In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 281)
Fischerei

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Juli 1978, Nr. 34.

Art. 1 (Fischereirecht)

(1) Das Fischereirecht besteht in der Befugnis, in jenem Fischwasser, auf das sich das Recht erstreckt, zu fischen und das Fischen zuzulassen; mit ihm ist die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Fischereiordnung zu bewirtschaften.

(2) Die Fischereirechte werden in einen Fischwasser-Kataster, das vom für Fischerei zuständigen Landesamt2) zu führen ist, eingetragen. Die bestehenden Fischereirechte, auf was immer für einem Titel sie fußen, sind laufend auf dem neuesten Stand zu halten.3)

(3) Koppelfischereirechte und Anteilsrechte an Fischereirechten dürfen nicht neu begründet werden.

(4) Fischereirechte dürfen nur mit Zustimmung des für Fischerei zuständigen Landesamtes geteilt werden. Die entsprechenden Kriterien werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.3)

(5) Die zu einem geschlossenen Hofe gehörenden Fischereirechte unterliegen auch den Bestimmungen des Höfegesetzes.

(6) Wer auf Grund irgendeines Titels ein Fischereirecht erwirbt, ist verpflichtet dies innerhalb von dreißig Tagen mit Angabe aller Einzelheiten dem für Fischerei zuständigen Landesamt mitzuteilen. Jede Übertragung von Eigenfischereirechten wird nach der Genehmigung durch den für Fischerei zuständigen Landesrat wirksam; in dem entsprechenden Dekret werden auch etwaige Koppelfischereirechte an der Wasserstrecke angegeben.3)

(7) Eigenfischereirechte können verpachtet werden. Der Pächter gilt für alle Wirkungen dieses Gesetzes als Bewirtschafter des Fischwassers. Eine Kopie des Pachtvertrages ist vom Verpächter innerhalb von dreißig Tagen dem für Fischerei zuständigen Landesamt zu übermitteln.

2)
Durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4, wurden in allen Artikeln die Bezeichnungen "Amt für Jagd und Fischerei" oder "Amt für Fischerei" durch die Worte "das für Fischerei zuständige Landesamt" ersetzt.
3)
Die Absätze 2, 4 und 6 wurden geändert durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 2 (Vergabe des Fischereirechtes)

(1) Unbeschadet der bestehenden Eigenfischereirechte steht das Fischereirecht in öffentlichen Gewässern dem Lande zu und kann von dem für Fischerei zuständigen Landesrat unbeschadet bereits bestehender Konzessionen für einen Zeitraum von fünf bis fünfzehn Jahren vergeben werden. Falls die Konzession im Laufe des Jahres verfällt, kann sie von der Landesregierung bis zum Ende des entsprechenden Jahres verlängert werden.4)

(2) Falls sich das Fischwasser wegen seiner Eigenschaften oder Ausdehnung nicht zur eigenständi-gen Bewirtschaftung eignet, kann das Fischereirecht an Bewirtschafter angrenzender Fischwasser vergeben werden. Sind keine solche vorhanden oder eignet sich das Fischwasser zur eigenständigen Bewirtschaftung, so sind bei der Vergabe die örtlichen Fischereivereine zu bevorzugen, die bereits andere Fischwasser bewirtschaften oder seit mindestens drei Jahren bestehen. Die Vereinsgründung muss mit notarieller Urkunde oder registriertem Gründungsakt mit Satzung belegt werden. Die Fischereirechte, die sich auf ein einziges Ufer von Fließgewässern beschränken, werden an den Bewirtschafter des gegenüberliegenden Ufers vergeben.5)

4)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 25. August 1983, Nr. 36, und durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.
5)
Art. 2 Absatz 2 wurde zuerst geändert durch Art. 2 des L.G. vom 25. August 1983, Nr. 36, dann durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4, und schließlich so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 3 (Neue öffentliche Gewässer)

(1) Durch die Eintragung eines privaten Gewässers in das Verzeichnis der öffentlichen Gewässer erwerben die ehemaligen Eigentümer des Gewässers darin das Eigenfischereirecht. Das Gesuch um Anerkennung muss beim für Fischerei zuständigen Landesamt innerhalb sechs Monaten nach der Veröffentlichung des entsprechenden Verzeichnisses im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol eingereicht werden, andernfalls verfällt der Anspruch.6)

6)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 4 (Fischwasser)

(1) Fischwasser im Sinne dieses Gesetzes sind alle fließenden oder stehenden Gewässer, die in das Verzeichnis der öffentlichen Gewässer eingetragen sind oder die in einem direkten Zusammenhang mit öffentlichen Gewässern stehen.

