In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

c) Landesgesetz vom 29. Juli 1986, Nr. 201)
Berufsbildungsmaßnahmen, für die Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds bereitgestellt werden

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1986, Nr. 34.

Art. 1 (Zielsetzung)  delibera sentenza

(1) Die Autonome Provinz Bozen verwendet die Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds - eingerichtet gemäß Artikel 123 des Gesetzes vom 14. Oktober 1957, Nr. 1203- für außerordentliche Maßnahmen zur Förderung der Berufsbildung im Rahmen von Vorhaben, die auf die Schaffung spezifischer Beschäftigungsmöglichkeiten ausgerichtet sind.

(2) Diese Maßnahmen zielen auf die Verbesserung der Beschäftigungslage und auf die Förderung der beruflichen Mobilität der Arbeitnehmer bei Krisen in den verschiedenen Produktionszweigen ab, wobei die Akzente besonders auf Umschulungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie auf Vorhaben gesetzt werden, die mit der Einführung neuer Produktionstechniken und/oder mit der Verbesserung der Führungssysteme verbunden sind.

(3) Für die Berufsbildungsmaßnahmen sind die Ausgabengrenzen zu berücksichtigen, die von den zuständigen staatlichen Stellen und durch EG-Bestimmungen über den Europäischen Sozialfonds festgelegt sind.

massimeBeschluss Nr. 492 vom 22.03.2010 - Abänderung der "Rahmenbeihilferegelung der Autonomen Provinz Bozen gemäß Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Serie L 214 vom 09.08.2008" (abgeändert mit Beschluss Nr. 572 vom 11.04.2011)
massimeBeschluss Nr. 1022 vom 31.03.2008 - Genehmigung der Regeln zur Förderfähigkeit der Ausgaben im Sinne des Art. 56, Abs. 4, EG-Verordnung Nr. 1083/06
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 298 del 04.07.2003 - Corsi di formazione professionale - finanziamento del Fondo Sociale Europeo - controversie tra direttori dei corsi e Provincia - giurisdizione A.G.O.
massimeBeschluss Nr. 3926 vom 23.10.2000 - Regelung der Finanzhilfen an Unternehmen für die Berufsbildung der Beschäftigten
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 38 del 31.01.1991 - Formazione professionale - Controllo attraverso gli Ispettori del Lavoro - Esigenza del rispetto della normativa comunitaria per la corretta utilizzazione die contributi del Fondo sociale europeo - Spettanza dello Stato d'intesa con le regioni interessate

Art. 2 (Berufsbildungsmaßnahmen, deren Träger das Land ist)  delibera sentenza

(1) Zu dem im vorhergehenden Artikel angeführten Zweck arbeitet die Landesregierung im Sinne von Artikel 6 des D.P.R. vom 1. November 1973, Nr. 689, Berufsbildungsmaßnahmen aus und übermittelt die entsprechenden Anträge über das Arbeitsministerium den zuständigen EG- Stellen. 2)

(2) Das Land kann die Berufsbildungsmaßnahmen direkt durchführen oder öffentliche oder private Unternehmer durch Vereinbarung mit der Durchführung betrauen.

(3) Mit diesen Vereinbarungen kann die - auch kostenlose - Benützung der Einrichtungen und/ oder Ausstattungen, über welche das Land verfügt, vorgesehen werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 298 del 04.07.2003 - Corsi di formazione professionale - finanziamento del Fondo Sociale Europeo - controversie tra direttori dei corsi e Provincia - giurisdizione A.G.O.
2)
Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.

Art. 3 (Berufsbildungsmaßnahmen, die von der Landesregierung bewilligt werden)  

(1) Die Landesregierung bewilligt die Vorlage von Anträgen auf Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds für Berufsbildungsmaßnahmen, die von öffentlichen oder privaten Trägern gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Rates der EG Nr. 83/516 vom 17. Oktober 1983 getroffen werden. 3)

(2) Die Landesregierung kann den Trägern von Berufsbildungsmaßnahmen Einrichtungen und Ausstattungen, über die es verfügt - auch kostenlos -, zur Verfügung stellen, um so zu gewährleisten, daß die erwähnten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(3) Die Landesregierung hat unter Beachtung der einschlägigen staatlichen und EG-Bestimmungen das Verfahren festzulegen, aufgrund dessen die Träger von Berufsbildungsmaßnahmen die Anträge auf Bewilligung ihrer Vorhaben einzureichen haben. 4)

3)
Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.
4)
Art. 3 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.

Art. 4 (Ergänzungsbeiträge und Vorschüsse)

(1) Die Landesregierung fördert die Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds von seiten der öffentlichen und privaten Träger von Berufsbildungsmaßnahmen, indem sie:

  1. gewährleistet, daß Berufsbildungsmaßnahmen, für die Zuschüsse der EG vorgesehen sind, von der öffentlichen Hand unterstützt werden,
  2. den Unternehmern, die mit ihr eine Vereinbarung getroffen haben, einen Ergänzungsbeitrag zu den von den zuständigen Organen genehmigten Zuschüssen zuweist, um auf diese Weise die Deckung der Kosten ganz oder teilweise zu gewährleisten, wenn die entsprechende Berufsbildungsmaßnahme von besonderem sozialen Nutzen ist und in krisenbedrohten Produktionszweigen ein entsprechender Bedarf festgestellt wurde.
  3. den Unternehmern, die mit ihr eine Vereinbarung getroffen haben, einen Vorschuß auf den aus dem Europäischen Sozialfonds zustehenden Zuschuß zuweist; der Vorschuß darf nicht mehr als 80% des erwähnten Zuschusses ausmachen.

(2) Die Landesregierung hat die Richtlinien für die Verteilung der erwähnten Ergänzungsbeiträge und Vorschüsse festzulegen. 5)

5)
Art. 4 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.

Art. 5 6)

6)
Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 11 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.

Art. 6 7)

7)
Art. 6 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 7-88)

8)
Omissis.

Art. 9 (Übergangsbestimmung)

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes unabhängig von einer eventuellen Vereinbarung für die Berufsbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 Vorschußzahlungen geleistet werden, sofern die erwähnten Maßnahmen von der zuständigen EG-Kommission genehmigt worden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits angelaufen sind.

(2) In diesem Fall legt die Landesregierung das Verfahren und die Richtlinien für die Verteilung der erwähnten Vorschüsse sowie die Garantieleistung bezüglich der Rückerstattung der vorgestreckten Beträge fest.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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