Erlaubnis nachgewiesen werden.

(2) Ist die Verfügbarkeit der Räume und anderen Flächen zeitlich begrenzt, so wird die Erlaubnis entsprechend befristet; eventuelle Verlängerungen werden vom Bürgermeister entsprechend angemerkt.

Art. 30 (Eignung der Betriebsräume)

(1) Die Erlaubnis zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes darf nur erteilt werden, wenn die Betriebsräume und sonstigen Betriebsflächen sowie die für die Unterbringung der Beschäftigten bestimmten Räume den einschlägigen Bestimmungen und den zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendigen Anforderungen entsprechen.31)

(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Betriebsräume nicht den einschlägigen Bestimmungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit entsprechen.31)

(3) Die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der im Sinne von Absatz 2 erlassenen Vorschriften.

31)
Die Absätze 1 und 2 des Art. 30 wurden so ersetzt durch Art. 37 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 31 (Baubewilligung)

(1) Die Baukonzession für den Neubau oder die Erweiterung eines gastgewerblichen Betriebes wird erteilt, sofern die Einhaltung der Vorschriften laut Artikel 30 sowie die Schaffung der gesetzlich vorgeschriebenen Infrastrukturen gewährleistet werden.32)

32)
Art. 31 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 37 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 32 (Lärmbelästigung)  delibera sentenza

(1) Der durch gastgewerbliche Betriebe verursachte Lärm muss innerhalb der von den einschlägigen Bestimmungen vorgegebenen Grenzen gehalten werden.

(2) Übersteigt die Lärmbelästigung die von den einschlägigen Bestimmungen vorgegebenen Grenzen, kann eine Vorverlegung der Sperrstunde verfügt werden; im Wiederholungsfall kann die Erlaubnis zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes widerrufen werden.33)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 166 vom 10.04.2006 - Öffentliche Sicherheit - Unterscheidung zwischen Gastgewerbe und öffentlichen Veranstaltungen - verwaltungspolizeiliche Befugnisse - Erteilung einer Tanzlizenz
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 475 vom 24.11.2003 - Gaststätten - Abweichung von den allgemeinen Öffnungszeiten - Versorgungsbedürfnisse der Bevölkerung - Lärmbelästigung
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 280 vom 26.06.2003 - Gaststätten - öffentliche Ruhe - Mitteilung des Verfahrens mit Androhung von Maßnahmen
33)
Art. 32 wurde so ersetzt durch Art. 37 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

IV. KAPITEL
Einstufung und Benennung der gastgewerblichen Betriebe

Art. 33 (Einstufung der gastgewerblichen Beherbergungsbetriebe)

(1)  Die Beherbergungsbetriebe werden aufgrund ihrer Merkmale durch die Zuweisung von einem Stern bis zu fünf Sternen eingestuft. Davon ausgenommen sind die Berggasthäuser, die Ferienheime, die Jugendherbergen und die Wohnmobilstellplätze. Die Ferienhäuser und –wohnungen werden hingegen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, eingestuft. Den einzelnen Arten von Beherbergungsbetrieben wird folgende Anzahl von Sternen zugewiesen:

  1. Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels und Hoteldörfer: ein bis fünf Sterne,
  2. Campings: ein bis fünf Sterne,
  3. Residences: zwei bis fünf Sterne,
  4. Feriendörfer: zwei bis vier Sterne.34)

(2)Die Einstufung erfolgt aufgrund der für die jeweilige Einstufungsklasse obligatorischen Merkmale, welche mit Durchführungsverordnung festzulegen sind, und wobei die Ausstattung, die baulichen Merkmale, die angebotenen Leistungen und die berufliche Qualifikation der Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Mit Dekret des Landeshauptmanns werden die Modalitäten festgelegt, mit denen die für die bestehende Einstufung jeweils vorgeschriebenen Einstufungskriterien kundgemacht werden müssen.35)

(3) Für die Einstufung kann von höchstens einem obligatorischen Merkmal abgesehen werden, ausgenommen jene Merkmale, welche mit Durchführungsverordnung zwingend vorgeschrieben werden.

(4) Die mit fünf Sternen gekennzeichneten Beherbergungsbetriebe erhalten die Zusatzbezeichnung "Luxus", wenn sie die typischen Merkmale der Betriebe von internationalem Rang aufweisen. Die mit drei oder vier Sternen gekennzeichneten Betriebe können die Zusatzbezeichnung "Superior" führen, wenn sie die in der Durchführungsverordnung dafür vorgesehenen Merkmale aufweisen. Gasthöfe und Pensionen mit wenigstens 35 Gästebetten können die Bezeichnung "Hotel" führen, wenn ihnen bei der Einstufung wenigstens zwei Sterne zugewiesen werden. Für Gasthöfe und Pensionen, welche mit drei Sternen eingestuft sind, gilt keine Bettenbeschränkung. Garnis und Residences, denen bei der Einstufung wenigstens drei Sterne zugewiesen wurden, können die Bezeichnung "Garni-Hotel" beziehungsweise "Residence-Hotel" oder "Appartement-Hotel" führen.