(2) In den natürlichen oder künstlich angelegten Zuflüssen und Abflüssen von Fischwassern, an denen keine eigenständigen Fischereirechte bestehen, wird das Fischereirecht den im Hauptwasser Berechtigten in der durch die Lage und die Länge der Hauptwasserstrecke bestimmten Ausdehnung vergeben. Im Falle eines toten Grabens ohne Zufluß ist die Konzession dem Bewirtschafter des Hauptgewässers, in das der Graben mündet, zu erteilen.

(3) Verändert ein Wasserlauf infolge natürlicher Ereignisse oder durch künstliche Maßnahmen sein Bett, so erstrecken sich die bestehenden Fischereirechte sowohl auf den neuen Wasserlauf als auch auf die sich etwa bildenden Altwässer und auf die abgetrennten Wasserflächen. Was die Ausdehnung der Fischereirechte im neuen Wasserlauf betrifft, gelten die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes.

(4) Wird ein Gewässer aufgestaut, so dehnen sich die im ursprünglichen Gewässer bestehenden Fischereirechte im Verhältnis zu den Uferstrecken des ursprünglichen Gewässers auf die gesamte gestaute Wasserfläche aus.

(5) Ergeben sich über das Bestehen, die Art oder über den Umfang eines Fischwassers oder eines Fischereirechtes Zweifel, so steht die Entscheidung hierüber dem für Fischerei zuständigen Landesamt zu; die Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges bleibt offen.7)

7)
Absatz 5 wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 5 (Überschwemmung und Rückversetzen der Fische)

(1) Tritt ein Fischwasser über seine Ufer, so kann der Bewirtschafter desselben die überfluteten Grundstücke abfischen. Vorkehrungen, welche den Zweck haben, die Rückkehr der Fische in das Wasserbett zu verhindern, dürfen nicht angebracht werden.

(2) Bleiben nach dem Abfluß des Wassers auf den Grundstücken in Gräben oder in anderen Vertiefungen, die nicht in Verbindung mit dem Fischwasser stehen, Fische zurück, so ist der Bewirtschafter des Fischwassers berechtigt, diese Fische innerhalb einer Woche zu fangen und in das Fischwasser rückzuversetzen.

Art. 6 (Geschlossene Gewässer)

(1) In teilweiser Abweichung von der Bestimmung von Artikel 4 Absatz 1 gelten im Sinne dieses Gesetzes nicht als Fischwasser sondern als geschlossene Gewässer jene Teiche und jene Abzweigungen von Fischwassern, die der Zucht oder der Haltung von Fischen dienen und deren Verbindung mit einem Fischwasser keinen Fischwechsel zuläßt.

Art. 7 (Bewirtschafter des Fischwassers)

(1) Fischereiberechtigte, die das Fischwasser nicht selbst bewirtschaften wollen und das Fischereirecht nicht verpachten wollen, können eine andere Person als Bewirtschafter bestellen.

(2) Die Bestellung eines Bewirtschafters ist innerhalb von dreißig Tagen dem für Fischerei zuständigen Landesamt schriftlich mitzuteilen.

Art. 8 (Bewirtschaftung der Fischwasser)

(1) Die Fischwasser müssen nach den in der Fischereiordnung enthaltenen Richtlinien sowie nach den gegebenenfalls vom für Fischerei zuständigen Landesamt zu erlassenden zusätzlichen Vorschriften bewirtschaftet werden.

