Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1980, Nr. 35.
(1) Der Landesausschuß tritt - was die Darlehen betrifft, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der staatlichen Darlehens- und Depositenkasse im Sinne folgender Gesetze für Schulbauten, für Kläranlagen und Kanalisationsnetze aufnehmen - gegenüber dem Darlehensgeber als Erstbürge auf: Artikel 11 des Landesgesetzes vom 8. Juni 1978, Nr. 27, Artikel 7 des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21, und Artikel 6 der Landesgesetzes vom 28. August 1976, Nr. 39; der Landesausschuß übernimmt außerdem zu Lasten des Landeshaushaltes die Darlehenstilgungsraten für die gesamte Dauer der Tilgung.
(2) Zu diesem Zwecke setzen die Gemeinden und die Gemeindenverbände nach Abschluß des Darlehensvertrages im Haushaltsvoranschlag den Betrag des Darlehens und den Betrag der finanzierten Ausgabe sowie - jährlich - die entsprechenden Tilgungsraten ein.
(3) Das Land stellt den Gemeinden und den Gemeindenverbänden die Mittel für die entsprechenden Jahresraten jeweils im vorhinein zur Verfügung.
(4) Die Schatzmeister der Gemeinden und der Gemeindenverbände sind verpflichtet, den Betrag der fälligen Rate zurückzulegen und dem Darlehensgeber zu den vorgesehenen Fälligkeiten zu überweisen; diese Überweisung hat vor allem anderen Zahlungen der Gemeinden und der Gemeindenverbände den Vorrang.
(5) Ab dem Jahre 1987 können die Tilgungsraten von der Landesregierung direkt an die Darlehens- und Depositenkasse in einmaliger Zahlung innerhalb 30. September eines jeden Jahres ausgezahlt werden. 2)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 3 des L.G. vom 7. August 1986, Nr. 24 und später so ersetzt durch Art. 10. Absatz 6, des L.G. vom 22. März 1988, Nr. 9.