(5) Bei Beherbergungsbetrieben mit Nebenhäusern erfolgt die Einstufung des Haupthauses und der einzelnen Nebenhäuser getrennt, wobei die gegenseitigen zweckgebundenen Beziehungen zu berücksichtigen sind.

(6) Campings mit höchstens dreißig Stellplätzen, die in Verbindung mit anderen nicht fremdenverkehrsgebundenen Dienstleistungen zur Unterstützung des Wander-, Ausflug- und Agrocampingwesens geführt werden, werden mit einem Stern gekennzeichnet. Campings und Hoteldörfer erhalten die Zusatzbezeichnung "A", wenn sie in beiden Saisonen oder das ganze Jahr über geöffnet sind.

(7) Gleichzeitig mit der Erteilung der Erlaubnis zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes nimmt der Bürgermeister auf der Grundlage eines bindenden Gutachtens des Landesrates für Tourismus die Einstufung vor, ohne welche die Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Bei Beherbergungsbetrieben, die eine Einstufung mit drei Sternen "Superior", vier Sternen, vier Sternen "Superior" oder fünf Sternen beantragen, muss dem bindenden Gutachten des Landesrates für Tourismus der Ortsaugenschein einer unabhängigen Kommission vorausgehen. Diese Kommission setzt sich aus einer Person in Vertretung der zuständigen Landesabteilung und einer Person in Vertretung der repräsentativsten Berufsvereinigung der Hoteliers und Gastwirte zusammen. Gegebenenfalls kann auch eine Tourismus-Fachperson zum Mitglied der Kommission ernannt werden.36)

(8) Mit Beschluß der Landesregierung kann eine landesweite Neueinstufung vorgenommen werden.37)

(9) Entsprechen, nach Durchführung einer qualitativen und/oder quantitativen Erweiterung gemäß Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, und dessen Durchführungsverordnung, innerhalb von 12 Monaten ab Bauende die festgestellten baulichen Merkmale für die Einstufung gemäß diesem Artikel und der Durchführungsverordnung nicht den baulichen Merkmalen der im genehmigten Projekt zur qualitativen und/oder quantitativen Erweiterung vorgesehenen Einstufungsklasse, kann der Betrieb nicht eingestuft werden, was die Aussetzung der Betriebserlaubnis zur Folge hat. Wenn nach Durchführung einer qualitativen und/oder quantitativen Erweiterung gemäß Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, und dessen Durchführungsverordnung und nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis festgestellt wird, dass die baulichen Merkmale für die Einstufung gemäß diesem Artikel und der Durchführungsverordnung nicht mehr den baulichen Merkmalen der im genehmigten Projekt zur qualitativen und/oder quantitativen Erweiterung vorgesehenen Einstufungsklasse entsprechen, verliert die Einstufung ihre Gültigkeit, was die Aussetzung der Betriebserlaubnis zur Folge hat. Die Aussetzung der Betriebserlaubnis endet mit Feststellung der baulichen Merkmale für jene Einstufungsklasse, die im genehmigten Projekt zur qualitativen und/oder quantitativen Erweiterung vorgesehen ist, und nach Vornahme der entsprechenden Einstufung.37)

34)
Art. 33 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10, und später durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.
35)
Art. 33 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.
36)
Art. 33 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 37 Absatz 5 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
37)
Art. 33 wurde geändert durch Art. 28 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, durch Art. 17 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2, durch Art. 35 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 9 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6; Absatz 9 wurde später angefügt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 34 (Einstufung der Schank- und Speisebetriebe)

(1) Mit Ausnahme der Vereinswirtschaften und der Betriebskantinen werden Schank- und Speisebetriebe je nach der Lage, den baulichen Merkmalen, der Ausstattung und den angebotenen Dienstleistungen in fünf Kategorien eingestuft.

(2) Die Einstufung wird vom Bürgermeister bei der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes vorgenommen, und zwar aufgrund von Richtlinien, die in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt werden.

Art. 35 (Gültigkeit der Einstufung)

(1) Die auf unbestimmte Zeit zugewiesene Einstufung kann jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen geändert werden. Die für die Einstufung nötigen Angaben werden auf einem vom Landesassessorat für Fremdenverkehr bereitgestellten Vordruck gemacht.

Art. 36 (Benennung)

(1) Jeder gastgewerbliche Betrieb wählt eine Benennung, aus der auch die Betriebsart hervorgeht. Die zusätzliche Benennung "Eisdiele" o.ä. kann geführt werden, wenn das angebotene Speiseeis - im Sinne der Handwerksordnung -handwerklichen Ursprungs ist.38)

(2) Die Benennung muß von der zuständigen Behörde genehmigt werden; diese hat zu gewährleisten, daß keine unzutreffenden Orts- und Landschaftsbezeichnungen in die Benennung einbezogen werden und die Benennung nicht zur Verwechslung mit anderen Betrieben Anlaß gibt.

(3) Die Betriebsbenennung muß über dem Eingang oder an einer anderen Stelle an der Außenstelle des Gebäudes ersichtlich sein.

38)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 19 Absatz 13 des L.G. vom 11. April 1990, Nr. 8.

