In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

a) Landesgesetz vom 27. Oktober 1988, Nr. 411)
Umgestaltung der Dienststellen für Umwelt- und Arbeitsschutz 1

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 8. November 1988, Nr. 50.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1-12 2)

2)
Abgedruckt unter Nr. XXIII - B/i.

Art. 13 (Sprachgruppenverhältnis in den Kollegialorganen)

(1) Die Zusammensetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Kollegialorgane muß der Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus der allgemeinen Volkszählung hervorgeht entsprechen.

II. ABSCHNITT
Bestimmungen über die Arbeitssicherheit

Art. 14 (Zuständigkeit des Landes Südtirol)  delibera sentenza

(1) Die vom Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474, in geltender Fassung, zugewiesenen Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitssicherheit und der Sicherheit der Maschinen oder Anlagen werden in Südtirol nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung ausgeübt.

(2) Die von Artikel 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197, dem Land Südtirol zugewiesenen Zuständigkeiten im Sachbereich Arbeitssicherheit und Sicherheit der Maschinen und Anlagen umfassen auch folgende Bereiche:

  1. die Aufgaben laut Artikel 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. März 1955, Nr. 520, sowie Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1961, Nr. 628,
  2. die Aufgaben laut Artikel 2 der mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 18. Dezember 1954, Nr. 1512, genehmigten ENPI-Satzungen,
  3. die Aufgaben laut Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekretes vom 9. Juli 1926, Nr. 1331, und Artikel 2 der mit Königlichem Dekret vom 23. Dezember 1926, Nr. 2339, genehmigten ANCC- Satzungen.

(3) Die laut Artikel 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474, in geltender Fassung, dem Staate vorbehaltenen Zuständigkeiten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

massimeBeschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 134 - Ausbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Vorgesetzte und Führungskräfte im Sinne der Bestimmungen des Einheitstextes zur Arbeitssicherheit (gvD. Nr. 81 vom 9.4.2008 in geltender Fassung) in privaten und öffentlichen Betrieben in Südtirol (abgeändert mit Beschluss Nr. 634 vom 22.04.2013)
massimeBeschluss Nr. 1111 vom 08.04.2002 - Landesplan für Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz, sozialen Arbeitsschutz und Bekämpfung der Schwarzarbeit

Art. 15 3)

3)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 16 (Aufgaben und Befugnisse des Inspektionspersonals)  delibera sentenza

(1) Dem in Artikel 15 erwähnten Inspektionspersonal werden laut Artikel 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474. in geltender Fassung, die in Artikel 8 und 9 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. März 1955, Nr. 520, vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse zugewiesen.

(2) Das in Artikel 15 erwähnte Personal, das im Verlauf der Inspektion, der Abnahme oder Überprüfung Mängel im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz entweder in Hinsicht auf die einschlägigen Bestimmungen oder auf die technischen Vorschriften bzw. die anerkannten Regeln der Technik feststellt, ordnet dem Arbeitgeber die Ergreifung von Sicherheitsvorkehrungen an, welche in der kürzest möglichen Zeit durchzuführen sind.

(3) Die Anordnungen müssen auf eigenen Inspektions- oder Überprüfungsprotokollformularen abgefaßt werden, aus denen die Bezeichnung des Amtes und der Name des Beamten ersichtlich sein müssen; das Protokoll wird von der bei der Inspektion anwesenden Person - die eine Kopie erhält - zur Empfangsbestätigung gegengezeichnet. Sofern die genannte Person nicht der Arbeitgeber ist, muß sie das Inspektions- oder Überprüfungsprotokoll unverzüglich dem Arbeitgeber zukommen lassen.4)

(4) Wird das Protokoll von der bei der Inspektion anwesenden Person nicht angenommen, wird es vom zuständigen Amt dem Arbeitgeber bzw. dem Verantwortlichen der Arbeitsstätte oder der Anlage mittels Einschreibebrief zugesandt.

