In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

e) Landesgesetz vom 18. Oktober 1988, Nr. 401)
Aufteilung der Stellen im öffentlichen Dienst und Zusammensetzung der Kollegialorgane der öffentlichen Körperschaften in der Provinz Bozen nach der Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus der allgemeinen Volkszählung hervorgeht

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 1988, Nr. 49.

Art. 1

(1) Die Stellen der wie auch immer benannten Stellenpläne des Personals des Landes und der vom Land abhängigen öffentlichen Körperschaften oder der Körperschaften, deren Ordnung in die eigene oder delegierte gesetzgeberische Zuständigkeit fällt, und der diesbezüglichen Betriebe, auch jener mit autonomer Ordnung, sind - gegliedert nach Gruppen von Funktionsrängen oder nach Kategorien oder nach Direktionsaufträgen, entsprechend dem für die Einstellung vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis - Bürgern jeder der drei Sprachgruppen im Verhältnis zu ihrer Stärke vorbehalten, wie sie sich im Gebiet, in dem die Körperschaft ihre Tätigkeit ausübt, aus den bei der letzten amtlichen Volkszählung abgegebenen Zugehörigkeitserklärungen ergibt. Davon ausgenommen sind die geltenden Bestimmungen des Landes über die Anwendung des Proporzes auf das Personal der kulturellen Einrichtungen, deren Kollegialorgane getrennt nach Sprachgruppen errichtet sind.

(2) Bei der Besetzung von Stellen, für die der Besitz des Grund- oder Mittelschulabschlusses vorgeschrieben ist, kann davon abgegangen werden, das Sprachgruppenverhältnis schrittweise zu erreichen, vorausgesetzt, die Einstellungen überschreiten nicht die Höchstzahl der den einzelnen Sprachgruppen zustehenden Stellen.

Art. 2

(1) Obgenannte Bestimmungen werden auf Stellen gemäß Artikel 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes frei sind und auf jene, die aus irgendeinem Grund nach diesem Datum frei geworden sind oder frei werden, angewandt.

Art. 3

(1) Die Zusammensetzung aller Kollegialorgane, die innerhalb der Landesverwaltung oder der von ihr abhängigen öffentlichen Körperschaften oder der Körperschaften, deren Ordnung in die eigene oder delegierte gesetzgeberische Zuständigkeit fällt, errichtet wurden, hat der Stärke der drei Sprachgruppen zu entsprechen, wie sie im Gebiet, in dem die Körperschaft ihre Tätigkeit ausübt, aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht.

(2) Davon ausgenommen sind die geltenden Bestimmungen des Landes über die Zusammensetzung der Kollegialorgane gemäß Absatz 1, die getrennt für jede Sprachgruppe errichtet sind.

(3) Die Ernennung oder die Wahl der neuen Mitglieder gemäß nach folgendem Absatz 4 muß innerhalb von 3 Monaten ab Verfall, aus welchem Grund auch immer dieser erfolgen möge, oder ab Rücktritt der zu ersetzenden Mitglieder vorgenommen werden. Werden die Mitglieder nicht ersetzt, sind die Beschlüsse des Organs ungültig.

(4) Die Vertretungen in den Kollegialorganen gemäß Absatz 1 sind den drei Sprachgruppen aufgrund von ganzen Quotienten oder des größten Restes, den jede einzelne Sprachgruppe gemäß ihrer Stärke erzielt, zuzuweisen. Bei gleichen Resten wird jene Sprachgruppe bevorzugt, die eine geringere Anzahl an Vertretern erzielt hat; bei weiterer Gleichheit entscheidet das Los.

Art. 4

(1) Die gemäß Artikel 1, Absatz 1 den drei Sprachgruppen vorbehaltenen Anteile müssen innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erreicht werden.

Art. 52)

2)

Enthält Änderungen zu den Artikeln 29 und 30 des L.G. vom 3. Juli 1959, Nr. 6.

Art. 6

(1) Die mit Wettbewerb ausgeschriebenen Stellen sind den Angehörigen der deutschen, italienischen und ladinischen Sprachgruppe, wo immer sie ansässig sind, im Verhältnis zur letzten amtlichen Volkszählung vorbehalten; sie werden nach der Rangordnung der Geeigneten, soweit der jeder Gruppe zustehende Anteil reicht, zugewiesen. Falls die so erfolgte Aufteilung für eine Sprachgruppe keine Stelle ergibt, so werden die Bruchteile einer Einheit bei den Aufteilungen der darauffolgenden Wettbewerbe berücksichtigt.

(2) Die Stellen, welche einer Sprachgruppe vorbehalten sind und, entweder aus Mangel an Bewerbern oder weil die Bewerber nicht für geeignet befunden wurden, unbesetzt bleiben sollten, sind durch Bewerber der anderen Sprachgruppen zu besetzen, die für geeignet befunden wurden, sofern nicht die Höchstzahl der jeder einzelnen Sprachgruppe zustehenden Stellen überschritten wird.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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