V. KAPITEL
Betriebsführung

Art. 37 (Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung)

(1) Wer einen gastgewerblichen Betrieb führt, hat für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Betrieb zu sorgen; wenn nötig, ist die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch zu nehmen; wer der Aufforderung zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung nicht nach kommt, kann der Zutritt zu oder die Anwesenheit in den Betriebsräumen untersagt werden.

Art. 38 (Leistungen)

(1) Die gastgewerblichen Betriebe erbringen während der Öffnungszeiten die üblichen Leistungen jedem, der sie verlangt und den entsprechenden Preis dafür zahlt.

(2) Verboten ist die Verabreichung alkoholischer Getränke an Minderjährige unter sechzehn Jahren, an Personen, die den Eindruck erwecken, geisteskrank zu sein oder sich wegen einer anderen Krankheit im Zustand offenkundiger Geistesschwäche befinden, sowie an Personen, die offensichtlich betrunken sind. Ebenso ist es verboten, Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, alkoholische Getränke zu verabreichen.

Art. 39 (Öffnungszeiten)

(1) Die Öffnungszeiten der öffentlichen Betriebe, die auf Grund der spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Kategorien differenziert werden können, werden mit Durchführungsbestimmung geregelt; die Betreiber können innerhalb der dort angegebenen Grenzen die Öffnungszeiten wählen. Die Durchführungsbestimmung kann die Öffnungszeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus besonderen Erfordernissen zum Schutze der Gesundheit, der Landschaft und des kulturellen Erbes, auch in Hinblick auf die Probleme in Zusammenhang mit der Verabreichung von Alkohol, beschränken.

(2) Die Betreiber müssen die gewählte Öffnungszeit einhalten. Während der Sperrzeiten bleiben die Betriebräume geschlossen. Nach der Sperrzeit können keine Speisen und Getränke mehr verabreicht werden, außer an Gäste, die im Beherbergungsbetrieb untergebracht sind. 39)

39)
Art. 39 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 5 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 40 40)

40)
Art. 40 wurde aufgehoben durch Art. 11 Absatz 7 Buchstabe c) des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 41 41)

41)
Art. 41 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10, und später aufgehoben durch Art. 11 Absatz 7 Buchstabe d) des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 42 (Zeitweilige Betriebsschließung)

(1) Die zeitweilige Schließung eines gastgewerblichen Betriebes muß dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde schriftlich angezeigt werden; dabei ist die Dauer der Schließung anzugeben. Dauert die Schließung länger als 14 Tage, so ist der Bürgermeister wenigstens sieben Tage vor der Schließung zu benachrichtigen. Wird der Betrieb für mehr als ein Jahr - ohne nennenswerte Unterbrechung - geschlossen, so erklärt der Bürgermeister den Verfall der Erlaubnis, sofern die Schließung nicht auf den Umbau des Betriebes oder auf andere schwerwiegende Gründe zurückzuführen ist; in diesen Fällen darf die Schließung nicht mehr als drei Jahre dauern.

(2) Der Bürgermeister kann die zeitweilige Schließung untersagen oder einschränken, wenn die ausreichende Versorgung der ansässigen und fluktuierenden Versorgung nicht mehr gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang sind zu Beginn eines jeden Jahres die einschlägigen örtlichen Berufsverbände anzuhören.

(3) Die zeitweilige Schließung von Campings und Hoteldörfern, die während der Sommer- und Wintersaison oder das ganze Jahr über geöffnet sind, ist für die Dauer von drei Monaten im Jahr erlaubt; die Zeit der Schließung kann vom Inhaber gewählt werden, ist aber in den einschlägigen Führern und auf den Schildern des Campings oder Hoteldorfes anzugeben.

Art. 43 (Bekanntmachung der Preise)  delibera sentenza

(1) Wer eine Schank- und Speisewirtschaft führt, ist verpflichtet, die Speise- und Getränkeliste mit jeweiliger Preisangabe auszuhängen oder auszulegen; dies gilt nicht für Vereinswirtschaften und Betriebskantinen.

(2) Wer einen Beherbergungsbetrieb - mit Ausnahme der Ferienheime - führt, ist verpflichtet, am Eingang oder im Empfangsraum eine Liste der allfällig vorgesehenen täglichen Höchst- und Mindestpreise für die einzelnen Dienstleistungen gut sichtbar auszuhängen. In der Preisangabe müssen alle Abgaben und Steuern enthalten sein. Auf Anfrage der zuständigen Landesverwaltung müssen sämtliche Informationen zu den Preisen übermittelt werden. 42)

(3)43)

(4)44)

massimeBeschluss vom 3. September 2012, Nr. 1299 - Gastgewerbliche Beherbergungsbetriebe - Aufschub des Termins für die jährliche Preismeldung
42)
Art. 43 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
43)
Art. 43 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
44)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 14 des L.G. vom 13. Mai 1992, Nr. 13, und später aufgehoben durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.

Art. 44 (Feststellung der Identität der beherbergten Personen)

(1) Wer einen Beherbergungsbetrieb führt, darf nur Personen aufnehmen, die einen geeigneten Identitätsnachweis erbringen können.