(5) Leistet der Arbeitgeber oder Verantwortliche der Arbeitsstätte oder der Anlage den Anordnungen nicht im vorgesehenen Zeitraum Folge, werden die einschlägigen Strafbestimmungen angewandt.4)

(6) Falls die Ausführung der Anordnungen mehr Zeit in Anspruch nimmt als vorgesehen, kann der Arbeitgeber oder Verantwortliche der Arbeitsstätte oder der Anlage beim zuständigen Amt um eine Verlängerung der festgesetzten Frist ansuchen.4)

(7) Die Verlängerung kann gewährt werden, wenn der Antragsteller die Verzögerung auf objektive Gründe zurückführen kann und in der Zwischenzeit Maßnahmen - auch organisatorischer Art - ergreift, um die Gefährdung auf ein Mindestmaß zu reduzieren, damit die Arbeitnehmer oder Betreiber der Anlage oder Maschine wirksam geschützt werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 9 del 27.01.1998 - Impiegato provinciale - inquadramento di un segretario Impiegato provinciale - ispettore del lavoro - transito dallo Stato - stato giuridico - titolo di studio e mansioni
4)
Die Absätze 3, 5 und 6 wurden geändert durch Art. 2 des L.G. vom 15. Mai 1996, Nr. 9.

Art. 17 3)

3)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 18 (Einsprüche)

(1) Gegen die von den Arbeitsinspektoren erlassenen Anordnungen kann Aufsichtsbeschwerde beim zuständigen Landesrat eingelegt werden, welcher aufgrund des Gutachtens eines Fachausschusses für die Einsprüche endgültig entscheidet; dieser Fachausschuß ist zusammengesetzt aus:

  1. dem Direktor der Abteilung XI;
  2. dem Direktor des Amtes für Arbeitssicherheit;
  3. dem Direktor des Amtes für Sicherheitstechnik;
  4. dem Direktor des Amtes für Druckanlagen und Brandverhütung;
  5. dem Direktor des Amtes für Luftreinhaltung.

(2) Der Einspruch ist beim zuständigen Landesamt innerhalb der für die Ausführung der Anordnungen und im Inspektions- bzw. Überprüfungsprotokoll festgehaltenen Frist - oder innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung des Protokolls - einzureichen.

(3) Der Einspruch hebt die Wirkung der Anordnungen bis zur Entscheidung des zuständigen Landesrates auf, sofern der Beschwerdeführer in seinem Einspruch Sicherheitsvorkehrungen bis zur Entscheidung über den Einspruch vorschlägt, die er zur wirksamen Einschränkung der Gefahr als geeignet ansieht und in der Zwischenzeit verwirklichen will; beabsichtigt er dies nicht, muß er begründen, warum er keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen trifft. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach der Vorlage des Einspruchs werden die erlassenen Vorschriften endgültig, wenn dem Beschwerdeführer keine Entscheidung mitgeteilt wird.5)

5)
Art. 18 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 15. Mai 1996, Nr. 9.

Art. 19 (Beratungsdienste)

(1) Die Beratungsdienste können beim Direktor der Abteilung XI von Firmen, Arbeitgebern, Betreibern von Maschinen oder Anlagen, öffentlichen und privaten Körperschaften oder Anstalten sowie von anderen Antragstellern in Anspruch genommen werden, und zwar für Maschinen oder Anlagen, für deren Betrieb sie verantwortlich sind.

Art. 20 (Gebührenpflichtige Leistungen)  delibera sentenza

(1) Für die Abnahme und Überprüfung von Maschinen, Anlagen und Geräten ist eine Gebühr an die Landesverwaltung zu zahlen.

(2) Diese Dienstleistungen sind unentgeltlich, wenn sie für die Landesverwaltung erbracht werden.

(3) Die Gebühren für die entgeltlichen Dienstleistungen werden mit Beschluß der Landesregierung unter Zugrundelegung der alles umfassenden stündlichen Kosten von 55.000 Lire pro Beamter festgelegt, die im Rahmen von 50% angehoben werden können, wenn Meß- und Prüfgeräte verwendet werden. Die Gebühren können durch Beschluß der Landesregierung unter Berücksichtigung der Änderung des vom Zentralinstitut für Statistik erhobenen Lebenshaltungskostenindexes periodisch neu festgesetzt werden.

massimeBeschluss Nr. 2828 vom 10.08.2008 - Neufestlegung der Gebühren für die Überprüfung der Druckanlagen und Dampfkessel. Widerruf des Beschlusses nr. 2384 vom 07.07.2008

Art. 21 (Bedingungen für die Zahlung der Gebühren)

(1) Die Gebühren für die in Artikel 20 genannten Dienstleistungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung gezahlt werden; die in der Zahlungsaufforderung genannten Bedingungen sind einzuhalten.