(2) Insbesondere haben die obgenannten Richtlinien und Vorschriften Art, Maß und Menge der jährlich einzusetzenden Fische, Art und Anzahl der auszugebenden Fischwasserkarten sowie die zulässige Tagesbeute zu regeln.

(3) Um eine möglichst gute Nutzung der Fischwasser zu gewährleisten, kann die Landesregierung - nach Anhören der betroffenen Inhaber von Eigenfischereirechten und Bewirtschafter - die Fischwasser in Abschnitte unterteilen, die mehrere Fischereirechte umfassen können, selbst aber nicht unterteilt werden dürfen. Bestehen an einem Gewässerabschnitt mehrere Fischereirechte, einschließlich der Tafelrechte, so muß die Bewirtschaftung des Gewässers seitens der Berechtigten einvernehmlich ausgeübt werden. Falls keine Einigung zustande kommt, erläßt das für Fischerei zuständige Landesamt, nach Anhören der Berechtigten, Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Gewässers, die für alle Betroffenen verbindlich sind.8)

(4) Die Bewirtschaftung muß sich grundsätzlich auf die natürliche Produktivität des Fischwassers stützen. Das für Fischerei zuständige Landesamt ist jedoch ermächtigt, für einzelne Fischwasser die Ausgabe von Fischwasserkarten über die natürliche Produktivität hinaus unter der Bedingung zu erlauben, daß dadurch die angrenzenden Fischwasser nicht geschädigt werden.9)

(5) Die Bewirtschafter sind verpflichtet, innerhalb 20. Dezember jeden Jahres dem für Fischerei zuständigen Landesamt den Bewirtschaftungsplan für das folgende Jahr zu ubermitteln.

(6) Die Bewirtschafter sind verpflichtet, die Fischwasser durch Aufschriften oder durch Hinweistafeln oder beides zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer der uferanliegenden Grundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung zu dulden, die aber keine Bäume oder Bauten beschädigen darf.

(7) Zum Schutz der einheimischen Fisch- und Krebsarten sowie der entsprechenden Lebensgemeinschaften kann das für die Fischerei zuständige Landesamt die ausgewilderten Sumpfschildkröten aus den Fischwassern und, mit Zustimmung des jeweiligen Bewirtschafters, auch aus den geschlossenen Gewässern entfernen. 10)

8)
Absatz 3 wurde ergänzt durch Art. 3 des L.G. vom 25. August 1983, Nr. 36, und später geändert durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.
9)
Absatz 4 wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.
10)
Art. 8 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 9 (Zugang zu den Fischwassern)

(1) Die zur Ausübung der Fischerei Berechtigten und deren Hilfs- und Aufsichtspersonal können auf eigene Gefahr und mit der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht fremde Ufergrundstücke, Inseln, Brücken und Wasserbauten betreten, sowie an diesen Boote und Geräte befestigen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei und zur Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist. Jeder, der bei Ausübung der Fischerei Schäden verursacht, ist verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.

Art. 10 (Fischerei)

(1) Unter Fischereiausübung im Sinne dieses Gesetzes wird das Fangen oder Töten von Fischen oder Krebsen in Fischwassern verstanden.

(2) Die Fischerei betreibt auch, wer sich mit Fischergeräten am Ufer eines Fischwassers aufhält oder diese Geräte dort herrichtet.11)

11)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 11 (Ausübung der Fischerei)

(1) Zur Fischereiausübung ist der Besitz des Fischerscheines, einer gültigen Fischereilizenz und, soweit es sich nicht um den Bewirtschafter des Fischwassers handelt, der Fischwasserkarte erforderlich, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.12)

12)
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 11/bis (Fischerschein)

(1) Der Fischerschein wird von dem für Fischerei zuständigen Landesamt jenen ausgestellt, welche das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben. Programme und Modalitäten für die Durchführung der Prüfung werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.