(2) Was die Registrierung und Meldung der beherbergten Personen anbelangt, werden die entsprechenden geltenden staatlichen Bestimmungen angewandt.45)

45)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 11. Mai 1995, Nr. 12.

Art. 45 (Gesundheitliche Kontrolle der im Gastgewerbe beschäftigten Personen)

(1) Es ist untersagt, in einem gastgewerblichen Betrieb Personen zu beschäftigen, die wegen ihres Gesundheitszustandes die Gesundheit der Gäste gefährden können.

(2)46)

46)
Art. 45 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 11 Absatz 7 Buchstabe e) des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 46 (Überwachung der gastgewerblichen Betriebe)

(1) Die Tätigkeit der gastgewerblichen Betriebe wird von der Staats- und Ortspolizei sowie von den zuständigen Gemeindeverwaltungen und der Landesverwaltung überwacht; diese letzteren bestellen für die Überwachung eigene Bedienstete, die vom Bürgermeister beziehungsweise vom Landeshauptmann damit betraut werden. Für die Überwachung der Betriebe in Hinsicht auf die Hygiene ist auch die örtliche Gesundheitsbehörde zuständig.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen laut Absatz 1 sind befugt, die Räume und sonstigen Flächen der gastgewerblichen Betriebe zu betreten, um Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, in die von diesem Gesetz vorgesehenen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen, die für die Anwendung dieses Gesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung nötig sind; dabei haben sie mit Diskretion vorzugehen.

(3) Im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse können die mit der Überwachung beauftragten Bediensteten der Landesverwaltung außerdem Ermittlungen bei den zuständigen Gemeindeämtern durchführen. Von den Überprüfungen wird eine Niederschrift verfaßt, von der jeweils eine Kopie dem zuständigen Bürgermeister und dem Landeshauptmann übermittelt wird.

Art. 47 (Einstellung des Betriebes)  delibera sentenza

(1) Werden bei der Überwachung und den entsprechenden Überprüfungen Mängel an den Betriebsräumen oder an der Betriebseinrichtung festgestellt, welche die Gesundheit oder das Leben der Gäste oder der Beschäftigten gefährden, so wird dies dem Bürgermeister mitgeteilt. Dasselbe gilt für den Fall, dass erlaubte Spiele im Widerspruch zu Artikel 11 angeboten werden. 47)

(2) Der Bürgermeister kann jederzeit mit begründetem Bescheid die Behebung der beanstandeten Mängel bzw. die Entfernung der erlaubten Spiele im Widerspruch zu Artikel 11 verfügen und in besonders schwerwiegenden Fällen anordnen, dass der Betrieb bis zur Behebung der Mängel bzw. Entfernung der Spiele eingestellt wird. 48)

(3) Ist ein gastwirtschaftlicher Betrieb Treffpunkt von Personen, die vorbestraft oder gefährlich sind, oder Schauplatz von Tumulten oder schweren Unruhen, oder stellt er sonstwie eine Gefahr für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung oder für die öffentliche Sittlichkeit oder Sicherheit dar, so kann der Bürgermeister die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes für höchstens drei Monate entziehen oder - in weniger schwerwiegenden Fällen und bei wiederholter übermäßiger Störung der näheren Umgebung - die Sperrstunde vorverlegen. Kommen die Ereignisse, die zur Betriebseinstellung geführt haben, wiederholt vor, so kann er die Erlaubnis widerrufen.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 129 del 04.05.2009 - Sicurezza pubblica - esercizi pubblici - licenza rilasciata dal Sindaco - sospensione con decreto del questore per motivi di ordine pubblico
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 428 del 30.09.2004 - Pubblici esercizi - sala giochi - sospensione licenza - art. 110 TULPS - giurisdizione A.G.O.
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 280 vom 26.06.2003 - Gaststätten - öffentliche Ruhe - Mitteilung des Verfahrens mit Androhung von Maßnahmen
47)
Art. 47 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 17.
48)
Art. 47 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 17.

Art. 48 (Auflassung eines Betriebes)

(1) Die Auflassung eines gastgewerblichen Betriebes ist der zuständigen Gemeinde innerhalb dreißig Tagen schriftlich mitzuteilen.

VI. KAPITEL
Verfahrensvorschriften

Art. 49 (Einreichen der Ansuchen)

(1) Die Ansuchen um die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes, um Einstufung des Betriebes und um andere in diesem Gesetz vorgesehene Bewilligungen sind an den jeweils zuständigen Bürgermeister zu richten.

(2) Die Ansuchen müssen außer den Angaben zur Person des Antragstellers den Gegenstand detailliert aufzeigen und bei Neueröffnung eines Betriebes die vorgeschlagene Benennung enthalten; dem Ansuchen beizulegen sind eine maßstabgetreue Planskizze der Betriebsräume und der sonstigen Betriebsflächen sowie alle weiteren Unterlagen, durch die nachgewiesen werden kann, daß die in diesem Gesetz und in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.

Art. 50 (Überprüfung der Ansuchen)

(1) In Zusammenhang mit der Überprüfung der Ansuchen werden Erhebungen durchgeführt, Gutachten, Stellungnahmen und Informationen eingeholt und, wenn nötig, Einschränkungen und Auflagen vorgeschlagen, die zur Durchführung dieses Gesetzes angezeigt scheinen.

