(1) 75 Prozent des in jedem Finanzjahr bereitgestellten Fonds sind für die Finanzierung von Bauvorhaben bestimmt, die für die einzelnen Gemeinden von Belang sind.6)
(2) Innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt der Landesausschuß nach folgendem Aufteilungsschlüssel die jeder Gemeinde zustehenden Beträge fest:
- ein Zwanzigstel zu gleichen Anteilen an alle Gemeinden:
- die restliche Summe:
- zu 45 v. H. in direktem Verhältnis zu der in der Gemeinde ansässigen Bevölkerung, so wie sie in den neuesten offiziellen Erfassungen aufscheint, die vom Zentralinstitut für Statistik veröffentlicht worden sind;
- zu 55 v. H. im Verhältnis zur Fläche einer jeden Gemeinde bis zum Höchstausmaß von 1 ha je Einwohner.
(3) Die laut vorhergehendem Absatz durchgeführte Aufteilung gilt für die drei Finanzjahre, auf die sich der Plan bezieht.
(4) Die Summe der den Gemeinden zugewiesenen Beiträge, die den im 1. Absatz vorgesehenen Fonds bilden, wird mit Beschluß des Landesausschusses auf dem entsprechenden Kapitel des Haushaltsplanes zweckgebunden.
(5) Bis die allgemeinen Pläne oder die Fachpläne in Kraft treten, können die Gemeinden über den Einsatz der ihnen in jedem Finanzjahr zugewiesenen Mittel selbst entscheiden.
(6) Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel, die der einzelnen Gemeinde im Rahmen der Zweckbestimmung laut Artikel 2 zugewiesen werden, ist dem Gemeinderat vorbehalten. Die Einschreibung in den Haushaltsvoranschlag der Gemeinde und die entsprechende Verwendung der Beträge für diese öffentlichen Investitionen bilden den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel.7)
(7) Ab dem Finanzjahr 1988 wird der Fonds gemäß Absatz 1 den Gemeinden in zwei Raten überwiesen: die erste innerhalb 31. Mai und die zweite innerhalb 30. September.8)