(2) Erfolgt die Zahlung nach Ablauf der festgesetzten Frist, ist eine Strafgebühr in Höhe von 10% des geschuldeten Betrages zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die entsprechenden Beträge werden nach dem im gesetzesvertretenden Dekret vom 26. Februar 1999, Nr. 46, festgelegten Verfahren eingehoben.6)

6)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

Art. 22  7)

7)
Art. 22 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe h) des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 23  8)

8)
Art. 23 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe h) des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 24 9)

9)
Aufgehoben durch Art. 3 des L.G. vom 15. Mai 1996, Nr. 9.

Art. 25 (Verzeichnisse der Kranfachleute und Führer von Hebe- und Transportmitteln)

(1) Unbeschadet der in den gesetzlichen Bestimmungen auf dem Sachgebiet der Unfallverhütung vorgesehenen Verantwortung und Pflichten, sind beim Amt für Arbeitssicherheit die Landesverzeichnisse der Kranfachleute und Führer von Hebe- und Transportmitteln errichtet; die Eintragung erfolgt aufgrund des vom Amt ausgestellten Befähigungsnachweises.

(2) Beim Amt für Arbeitssicherheit sind die Prüfungskommissionen für die Feststellung der Befähigung zum Kranfachmann und zum Führer von Hebe- und Transportmitteln errichtet, die zusammengesetzt sind aus:

  1. einem Ingenieur des Amtes für Arbeitssicherheit als Vorsitzendem,
  2. einem Beamten, der mit der Inspektion von Hebe- und Transportmitteln betraut ist.
  3. einem Fachmann im Bereich der Herstellung, Montage oder Wartung von Hebe- bzw. Transportmitteln.

(3) Für jedes effektive Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt. Sekretär ist ein Beamter des Amtes für Arbeitssicherheit.

(4) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

  1. Alter zwischen 18 und 65 Jahren; das Mindestalter kann bis auf 16 Jahre zum Zweck der Erlernung und Übung unter der Aufsicht von einer geprüften Person herabgesetzt werden;
  2. Gesundheitszeugnis, das normale Seh- und Hörfähigkeiten sowie, nur für die Kranfachleute, die Eignung für den Einsatz in beträchtlicher Höhe über dem Boden bestätigt;
  3. die Ableistung einer praktischen Ausbildung unter der Anleitung von einer geprüften Person von mindestens drei Monaten für die Führung von Hebe- und Transportmitteln, von mindestens einem Jahr für Kranfachleute;
  4. theoretische, praktische Kenntnisse bezüglich den Tätigkeitsbereich sowie Kenntnis der Vorschriften, welche mit Durchführungsbestimmung zu diesem Gesetz näher festgelegt sind.

(5) Die Prüfung wird im einzelnen mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz geregelt. Ebenfalls mit Durchführungsverordnung wird die Klassifizierung der Hebe- und Transportmittel festgelegt, sowie die daraus folgenden unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade der Prüfung zur Feststellung der Befähigung zum Führer von Hebe- und Transportmitteln.

(6)10)

(7) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes kann die Eintragung in das Landesverzeichnis ohne Prüfung beantragen, wer die Eigenschaften nach Absatz 4 Buchstabe a) und b) hat, den Beruf seit mehr als fünf Jahren ausübt und bei Vorlage des Gesuches seinen Wohnsitz in Südtirol hat oder dort einschlägig arbeitet.

(8) Die Eintragung in das Landesverzeichnis kann darüber hinaus nach ordnungsgemäßer und erfolgreicher Teilnahme an einschlägigen Kursen erfolgen, welche von der Landesverwaltung veranstaltet oder von dieser gutgeheißen werden und nach Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung. Die Kurse müssen die Lehrinhalte aufweisen, welche für die in Absatz 2 vorgesehene Prüfung vorgegeben sind. Die Inhalte der Kurse sowie der theoretischen und praktischen Prüfung werden nach Absprache mit den zuständigen Landesämtern mit eigener Durchführungsbestimmung festgelegt.11)

10)
Art. 25 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
11)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 21. Mai 1996, Nr. 11.