(2) Aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung trifft der Bürgermeister die entsprechende Entscheidung.

(3) Der Antragsteller ist über die Entscheidung des Bürgermeisters innerhalb von neunzig Tagen nach der Vorlage des Ansuchens zu benachrichtigen; im entsprechenden Bescheid werden entweder die Begründung für die Ablehnung des Ansuchens oder - bei Annahme des Ansuchens - genaue Angaben über die Erlaubnis, über die Einstufung oder über die allfällige andere beantragte Bewilligung sowie eventuelle Bedingungen und Einschränkungen angeführt, und der Antragsteller wird aufgefordert, die allfällig vorgeschriebenen Abgaben laut Regionalgesetz vom 27. Dezember 1985, Nr. 14, in geltender Fassung, zu entrichten.

Art. 51 (Beschwerden)

(1) Gegen den Bescheid gemäß Artikel 40, Absatz 1 und 2, und Artikel 50, Absatz 3, oder einzelne Bestimmungen derselben können sowohl der Antragsteller als auch andere betroffene Personen innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Landesregierung erheben.

(2) Falls die Landesregierung nicht innerhalb von 90 Tagen entscheidet, gilt die Beschwerde als angenommen. Falls das Landesamt bei der Gemeinde oder beim Beschwerdeführer weitere Informationen anfordert, verlängert sich die Entscheidungsfrist um weitere 60 Tage.

(3) Gegen die Entscheidung der Landesregierung ist der Rekurs an die autonome Sektion für die Provinz Bozen des regionalen Verwaltungsgerichts zulässig.49)

49)
Art. 51 wurde ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 13. Mai 1992, Nr. 13.

Art. 52 (Ausfertigung des Erlaubnisscheins)

(1) Der Erlaubnisschein, die Mitteilung über die Einstufung sowie die anderen von diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen werden aufgrund des Bescheids des Bürgermeisters laut Artikel 50 oder der Landesregierung laut Artikel 51 ausgefertigt, sofern die allfällig vorgeschriebenen Abgaben gemäß Regionalgesetz vom 29. Dezember 1975, Nr. 14, in geltender Fassung, entrichtet wurden.

(2) Der Erlaubnisschein muß die Angaben zur Person des Inhabers, die Benennung und den Standort des Betriebes, die Betriebsart und die entsprechenden Bewilligungen, die Einstufung des Betriebes, die Höchstkapazität, die Öffnungszeiten und allfällige Bedingungen und Einschränkungen enthalten und ist gut sichtbar im Betrieb auszuhängen; bei gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben ist außerdem an der Außenseite des Gebäudes das der Einstufung entsprechende Kennzeichen mit Angabe der Betriebsart anzubringen.

Art. 53 50)

50)
Art. 53 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

VI. KAPITEL-bis
Die Meisterprüfung51)

Art. 53/bis (Ziel der Ausbildung)  

(1) Die Meisterausbildung ist eine Aufstiegsfortbildung, in welcher jene unternehmerischen, berufspädagogischen, berufstheoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die zur Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben in einem Betrieb oder zur selbständigen Betriebsführung befähigen und in besonderem Maße zur Ausbildung junger Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen qualifizieren.

(2) Zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung kann die Landesverwaltung entsprechende Lehrgänge organisieren oder die Berufsorganisationen beauftragen, solche Lehrgänge für gesamte Prüfungsteile oder für einzelne Module durchzuführen, wobei die entsprechenden Kosten im Ausmaß von bis zu 90 Prozent erstattet werden.

(3) Um die Meisterausbildung zu fördern, kann das Land überdies Tagungen, Seminare, Ausstellungen, Wettbewerbe, Informationsveranstaltungen und Studienreisen organisieren sowie Erhebungen und Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen.52)

52)
Art. 53/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9.

Art. 53/ter (Anwendungsbereich)  

(1) Die Meisterprüfung kann in jenen gastgewerblichen Berufen abgelegt werden, die von der Landesregierung festgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterausbildung im Gastgewerbe ist ein entsprechendes Berufsbild. Dieses Berufsbild wird von der Landesregierung nach Anhören der auf Landesebene repräsentativsten Organisationen genehmigt.53)

53)
Art. 53/ter wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9.

Art. 53/quater (Zulassung zu den Prüfungen)  

(1) Zur Meisterprüfung im Gastgewerbe sind Personen zugelassen, die

  1. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nach bestandener Lehr- oder Fachschulabschlussprüfung nachweisen, oder
  2. eine mindestens siebenjährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen.

(2) Zur Berechnung der Berufspraxis laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden Saisonbeschäftigungen von wenigstens acht Monaten im Jahr als ganzes Jahr gewertet.

(3) Zur Prüfung über Unternehmensführung werden Personen zugelassen, die im Besitz eines Lehrabschlussdiploms oder eines Fachschuldiploms sind oder eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im betreffenden Beruf nachweisen.

(4) Nach Anhören der zuständigen Prüfungskommission dürfen auch Personen mit gleichwertigen Voraussetzungen zu den Prüfungen zugelassen werden.