(2) Bei der Verhängung einer Geldbuße wegen Fischens ohne Fischwasserkarte oder mit verbotenen Mitteln, wegen des Fangens von geschützten oder untermaßigen Fischen bzw. in nicht zulässiger Zahl sowie während der Schonzeit kann der Direktor des für Fischerei zuständigen Landesamtes den Fischerschein vorübergehend bis zu zwei Jahren und bei Rückfälligkeit endgültig einziehen. Um einen neuen Fischerschein zu erhalten, kann der Betroffene an der entsprechenden Fischerprüfung erst dann teilnehmen, wenn wenigstens ein Jahr nach dem endgültigen Entzug vergangen und jedenfalls die verhängte Geldbuße bezahlt worden ist.

(3) Ein Fischerschein ist nicht erforderlich:

  1. für außerhalb Südtirols ansässige Tageskarteninhaber,
  2. für das Abfischen der Gewässer oder das Probefangen durch den Bewirtschafter oder seine Beauftragten bzw. durch das für Fischerei zuständige Landesamt,
  3. für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und für Menschen mit schwerer Behinderung unter der Bedingung, dass sie in Begleitung eines Fischerscheinbesitzers fischen,
  4. für außerhalb Südtirols ansässige Fischer, die einen Fischerschein besitzen, den sie in einer anderen Provinz oder Region Italiens erworben haben. 13)
13)
Art. 11/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 11/ter (Fischereilizenz)

(1) In den Gewässern im Landesgebiet ist nur das Freizeitangeln erlaubt. Dafür ist der Besitz der entsprechenden Fischereilizenz erforderlich.

(2) Das für die Fischerei zuständige Landesamt stellt auf Antrag Interessierter folgende Lizenzen aus:

  1. für Personen, die im Landesgebiet ansässig sind, die Fischereilizenz fürs Freizeitangeln (Kategorie B), die zum Fischen mit Rute und Angel und zum Unterwasserfischen außerhalb Südtirols berechtigt;
  2. für Ausländer, die nicht im Landesgebiet ansässig sind, die Fischereilizenz (Kategorie D), die zum Fischen mit Rute und Angel berechtigt.

(3) Die Fischereilizenzen der Kategorien B und D haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.

(4) Fischereilizenzen, die Regionen im italienischen Staatsgebiet und die Autonome Provinz Trient dort ansässigen Personen ausstellen, gelten für das Gebiet der Autonomen Provinz Bozen.

(5) Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz wird festgelegt, welche Unterlagen dem in Absatz 2 genannten Antrag beizulegen sind, welche Angaben die Lizenz enthalten muss und welche Modalitäten für die Ausstellung von Duplikaten gelten.14)15)

14)
Art. 11/ter wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
15)
Siehe auch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 11/quater (Fischwasserkarten)

(1) Die Fischwasserkarten können vom Bewirtschafter nur an Personen ausgestellt werden, die - ausgenommen die von Artikel 11/bis vorgesehenen Fälle - im Besitz eines Fischerscheines sind; hierfür müssen Vordrucke benützt werden, die von dem für Fischerei zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellt werden. Die anders ausgestellten Fischwasserkarten haben keine Gültigkeit.

(2) Das für Fischerei zuständige Landesamt kann die Fischereivereine von der in Absatz 1 enthaltenen Vorschrift befreien, wenn diese Auflage große technische Schwierigkeiten aufgrund der hohen Mitgliederzahl oder der von ihnen bewirtschafteten Fischwasser mit sich bringt.16)

16)
Art. 11/quater wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 12 (Fischereiordnung)

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird mit Dekret des Landeshauptmanns nach Genehmigung der Landesregierung eine Fischereiordnung erlassen, die im besonderen zu enthalten hat:

  1. Richtlinien über die Bewirtschaftung der Fischwasser,
  2. die zulässigen Fangarten und Geräte, Fangbeschränkungen,
  3. Schonzeiten und Schonmaße der Fische,
  4. die zum Einsatz zugelassenen Fischarten,
  5. Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung übertragbarer Fischkrankheiten.

(2) Während der Schonzeiten ist auch der Verkauf der geschonten Arten und ihr Halten für den Verkauf oder für den Versand verboten, ausgenommen sind die aus Zuchtbetrieben stammenden Fische. Der Verkäufer und der Halter ist jedenfalls verpflichtet, die Herkunft der Fische nachzuweisen.

