In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

a) Landesgesetz vom 22. November 1988, Nr. 501)
Verfügungen zur Klassifizierung und Erhaltung des ländlichen Straßennetzes

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Dezember 1988, Nr. 55.

TITEL I
Öffentliche ländliche Straßen

Art. 1 (Klassifizierung des ländlichen Straßennetzes)  delibera sentenza

(1) Sämtliche Straßen im Interessenbereich des Landes, welche aufgrund der geltenden Landesgesetze über die Klassifizierung der Straßen im Interessenbereich der Provinz nicht als Landes-, Gemeinde-, oder Bonifizierungsstraßen eingetragen sind, allgemein benutzt werden und die Eigenschaften laut Artikel 2 aufweisen, sind als ländliche Straßen zu betrachten. Sie müssen in ein eigenes Verzeichnis eingetragen und von den Gemeinden aufgrund der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz klassifiziert werden.

(2) Straßen nicht allgemeiner Benützung sind im Sinne des Titels Il dieses Gesetzes als Güter- oder Feldwege zu betrachten

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 172 vom 05.05.2003 - Klassifizierung der Strassen - erklärender Charakter - Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts

Art. 2 (Eigenschaften der ländlichen Straßen)  delibera sentenza

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind ländliche Straßen allgemeiner Benützung vor allem die zweckmäßigsten Verbindungen dauernd bewohnter ländlicher Ansiedlungen mit dem übergeordneten Straßennetz, welche in Hinblick auf Straßenbreite, Verkehrssicherheit, Gefälle und Straßenbelag den Verkehr mit Personenkraftwagen mit Zweiradantrieb zulassen und sich in einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Ausbau und guten Erhaltungszustand befinden.

(2) Als dauernd bewohnte Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes ist insbesondere der dauernd bewirtschaftete und bewohnte vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genützte Betrieb zu verstehen. Ausgeschlossen sind auf jeden Fall Almhütten, Schutzhütten, Ansiedlungen für den Fremdenverkehr sowie Ferienhäuser u. ä.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 136 vom 25.05.2001 - Gemeindestraßen und ländliche Straßen - Verbindung des Straßennetzes mit Einzelhöfen

Art. 3 (Gemeindeverzeichnis der ländlichen Straßen)

(1) Sämtliche Gemeinden führen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im eigenen Gemeindebereich eine Erhebung und Beschreibung der ländlichen Straßen durch, welche in ein Verzeichnis aufgenommen werden. Die Gemeinde kann im Bedarfsfalle über eine Neubearbeitung des Verzeichnisses aufgrund derselben Richtlinien, welche für die Erstellung des Verzeichnisses gelten, verfügen.

Art. 4 (Erhaltungskosten für ländliche Straßen)

(1) Das Land beteiligt sich an der ordentlichen Erhaltung der ländlichen Straßen, welche im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen ländlichen Straßen eingetragen sind, mit einem Fixbetrag pro laufenden Meter, welcher jährlich durch die Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Landesrates festgesetzt wird und die Bestimmungen laut Artikel 6 sowie die Richtlinien welche mit Durchführungsbestimmung erlassen werden, berücksichtigt.

(2) Die Gemeinden bestreiten die Gesamtkosten für die ordentliche Erhaltung mit der Befugnis der Schadloshaltung an Eigentümern und Inhabern von Realrechten im Ausmaß von maximal 10% der Gesamtkosten, falls die von der Gemeinde getragenen Lasten 50% der Landesbeiträge überschreiten.

(3) Die Gemeinden können die Durchführung von bestimmten Arbeiten in Eigenregie durch die Eigentümer oder durch die Inhaber von Realrechten genehmigen; diese Leistungen werden bei der Festlegung der Rückvergütungsquote laut Absatz 2 berücksichtigt,

Art. 5 (Landesverzeichnis der ländlichen Straßen)

(1) Aufgrund des Gemeindeverzeichnisses laut Artikel 3 sowie der Richtlinien der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz führt das Landesforstinspektorat das Landesverzeichnis für die ländlichen Straßen.