(5) Das Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen wird an den Direktor/die Direktorin der Abteilung Handwerk gestellt.

(6) Die Zulassung oder die Nichtzulassung wird dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung des Gesuchs mitgeteilt. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden. Falls die Landesregierung nicht innerhalb von 30 Tagen entscheidet, gilt das Gesuch als angenommen.54)

54)
Art. 53/quater wurde eingefügt durch Art. 3 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9.

Art. 53/quinquies (Teile der Meisterprüfung)  

(1) Die Meisterprüfung im Gastgewerbe besteht aus folgenden vier Teilen:

  1. Unternehmensführung,
  2. Ausbildungspädagogik,
  3. Fachtheorie,
  4. Fachpraxis.55)
55)
Art. 53/quinquies wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9.

Art. 53/sexies (Prüfungen)  

(1) Die Prüfungsprogramme werden vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin nach Anhören der auf Landesebene repräsentativsten Organisationen und der zuständigen Prüfungskommission genehmigt.

(2) Die Bewerber/Bewerberinnen können die Prüfung in deutscher oder in italienischer Sprache ablegen.

(3) Bereits abgelegte Teile der Meisterprüfung verfallen, wenn die gesamte Prüfung nicht innerhalb von sechs Jahren erfolgreich abgeschlossen wird. In begründeten Ausnahmefällen kann der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin eine Fristverlängerung gewähren.

(4) Die Meisterprüfung gilt als bestanden, wenn ein Bewerber/eine Bewerberin in allen Prüfungsteilen positive Leistungen erbracht hat oder von ihnen befreit worden ist. Das Abschlussdiplom wird vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin ausgestellt.56)

56)
Art. 53/sexies wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9.

Art. 53/septies (Prüfungskommissionen)  

(1) Die Prüfungskommission für Unternehmensführung und Ausbildungspädagogik setzt sich zusammen aus

  1. dem Direktor/der Direktorin oder einer Lehrperson einer Berufs- oder einer Fachoberschule oder einem anerkannten Experten/einer anerkannten Expertin mit mehrjähriger Erfahrung im Ausbildungsbereich als Vorsitzendem/als Vorsitzender,
  2. zwei Sachverständigen aus dem Bereich der Unternehmensführung und der Ausbildungspädagogik, davon mindestens ein Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin aus dem Bereich Gastgewerbe.

(2) Die Prüfungskommission für die Fachtheorie und Fachpraxis setzt sich zusammen aus

  1. dem Direktor/der Direktorin oder einer Lehrperson einer Berufs- oder einer Fachoberschule oder einem anerkannten Experten/einer anerkannten Expertin mit mehrjähriger Erfahrung im Ausbildungsbereich als Vorsitzendem/als Vorsitzender,
  2. einem Meister/einer Meisterin aus dem jeweiligen Bereich oder einer als Sachverständiger/Sachverständige anerkannten Fachkraft mit mehrjähriger selbständiger Berufserfahrung,
  3. einem/einer Sachverständigen im betreffenden Beruf.

(3) Die Prüfungskommissionen werden vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin ernannt. Die Ernennung von Berufsschuldirektoren/-direktorinnen und Berufsschullehrern/-lehrerinnen erfolgt auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin der betroffenen Abteilung für Berufsbildung, jene der Mitglieder laut Absatz 2 Buchstabe b) auf Vorschlag der auf Landesebene repräsentativsten Organisationen, welche innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung an die für das Lehrlingswesen zuständige Abteilung zu übermitteln sind. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt die Ernennung ohne Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes. Für jedes Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu ernennen. Alle Kommissionsmitglieder bleiben fünf Jahre im Amt und können bestätigt werden.

(4) Das Landesamt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung kann sich bei den Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten im Rahmen der Prüfungen der Beratung externer Sachverständiger bedienen.57)

57)
Art. 53/septies wurde eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9.

Art. 53/octies (Befreiung von Prüfungen)  

(1) Bewerber/Bewerberinnen können von einzelnen Prüfungsfächern oder Prüfungsteilen befreit werden, wenn sie eine Qualifikation nachweisen, die dem Inhalt des Prüfungsprogramms entspricht.

(2) Die Befreiung wird vom zuständigen Abteilungsdirektor/von der zuständigen Abteilungsdirektorin nach Einholen eines obligatorischen Gutachtens der zuständigen Prüfungskommission verfügt. Die Gutachten der Prüfungskommissionen sind innerhalb von 30 Tagen ab Anforderung abzugeben. Läuft diese Frist ab, ohne dass das Gutachten übermittelt worden ist oder die Prüfungskommission Ermittlungsbedarf angemeldet hat, so steht es dem zuständigen Abteilungsdirektor/der zuständigen Abteilungsdirektorin frei, unabhängig von der Einholung des entsprechenden Gutachtens vorzugehen.

(3) Gibt es Präzedenzfälle oder schreiben Rechtsvorschriften die Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen vor, so steht es dem zuständigen Abteilungsdirektor/der zuständigen Abteilungsdirektorin frei, unabhängig von der Einholung des Gutachtens der Prüfungskommission laut Absatz 2 zu entscheiden.58)

58)
Art. 53/octies wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9.