Art. 13 (Schonstrecken)  delibera sentenza

(1) Ein Fischwasser, welches günstige Bedingungen für das Laichen der Fische und für die Entwicklung der jungen Brut bietet oder als Winterlager für die Fische geeignet ist, kann auf Antrag der Inhaber von Fischereirechten oder im Einvernehmen mit denselben auch von Amts wegen von der Landesregierung mit Beschluß, welcher auszugsweise im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, als Schonstrecke erklärt werden.

(2) In Schonstrecken ist das Fischen und jede Tätigkeit verboten, durch welche die Fische geschädigt oder gestört werden könnten. Von dieser Bestimmung sind alle vom Bewirtschafter durchgeführten oder angeordneten Aufzucht- und Pflegemaßnahmen ausgenommen. Mit Beschluß der Landesregierung können für bestimmte Schonstrecken weitere Ausnahmen festgelegt werden.

(3) Schonstrecken von Rechts wegen sind:

  1. die Strecken bis zu 40 Metern Abstand von Fischleitern,
  2. Gewässer, die durch Vermurungen Hochwasser und dergleichen entstanden sind, für die Dauer des Ereignisse,
  3. alle Fischwasser, die für eine Bewirtschaftung nicht geeignet sind.

(4) Die entsprechenden Kriterien werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(5) Auf Wasserläufen, welche einen naturnahen Zustand bewahrt haben und die in Absatz 1 genannten Eigenschaften besitzen, kann die Landesregierung den Verkehr von Wasserfahrzeugen jeglicher Art und die Ausübung anderer Tätigkeiten verbieten oder einschränken, welche dauernde Veränderungen des aquatischen Lebensraumes bedingen können. Die Landesregierung kann ebenso Wasserläufe oder Abschnitte derselben, die aus ökologischer Sicht besonders wertvoll oder als Fischlebensraum selten sind, als geschützte Naturräume erklären und dort die Errichtung von neuen Wasserableitungen und Anlagen jeglicher Art verbieten.17)

massimeBeschluss Nr. 3268 vom 16.09.2002 - Regelung für die Ausübung des Raftings und des Kanusports auf Wasserläufen
17)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 14 (Maßnahmen zum Schutz der Fische und zur Pflege der Fischwasser)

(1) Die Durchführung von Arbeiten und die Verwirklichung von Bauten und Anlagen jeglicher Art an und in Fischwassern sowie von Wasserableitungen im Ausmaß von mehr als fünf Litern pro Sekunde, die Entleerung und die Enteisung von Stauseen sowie die Materialentnahme, durch welche der Fischbestand oder die Fischzucht geschädigt oder beeinträchtigt werden kann, müssen dem für Fischerei zuständigen Landesamt wenigstens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden; das für Fischerei zuständige Landesamt kann innerhalb 20 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung Vorschriften erlassen, welche die zum Schutz des Fisch- und Benthosbestandes zu treffenden Maßnahmen, die Frist für die Durchführung der entsprechenden Arbeiten sowie den Ersatz von zeitweiligen oder dauernden Schäden betreffen, der - soweit es zielführend ist - mittels Fischeinsätzen oder Verbesserungsmaßnahmen für den Wasserlebensraum durchzuführen ist. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich bei der Entleerung um die Ableitung von Hochwasser handelt.

(2) Falls es sich um Wasserableitungen oder Aufstauungen handelt, wird in der Ermächtigung eine Restwassermenge festgelegt, die für die weitere Bewirtschaftung nötig ist und in der gesamten Wasserstrecke unterhalb der Ableitung oder der Aufstauung verbleiben muss. Bei neuen Wasserableitungen zwecks hydroelektrischer Nutzung muss die obgenannte Restwassermenge in Fischgewässern, die für eine selbstständige Fischbewirtschaftung geeignet sind, auf jeden Fall mindestens 50 Liter pro Sekunde betragen. Im Interesse der Allgemeinheit kann die Landesregierung mit begründeter Maßnahme Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes genehmigen.

