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In vigore al: 04/10/2016

a) LANDESGESETZ vom 21. Jänner 1986, Nr. 31)
Änderung des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung: "Regelung der Gewerbegebiete

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Jänner 1986, Nr. 4.

Art. 1-6.   2)

2)

Enthalten Änderungen zum L.G. vom 20. August 1972, Nr. 15.

Art. 7

(1) Die Zweckbindung des Gebietes muß bei der Nutzung aller Flächen beachtet werden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes - im Sinne des vierten Teiles des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, sowie im Sinne der Landesgesetze vom 18. Dezember 1972, Nr. 45 und vom 6. November 1973, Nr. 66, - für die Errichtung von Produktionsanlagen zugewiesen wurden, und zwar durch Übertragung des Eigentums oder des Erbbaurechtes oder durch eine andere Art der Zuweisung.

(2) Um unter Wahrung des öffentlichen Interesses bezüglich der Zweckbindung des Gebietes die Gleichbehandlung zu gewährleisten, wird zu Lasten der im vorhergehenden Absatz angegebenen Flächen die Zweckbindung als Gewerbegebiet im Sinne von Artikel 35 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, im Grundbuch angemerkt. Für die Flächen in Gewerbegebieten von Gemeindeinteresse bzw. von Landesinteresse wird die Anmerkung der Zweckbindung von der zuständigen Körperschaft aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Organs beantragt. Aufgrund desselben Beschlusses wird die Löschung der Anmerkung beantragt, die im Sinne der Landesgesetze vom 18. Dezember 1972, Nr. 45, und vom 6. November 1973, Nr. 66, - außer Kraft gesetzt von Artikel 56 des Landesgesetzes vom 8. September 1981, Nr. 25, - eingetragen wurden. Die Zweckbindung bleibt bis zur Änderung der urbanistischen Widmung des Gebietes im Bauleitplan der Gemeinde aufrecht. Die Löschung der Anmerkung wird mit Beschluß der zuweisenden Körperschaft verfügt.

(3) Die Anmerkung im Sinne des vorhergehenden Absatzes verhindert den von Artikel 16 Absatz 5 des Landesraumordnungsgesetzes vorgesehenen Verfall der Zweckbestimmung des Gebietes und bedingt die Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 35/bis des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung.

(4) Die Bedingungen und Auflagen, die in Vereinbarungen oder Zuweisungsbeschlüssen enthalten sind, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder beschlossen wurden, verfallen, sofern sie über die von diesem Gesetz vorgesehenen hinausgehen.

(5) Wenn Produktionsbetriebe, die auf Flächen bestehen, die in den Bauleitplänen der Gemeinden als Gewerbegebiete ausgewiesen sind, und vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, errichtet wurden, die Produktionstätigkeit mehr als zwei Jahre lang unterbrechen, können die Gemeinde oder die im Sinne des Artikels 104 der Gemeindeordnung zu Konsortien zusammengeschlossenen Gemeinden und in den von Landesinteresse erklärten Gewerbegebieten oder das Land eine Frist festsetzen, innerhalb welcher die Produktionstätigkeit wieder aufgenommen werden muß. Verstreicht die festgesetzte Frist erfolglos, so ist der Artikel 34 Absätze 4, 5 und 6 des Landesraumordnungsgesetzes über den Baubezirk anzuwenden. Diese Maßnahme ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbrechung der Produktionstätigkeit auf eine Umstrukturierung oder Umstellung des Betriebes im Sinne des Landesgesetzes vom 8. September 1981, Nr. 25, über Beihilfen der Autonomen Provinz Bozen für Industrie und Gewerbe zurückzuführen ist.

Art. 8

(1) Die Durchführungsverordnung laut Artikel 5 Absatz 13 muß innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Bis zu deren Erlaß haben die Bürgermeister die behördlichen Erlaubnisse für den Einzelhandel für jene Warentabellen zu erteilen, die die Waren umfassen, die vom Betrieb hauptsächlich erzeugt werden.

Art. 9

(1) Der Artikel 45 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. September 1981, Nr. 25, ist aufgehoben.

Art. 10   2)

2)

Enthalten Änderungen zum L.G. vom 20. August 1972, Nr. 15.

Art. 11   3)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

3)

Enthält Änderungen zum L.G. vom 3. Jänner 1978, Nr. 1.

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