(2) Die Eintragung in dieses Verzeichnis bewirkt den Anspruch auf den Landesbeitrag für die ordentliche Instandhaltung sowie, wenn zustehend, für die Schneeräumung.

(3) Die Eintragung erfolgt unter Berücksichtigung der Straßenbreite, des Straßenbelages, der mittleren Höhenlage sowie der Richtlinien, welche mit Durchführungsbestimmung zu diesem Gesetz erlassen werden.

Art. 6 (Kosten für die Erhaltung der ländlichen Straßen)

(1) Die Ausgaben für die Erhaltung der ländlichen Straßen umfassen:

  1. Kosten für ordentliche Instandhaltung
  2. Kosten für die Schneeräumung
  3. Kosten für die außerordentliche Instandhaltung.

(2) Die laufende ordentliche Straßenerhaltung umfaßt vor allem die ordnungsgemäße Wasserableitung, die Räumung der Fahrbahn samt Randstreifen, der Wasserspulen und der Straßengräben, die normale Einschotterung und die Beseitigung der Schlaglöcher, der Frost- und Wasserschäden sowie die Instandhaltung der Böschungen und der Begrünungsarbeiten.

(3) Außerordentliche Instandhaltungskosten betreffen Arbeiten, welche durch Unwetterschäden oder Katastrophen erforderlich werden, sowie jene, welche bei normaler Instandhaltung im Normalfall höchstens alle drei Jahre notwendig werden. Für die Kosten der außerordentlichen Instandhaltung können die Gemeinden bei Anwendung des Landesgesetzes vom 7. Juli 1980, Nr. 24, bzw. des Regionalgesetzes vom 8. Februar 1956, Nr. 4, Beiträge bei der Landesregierung beantragen.

Art. 7 (Unterlassung der Straßenerhaltung)

(1) Im Falle von groben Unterlassungen durch die Gemeinden in der Ausführung der ordentlichen Straßenerhaltung und insbesondere der ordnungsgemäßen Wasserableitung, welche von den Bezirksforstämtern festgestellt wird, kann die Landesregierung nach Aufforderung zur Erfüllung, den Landesbeitrag an die Gemeinden widerrufen oder einstellen.

TITEL II
Güter- und Feldwege

Art. 8 (Erhaltung der landwirtschaftlichen Güterwege)

(1) Als landwirtschaftliche Güterwege im Sinne dieses Gesetzes werden die Straßen bezeichnet, welche mehr Grundstücke oder Gebäude bedienen, nicht für den öffentlichen Verkehr zugänglich sind und die Eigenschaften von Bonifizierungs- oder Bodenverbesserungsmaßnahmen aufweisen.

(2) Mit dem Ziele der Durchführung von Ausbau- und Erhaltungsarbeiten können die Besitzer der landwirtschaftlichen Güterwege eigene Vereinigungen, laut einem Statutentyp, welcher mit Durchführungsbestimmung zu diesem Gesetz genehmigt wird, gründen.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Vereinigungen laut Absatz 2 Beiträge für den Ausbau sowie für die außerordentliche Instandhaltung der landwirtschaftlichen Güterwege im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Juli 1980, Nr. 24, sowie des Regionalgesetzes vom 8. Februar 1956, Nr. 4, zu gewähren.

(4) Die Landesregierung wird zusätzlich ermächtigt, außerordentliche Beiträge für die ordentliche Instandhaltung der landwirtschaftlichen Güterwege laut Absatz 1 zu gewähren, sofern besondere Bedürfnisse land- und forstwirtschaftlicher Natur vorliegen, welche durch das Forstwirtschaftsinspektorat bestätigt werden.

(5) Die Beiträge laut Absatz 3 und 4 können auch für den Ausbau und für die Erhaltung der Feldwege, welche nur ein Grundstück bedienen und die Voraussetzung als Bodenverbesserungsmaßnahme haben, gewährt werden.

TITEL III
Finanzbestimmungen

Art. 92)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

2)

Omissis.