(3) Die Ermächtigung muss dem betroffenen Bewirtschafter des Fischwassers mitgeteilt werden, welcher jedenfalls mindestens zehn Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich verständigt werden muss.

(4) Gegen die in Absatz 1 vorgesehene Maßnahme kann der Betroffene innerhalb 30 Tagen nach Zustellung der Ermächtigung oder ab dem Tag, an dem er volle Kenntnis über dieselbe erlangt hat, Beschwerde bei dem für Fischerei zuständigen Landesrat einreichen.

(5) Bei Nichtbeachtung der im Sinne dieses Artikels auferlegten Obliegenheiten werden diese durch das für Fischerei zuständige Landesamt auf Kosten des Betroffenen durchgeführt. Der Zuwiderhandelnde muss innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Aufforderung von seiten des Direktors des für Fischerei zuständigen Landesamtes beim Kreditinstitut, welches den Schatzamtsdienst für die Landesverwaltung durchführt, den Geldbetrag hinterlegen, der der Ausgabe entspricht, die in dem von demselben Amt ausgearbeiteten Projekt für die Durchführung der notwendigen Arbeiten in Regie vorgesehen ist. Wenn keine Kaution hinterlegt wurde, wird die entsprechende Eintreibung gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, durchgeführt.

(6)18)19)

18)
Art. 14 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.
19)
Art. 14 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 15 (Besondere Maßnahmen zum Schutz der Fische)

(1) Die Eigentümer von Anlagen oder Vorrichtungen, die den Zug der Fische aufwärts oder abwärts verhindern oder erheblich beeinträchtigen, sind verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete Fischleitern anzulegen und instand zu halten.

(2) Die Fischleitern müssen in der Form errichtet werden, daß die Entnahme von Fischen aus denselben oder aus ihrem Ein- oder Auslauf nicht möglich ist.

(3) Die Inhaber einer Konzession für Wasserableitungen zur hydroelektrischen Nutzung müssen Vorrichtungen anbringen, die das Eindringen von Fischen in die Druckleitungen und in die Wassertriebwerke verhindern. Sie müssen dafür sorgen, dass diese Vorrichtungen immer funktionstüchtig sind.20)

(4)21)

(5) Die in diesem und im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Anlagen, Vorrichtungen und Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes müssen vom für Fischerei zuständigen Landesamt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der im vorhergehenden Artikel festgesetzten Frist kollaudiert werden.22)

(6) Die jeweiligen Eigentümer sind für die Funktionstüchtigkeit der in diesem Artikel vorgesehenen Vorrichtungen und Anlagen verantwortlich; die entsprechenden Kontrollen werden durch das für Fischerei zuständige Landesamt durchgeführt.23)

20)
Art. 15 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
21)
Aufgehoben durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.
22)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 25. August 1983, Nr. 36.
23)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 15/bis (Forschungs- und Versuchswesen)

(1) Das durch Landesgesetz vom 3. November 1975, Nr. 53, errichtete land- und forstwirtschaftliche Versuchszentrum führt die Forschungs- und Versuchstätigkeit im Fischzuchtbereich durch.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten und mit schriftlicher Zustimmung des betreffenden Fischereirechtsinhabers kann das land- und forstwirtschaftliche Versuchszentrum in den Gewässern Untersuchungen zur Erhaltung und Vermehrung der einheimischen Arten durchführen, sofern diese dem für Fischerei zuständigen Landesamt mindestens drei Tage vor Beginn der Arbeiten gemeldet werden. Mit schriftlicher Zustimmung des Bewirtschafters des entsprechenden Gewässerabschnittes kann das land- und forstwirtschaftliche Versuchszentrum, auch unter Einsatz eines Elektro-Fanggerätes, zur Eigewinnung und nachfolgender Trockenbefruchtung Mutterfische fangen. Falls die Eireife noch nicht gegeben ist, können die gefangenen Fische auch in die vom selben Zentrum geführte Brutanlage gebracht werden, sind aber wieder in das Herkunftsgewässer zurückzusetzen. Über jede Verfrachtung von in öffentlichen Gewässern gefangenen Fischen ist ein entsprechendes Protokoll zu verfassen, in welchem die Arten und die Anzahl der entnommenen und rückversetzten Fische anzugeben sind; dieses Protokoll ist innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss der Arbeiten an das für Fischerei zuständige Landesamt zu schicken.24)