Art. 53/novies (Vorbereitungskurse)  

(1) Zum Teil "Unternehmensführung" des Kurses und der Meisterprüfung können auf Antrag auch Personen zugelassen werden, die eine berufliche Verwaltungstätigkeit von mindestens vier Jahren in einem Betrieb nachweisen.59)

59)
Art. 53/novies wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9.
51)
Kapitel VI-bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9.

VI. KAPITEL-ter
Regelung der Tätigkeit im Wellnessbereich60)

Art. 53/decies (Wellnesstrainer/Wellnesstrainerin)

(1) Die Tätigkeit des Wellnesstrainers/der Wellnesstrainerin kann ausüben, wer volljährig und im Besitz des Abschlussdiploms eines Berufslehrganges mit theoretischer und praktischer Ausbildung gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, ist.

(2) Der Wellnesstrainer/Die Wellnesstrainerin darf in Einrichtungen öffentlicher oder vorwiegend öffentlicher Körperschaften und in gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben auch nicht-therapeutische Körpermassagen durchführen. Voraussetzung dafür ist eine spezifische Qualifikation als Wellnesstrainer/Wellnesstrainerin, die über eine mit Beschluss der Landesregierung im Detail zu regelnde Ausbildung und Berufserfahrung erlangt wird. Diese Ausbildung muss mindestens jener entsprechen, die im entsprechenden Teil im Lehrplan für die Ausbildung zum Schönheitspfleger/zur Schönheitspflegerin vorgesehen ist.61)

(3) Nähere Bestimmungen bezüglich Anerkennung werden mittels Durchführungsverordnung festgelegt.61)

61)
Art. 53/decies wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9, Absatz 2 wurde später ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
60)
Kapitel VI-ter wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9.

VII. KAPITEL
Strafbestimmungen

Art. 54 (Strafen)

(1) Wird ein mit diesem Gesetz geregelter Betrieb ohne die vorgeschriebene Erlaubnis eröffnet oder geführt, wird die sofortige Schließung des Betriebes verfügt und eine Geldbuße von Euro 915 bis Euro 2.739 angewandt.62)

(2) Mit einer Geldbuße von Euro 195 bis Euro 915 wird bestraft, wer:62)

  1. die Meldung der beherbergten Personen überhaupt nicht, nur teilweise oder mit Verspätung vornimmt,
  2. höhere Preise verlangt als die in der Preisliste oder auf den Preiskärtchen angegebenen; in diesem Fall ist der Differenzbetrag auf jeden Fall rückzuerstatten,
  3. die Öffnungszeiten nicht einhält.

(3) Mit einer Geldbuße von Euro 144 bis Euro 552 wird bestraft, wer:62)

  1. den Betrieb außerhalb der im Erlaubnisschein angegebenen Zeit offenhält,
  2. die Preise nicht in der vorgeschriebenen Weise ersichtlich macht,
  3. gegen das Verbot der Verabreichung alkoholischer Getränke laut Artikel 38 verstößt,
  4. den Betrieb ohne Bewilligung verlegt oder erweitert,
  5. ohne Genehmigung einen Geschäftsführer bestellt,
  6. 63)
  7. ohne triftigen Grund die für den Betrieb üblichen Dienstleistungen verweigert,
  8. 63)
  9. die Betriebsbenennung oder das Einstufungskennzeichen überhaupt nicht oder mit falschen Angaben anbringt,
  10. den Erlaubnisschein nicht aushängt,
  11. nicht die Mängel an den Betriebsräumen oder an der Ausstattung behebt oder die erlaubten Spiele im Widerspruch zu Artikel 11 entfernt, die im Sinne von Artikel 47 beanstandet worden sind; 64)

(4) Mit einer Geldbuße von Euro 103 wird bestraft, wer:62)

  1. die Auflassung oder Fortführung des Betriebes nicht meldet,
  2. die zeitweilige Betriebsschließung nicht rechtzeitig meldet,
  3. nicht die Informationen erteilt, die für die Einstufung erforderlich sind, oder die Überprüfungen in diesem Zusammenhang nicht zuläßt.

(5)62)

(5/bis) Wer die für den Beherbergungsbetrieb für die jeweilige Einstufungskategorie erforderliche Mitarbeiteranzahl nicht nachweisen kann, unterliegt folgenden Verwaltungsstrafen und Geldbußen:

  1. bei der ersten Übertretung wird eine Geldbuße im Ausmaß von 3.333,00 Euro bis zu 10.000,00 Euro verhängt; es wird ein Zeitraum von einem Jahr gewährt, innerhalb dessen die nach den geltenden Einstufungskriterien erforderliche Mitarbeiteranzahl über den erforderlichen Zeitraum erreicht werden muss; die Einstufung wird in der Zwischenzeit beibehalten,
  2. bei der zweiten Übertretung wird eine Geldbuße im Ausmaß von 3.333,00 Euro bis zu 10.000,00 Euro für jeden fehlenden Mitarbeiter verhängt; die Einstufung wird beibehalten,
  3. bei der dritten Übertretung wird die Geldbuße laut Buchstabe b) verdoppelt und die Einstufung wird aberkannt,
  4. der für Tourismus zuständige Landesrat kann ein Verfahren festlegen, wonach Lizenzinhaber von Beherbergungsbetrieben gegenüber dem zuständigen Landesamt jährlich den Nachweis der Mitarbeiteranzahl erbringen müssen; unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 56 Absatz 1 kann der Landesrat für Tourismus Personen beauftragen, welche für die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen zuständig sind.65)

(6) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Verwaltungsstrafen und Geldbußen gelten zusätzlich zu den strafrechtlichen Bestimmungen, sofern diese zur Anwendung kommen.