Art. 25/bis (Sicherheitsplan)

(1) Der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehene Sicherheitsplan muß auf der Baustelle aufliegen, damit er unmittelbar angewandt werden kann und damit er den Arbeitsinspektoren des Landes für Arbeitssicherheit bei ihren Kontrollinspektionen vorgelegt werden kann.

(2) Im Falle von Bauarbeiten, Aushubarbeiten und unterirdischen Arbeiten, die voraussichtlich mehr als zwei Jahre dauern, ist der Sicherheitsplan dem Landesamt für Arbeitssicherheit vor Beginn der Arbeiten zur Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.

(3) Mit der Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Sicherheitsplanes wird das Landesamt für Arbeitssicherheit betraut; die entsprechenden Aufgaben werden von den Arbeitsinspektoren des genannten Amtes nach den Verfahren laut den Artikeln 16, 18 und 26 dieses Gesetzes wahrgenommen.12)

12)
Art. 25/bis wurde eingefügt durch Art. 14 des L.G. vom 16. Juni 1992, Nr. 18.

Art. 25/ter (Erste-Hilfe-Ausbildung)

(1) Das Land Südtirol regelt mit Verordnung die Modalitäten und Kriterien für die Anerkennung der Erste-Hilfe-Ausbildung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Artikel 15 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 19. September 1994, Nr. 626, in geltender Fassung.13)

13)
Art. 25/ter wurde eingefügt durch Art. 19 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.

Art. 25/quater (Bezüge)

(1) Jeder in Gesetzen oder sekundären Rechtsquellen enthaltene Bezug auf die „Sicherheitsfachkräfte“ oder auf die entsprechende Ausbildung gemäß den einschlägigen Landesbestimmungen gilt, sofern vereinbar, für Personen, die nachweislich an einem Kurs teilgenommen haben, der:

  1. mindestens die allgemeinen Begriffe der Arbeitssicherheit, die Planung und die Organisation der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie die speziellen Risiken und Gefahren in den verschiedenen Arbeitsumfeldern und entsprechende Präventionsmaßnahmen zum Gegenstand hatte,
  2. eine Dauer von mindestens 120 Stunden hatte,
  3. mit positiver Überprüfung des Lernerfolges abgeschlossen wurde. 14)
14)
Art. 25/quater wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 26 (Geldbußen)

(1) Wer vom Amt für Arbeitssicherheit, vom Amt für Sicherheitstechnik, vom Amt für Druckanlagen oder vom Inspektionspersonal rechtens dazu angehalten wird, Informationen zu liefern, und diese entweder gar nicht oder bewußt falsch oder unvollständig abgibt, wird mit einer Geldbuße von Euro 461 bis Euro 921 bestraft.15)

(2) Wer das Inspektionspersonal in schwerwiegender Weise bei einer Sicherheitsinspektion oder einer Unfallerhebung behindert, wird mit einer Geldbuße von Euro 461 bis Euro 921 bestraft.15)

(3) Wer die von den Arbeitsinspektoren erlassenen Verfügungen nicht rechtzeitig ausführt, wird mit einer Geldbuße von Euro 921 bis Euro 1.835 bestraft.15)

(4) Die Vorhaltung der Gesetzesübertretung und die Anwendung der Geldbußen erfolgt in der vom Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung festgelegten Art und Weise.

15)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 18 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

Art. 27 16)

16)
Art. 27 wurde aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 28-29 17)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

 

17)
Omissis.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionA Arbeitsmarkt
ActionActionB Arbeitsvermittlung
ActionActionC Berufsberatung
ActionActionD Technischer Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
ActionActiona) Landesgesetz vom 27. Oktober 1988, Nr. 41
ActionActionb) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 24. August 1990, Nr. 19
ActionActionc) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. Mai 1992, Nr. 18
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 2. Juli 1993, Nr. 13 —
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Juli 1994, Nr. 33
ActionActionf) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. November 1994, Nr. 56
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 15. Mai 1996, Nr. 9
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 9. April 1999, Nr. 16
ActionActioni) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Oktober 1999, Nr. 60
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. Juni 2005, Nr. 25
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. November 2009 , Nr. 51
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. März 2010 , Nr. 15
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. März 2012, Nr. 7
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juni 2015, Nr. 16
ActionActionIII Bergbau
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