24)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 15/ter (Kautionsleistung)

(1) In den Vorschriften, welche die Restwassermenge laut Artikel 14 oder Fischleitern und Fischscheuchanlagen vorsehen, kann zur dauernden Einhaltung der Auflagen oder zur ununterbrochenen Funktionstüchtigkeit der Anlagen die Hinterlegung einer Kaution vorgesehen werden; die Kaution kann in Form einer Geldsumme, von Staatspapieren oder eines Sparbuches gleichen Betrages beim Schatzmeister des Landes hinterlegt werden oder in Form einer Bankgarantie zu Gunsten der Autonomen Provinz Bozen gestellt werden.

(2) Nähere Bestimmungen über die Kautionsleistung, die Kriterien für die Festsetzung des Betrages sowie die Fälle der endgültigen oder teilweisen Einziehung der hinterlegten Kaution werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.

(3) Wenn sich die Ermächtigung auf Arbeiten bezieht, für welche ein Beitrag vergeben wird, kann anstatt einer Kaution ein Teil des Beitrages einbehalten werden.

(4) Wenn keine oder eine zu niedrige Kaution hinterlegt wurde, wird der geschuldete Betrag gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, eingetrieben.25)

25)
Art. 15/ter wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 16 (Aufsicht)  delibera sentenza

(1) Die Aufsicht über die Fischerei und im besonderen über die Einhaltung der in diesem Sachbereich geltenden Vorschriften obliegt:

  1. dem damit beauftragten Bediensteten des Landes;
  2. den im Sinne staatlicher Bestimmungen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Bediensteten des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften;
  3. den von den Inhabern von Eigenfischereirechten, von Pächtern oder von Konzessionsinhabern von Fischereirechten beauftragten Aufsehern.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Personen müssen die im Artikel 138 der Gesetze über die öffentliche Sicherheit angeführten Voraussetzungen besitzen und vor dem Bezirksrichter den Amtseid leisten.26)

(3) Die Anerkennung der Ernennung der mit der Jagd- und Fischereiaufsicht betrauten Aufseher zum Wachorgan, welche gemäß Artikel 163 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. März 1998, Nr. 112, dem Land übertragen ist, steht dem Direktor des für Jagd und Fischerei zuständigen Amtes zu.27)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 219 del 25.08.2001 - Direttore ufficio provinciale per la pesca - nomina di guardia giurata - legittimazione a stare in giudizio - comprova del venir meno del requisito della buona condotta
26)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.
27)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 17 (Verwaltungsstrafen)

(1) Den Übertretern dieses Gesetzes oder der Fischereiordnung werden - unbeschadet einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung und der Schadenersatzpflicht - in den folgenden Fällen die entsprechenden verwaltungsrechtlichen Geldbußen auferlegt:

  1. Fischen ohne Mitführen der Fischereilizenz oder der Fischwasserkarte: 50,00 Euro;
  2. Verstoß gegen Artikel 1 Absätze 6 und 7, Artikel 5 und Artikel 16 sowie jeder einzelne Verstoß gegen die Fischereiordnung: 60,00 Euro bis 600,00 Euro;
  3. Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 und Artikel 11/quater: 40,00 Euro bis 400,00 Euro;
  4. Verstoß gegen Artikel 11, Artikel 13 und Artikel 15/bis: 100,00 Euro bis 600,00 Euro, bei Rückfall 200,00 Euro bis 1.500,00 Euro;
  5. Verstoß gegen Artikel 14 Absätze 1 und 3: 400,00 Euro bis 3.000,00 Euro;
  6. Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 2: verwaltungsrechtliche Geldbuße laut Artikel 57/bis, Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, betreffend „Bestimmungen über die Gewässer“;
  7. Verstoß gegen Artikel 15: 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro.28)

(2) Bei einem Verstoß gegen Artikel 11 beschlagnahmt der mit der Aufsicht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragte Beamte die Fischfanggeräte, falls er dies für angemessen erachtet. Falls diese beschlagnahmten Geräte nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Bezahlung der entsprechenden Verwaltungsstrafe abgeholt werden, entscheidet der Direktor des für Fischerei zuständigen Landesamtes über deren Verwendung.