62)
Art. 54 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 11 Absatz 7 Buchstabe g) des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
63)
Die Buchstaben f) und h) des Art. 54 Absatz 3 wurden aufgehoben durch Art. 11 Absatz 7 Buchstabe f) des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
64)
Der Buchstabe k) des Art. 54 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 17.
65)
Art. 54 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.

Art. 55 (Nebenstrafen)  delibera sentenza

(1) Wird eine Übertretung laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstaben a) oder d) festgestellt, so wird als Nebenstrafe die Schließung des Betriebes angeordnet; handelt es sich um einen Beherbergungsbetrieb, so ist auf die Verpflichtungen des Betriebsinhabers gegenüber den Hausgästen Rücksicht zu nehmen.

(2)66)

(3) Bei Rückfall in den von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) oder Absatz 3 Buchstaben b), c), d), e), g), i) oder j) vorgesehenen Fällen innerhalb von fünf Jahren kann außer der Verhängung der Geldbuße die Schließung des Betriebes für höchstens zwei Monate angeordnet werden. 67)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 280 vom 26.06.2003 - Gaststätten - öffentliche Ruhe - Mitteilung des Verfahrens mit Androhung von Maßnahmen
66)
Art. 55 Absatz 2 wurde aufgehoben durch den Buchstaben d) des Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
67)
Art. 55 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 6 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 56 (Ermittlung der Übertretung und Verhängung der Strafen)

(1) Die Ermittlung der Übertretungen dieses Gesetzes ist Aufgabe der Organe, die für die Überwachung der gastgewerblichen Betriebe laut Artikel 46 zuständig sind.

(2) Die Geldbußen und die Nebenstrafen laut Artikel 54 und 55 werden vom jeweils zuständigen Bürgermeister verhängt. Die Einnahmen aus den Bußgeldern stehen der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu. Im übrigen wird das Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, angewandt.

VIII. KAPITEL
Schlußbestimmungen

Art. 57 68)

68)
Omissis.

Art. 58 (Übergangsbestimmung)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden den jeweils zuständigen Bürgermeistern die entsprechenden Akten und die Verzeichnisse mit den näheren Angaben übermittelt, damit sie die mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen Aufgaben wahrnehmen können. Die Übergabe ist durch eine entsprechende Niederschrift festzuhalten.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Anpassungsrichtlinien der Gemeinden laut Artikel 27, wird der Bedarf in bezug auf gastgewerbliche Betriebe laut Artikel 25 aufgrund eines entsprechenden Gutachtens der Gemeindekommissionen festgelegt.

(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Beherbergungsbetrieb führt, zu dessen Führung die berufliche Befähigung laut Artikel 21 erforderlich ist, wird in den entsprechenden Abschnitt des Verzeichnisses der Gastgewerbetreibenden laut Artikel 21 eingetragen.

(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem vom Gesetz vom 11. Juni 1971, Nr. 426, vorgesehenen Verzeichnis der Personen eingetragen ist, die Speisen und Getränke verabreichen, wird von Amts wegen in den entsprechenden Abschnitt des Verzeichnisses der Gastgewerbetreibenden laut Artikel 21 eingetragen.

(5) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit laut Artikel 7, Absatz 3, ausübt, kann die entsprechende Erlaubnis in Ermangelung der im Artikel 20 genannten Voraussetzung erlangen.

(6) Für die Eintragung in das Verzeichnis der Gastgewerbetreibenden laut Artikel 21 ist der Handelskammer eine mit Beschluß des Landesausschusses festgesetzte Gebühr zu entrichten.

Art. 59 (Bestimmungen, die in Südtirol nicht mehr anzuwenden sind)

(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden in Südtirol insbesondere folgende Bestimmungen nicht mehr angewandt:

  1. die Artikel 86, 87, 93, 99, 100, 102, 103 und 109 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit, der mit königlichem Dekret vom 8. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, erlassen wurde,
  2. das Gesetz vom 14. Oktober 1974, Nr. 524,
  3. das Gesetz vom 11. Juni 1971, Nr. 426, in geltender Fassung, und zwar beschränkt auf den Teil, der nicht Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit und über die Handelstätigkeit betrifft,
  4. das Gesetz vom 1. Juni 1971, Nr. 425,
  5. das Gesetz vom 21. März 1958, Nr. 326,
  6. das Regionalgesetz vom 5. Mai 1958, Nr. 10,
  7. das Landesgesetz vom 18. Juni 1981, Nr. 15,
  8. das Landesgesetz vom 3. August 1983, Nr. 27.

(2) Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht und tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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