(3) Widerrechtlich gefangene Fische werden von den in Artikel 16 genannten Aufsichtsorganen eingezogen und, wenn möglich, wieder ins Wasser eingesetzt; andernfalls stehen die Fische dem Bewirtschafter zu.

(4) Die Verwaltungsstrafen laut Absatz 1 werden unter Einhaltung des vom Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahrens vom Direktor des für Fischerei zuständigen Landesamtes verhängt.29)

28)
Art. 17 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
29)
Art. 17 wurde so ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 17/bis30)

30)
Art. 17/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 25. August 1983, Nr. 36, und später aufgehoben durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 1821)

21)
Aufgehoben durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 19 (Erlöschen von Fischereirechten)

(1) Die Eigenfischereirechte und die Tafelrechte erlöschen wegen Nichtausübung derselben über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren, wegen dem Zweck der im Sachbereich der Fischerei geltenden Bestimmungen widersprechender Ausübung oder wegen gewohnheitsmäßiger Vernachlässigung oder Übertretung der im Sachbereich der Fischerei geltenden Bestimmungen.

(2) Das Erlöschen wird mit Dekret des Landeshauptmanns erklärt und kann ohne Zustimmung der Höfekommission grundbücherlich durchgeführt werden.

Art. 20 (Maßnahmen zu Gunsten der Fischerei)

(1) Die Landesregierung kann Öffentlichkeitsarbeit, die Durchführung von Studien und die Ergreifung von Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Fischgewässer und des Fischbestandes ermächtigen; diese Tätigkeiten können auch in Regie durchgeführt werden.31)

31)
Art. 20 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 21 (Übergangsbestimmungen)

(1) Den im Lande ansässigen Fischern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer gültigen Fischereilizenz sind, wird der Fischerschein ohne Ablegung der Prüfung ausgestellt, sofern sie innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beim für Fischerei zuständigen Landesamt darum ansuchen.

(2) Dasselbe gilt auch für nicht im Lande ansässige Fischer, die im Lande Inhaber eines Eigenfischereirechtes sind oder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied eines im Lande bestehenden Fischereivereines waren und es zum Zeitpunkt des Ansuchens noch sind.

Art. 21/bis

(1) Wenn der größere Teil eines an der Grenze zwischen den Provinzen Bozen und Trient gelegene Fischwassers im Gebiet der Provinz Trient liegt, und der in der Provinz Bozen gelegene Teil kein solches Ausmaß erreicht, daß eine eigenständige Bewirtschaftung zweckmäßig wäre, werden in diesem die in der Provinz Bozen geltenden einschlägigen Bestimmungen immer dann nicht angewandt, wenn sie mit den in der angrenzenden Provinz geltenden unvereinbar sind.32)

32)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des L.G. vom 18. Juni 1981, Nr. 14.

Art. 2221)

21)
Aufgehoben durch Art. 1 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4.

Art. 23 (Beiträge an Bewirtschafter der Fischwasser)  delibera sentenza

(1) Das Land kann Beiträge - von höchstens 70% der genehmigten Ausgaben - gewähren für die Fischereiaufsicht, für die Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes sowie dafür, das Einrichtungen für die Aufzucht von Fischen und für ihre Fortpflanzung geschaffen und betrieben werden.33)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

massimeBeschluss Nr. 531 vom 01.03.2004 - Modalitäten der stichprobenartigen Kontrollen über die Auszahlung von finanziellen Unterstützungen in den Bereichen Jagd und Fischerei
massimeBeschluss Nr. 3569 vom 30.08.1999 - Neufestlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes
33)
Art. 23 wurde angefügt durch Art. 4 des L.G. vom 18. Juni 1981, Nr. 14.
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