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In vigore al: 04/10/2016

k) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Dezember 2008 , Nr. 711)
Durchführungsverordnung zur Förderung der Forschung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Februar 2009, Nr. 7.

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung legt die Modalitäten und Verfahren für die Förderung der Forschung und für andere Formen der Unterstützung in Durchführung der Artikel 9 und 13 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in der Folge Gesetz genannt, fest.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für diese Verordnung versteht man unter:

  1. Forschungseinrichtung: universitäre Einrichtungen sowie öffentliche und private Forschungszentren mit Rechtspersönlichkeit, unabhängig von ihrer Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie in der Verbreitung der Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologietransfer besteht und die sämtliche Einnahmen wieder vollständig in die Forschung, die Verbreitung von Forschungsergebnissen oder in die Lehre investieren, unter der Bedingung, dass Unternehmen, die als Anteilseigner, Mitglieder oder Gesellschafter Einfluss auf eine solche Einrichtung nehmen können, keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen genießen;
  2. Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare praktische Anwendungsmöglichkeiten dienen;
  3. angewandte Forschung: Tätigkeiten im Bereich der Grundlagenforschung, die den Hauptzweck haben, neues Wissen zu generieren bzw. vorhandenes Wissen neu zu kombinieren, wobei die Ausgangsfragestellung eine Nähe zur Praxis aufweist und das neu gewonnene Wissen über den Wissenstransfer in die Praxis zurückfließt und wobei sämtliche Einnahmen wieder vollständig in die Forschung investiert werden.
  4. Förderintensität: die in Prozent der förderfähigen Kosten des Vorhabens ausgedrückte Höhe der Bruttoförderung.

Art. 3 (Begünstigte)

(1) Begünstigte sind:

  1. die Forschungseinrichtungen,
  2. die Bildungseinrichtungen und Weiterbildungseinrichtungen,
  3. die Einrichtungen, Hilfskörperschaften und Betriebe des Landes,
  4. die örtlichen Körperschaften und die anderen öffentlichen Körperschaften,
  5. natürliche Personen, die im Bereich der Grundlagenforschung tätig sind,
  6. die Vereins- und Verbandsformen oben genannter Subjekte.

(2) Die Begünstigten müssen Forschungstätigkeiten auf Landesebene ausüben. In Anwendung von Artikel 19bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, kann die begünstigte Universität ihren Sitz in anderen Regionen oder Provinzen im Staatsgebiet oder auch in Ländern des deutschen Kulturraumes haben und ist zu den Förderungen im Bereich Forschung zugelassen, wenn sie eine große Anzahl Südtiroler Studierender ausbildet, von der Landesregierung als für Südtirol wichtige Ausbildungs- und Forschungseinrichtung eingestuft wird und Südtirol-spezifische Forschungstätigkeit ausübt. Für nationale und internationale Verbundprojekte ist es notwendig, dass die im Sinne des Gesetzes geförderten Forschungstätigkeiten überwiegend in Südtirol erfolgen.

Art. 4 (Förderfähige Vorhaben)

(1) Gegenstand der Förderung sind folgende Vorhaben:

  1. Einzelprojekte: ein- oder mehrjährige Projekte im Bereich der wissenschaftlichen Forschung,
  2. Schwerpunktprojekte: größere Forschungsprojekte, die über einen längeren Zeitraum hinweg durchgeführt werden und den Aufbau außerordentlich leistungsfähiger, eng vernetzter Forschungseinrichtungen oder Forschungsnetzwerke zur interdisziplinären, langfristig angelegten Bearbeitung aufwendiger Forschungsthemen zum Ziel haben,
  3. Verbundprojekte: Projekte, bei denen Regionen übergreifend oder interdisziplinär mindestens drei Partner zu einem wissenschaftlichen Forschungsschwerpunkt zusammenarbeiten,
  4. Forschungsnetzwerke zur Vernetzung der bestehenden Forschungs- und Entwicklungskapazitäten in Südtirol, Forschungsnetzwerke zur Abstimmung und thematischen Vernetzung im Forschungsbereich unter Einbindung von Unternehmen sowie Forschungsnetzwerke, die auf Öffnung der Forschungseinrichtungen hin zur Wirtschaft ausgerichtet sind,
  5. Wissenschaftspreise und -stipendien,
  6. Initiativen zur Förderung der Mobilität und des Austauschs von Forschern und Forscherinnen, die in Südtirol Forschungstätigkeit ausüben und beabsichtigen, für eine befristete Zeit an einer anerkannten Forschungseinrichtung außerhalb Südtirols zu forschen, oder für außerhalb Südtirols tätige Forscher und Forscherinnen, die beabsichtigen, für eine befristete Zeit an einer Südtiroler Forschungseinrichtung zu forschen,
  7. Initiativen zur Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts,
  8. Einrichtung von Gastprofessuren,
  9. Einrichtung von Stiftungsprofessuren,
  10. Doktoranden- und Graduiertenkollegs an Forschungseinrichtungen,
  11. Initiativen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  12. Organisation von Tagungen, Messen, Kongressen sowie Kongress- und Vortragsreisen international anerkannter Forscher und Forscherinnen sowie von Nachwuchsforschern und Nachwuchsforscherinnen, die aus Südtirol sind bzw. nach Südtirol kommen,
  13. Initiativen im Bereich der Wissenschaftskommunikation und Publikationen über wissenschaftliche Tätigkeit,
  14. Initiativen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung,
  15. Teilnahme an gesamtstaatlichen und europäischen Forschungsprogrammen,
  16. weitere Vorhaben zur Forschungsförderung und zur Findung neuer zukünftiger Schwerpunkte, sofern sie im Einklang mit dem mehrjährigen Landesplan für Forschung sind.

(2) Die Landesverwaltung kann die Vorhaben zur Förderung der Forschung auch direkt umsetzen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.

(3) Im Jahresprogramm werden die für das entsprechende Jahr geplanten Vorhaben zur Förderung der Forschung und die finanziellen Mittel festgelegt.

Art. 5 (Förderfähige Kosten)

(1) Folgende Kosten für Forschungsprojekte laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) sind förderfähig:

  1. Personalkosten für Forscher und Forscherinnen und Techniker und Technikerinnen sowie anderes Hilfspersonal, soweit diese mit dem Forschungsprojekt beschäftigt sind,
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung sowie Sachkosten, die durch das Forschungsprojekt unmittelbar anfallen. Werden die Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsprojekt verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsprojektes als förderfähig,
  3. Reisekosten und Kosten für die Teilnahme an Tagungen, Messen und Kongressen,
  4. d) Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten und Betriebskosten, solange die Räumlichkeiten für das Forschungsprojekt genutzt werden,
  5. zusätzliche Allgemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsprojekt entstehen, bis zu zehn Prozent der förderfähigen Gesamtkosten des Projektes,
  6. Kosten für externe Mitarbeit, Beratungsdienste, Ausarbeitung von Studien und andere Dienstleistungen, die unmittelbar mit dem Forschungsprojekt im Zusammenhang stehen.

(2) Folgende Kosten sind nicht förderfähig:

  1. Kosten für den Erwerb von Liegenschaften,
  2. Kosten für Bauinvestitionen und Grundausstattungen.

(3) Für alle weiteren Vorhaben zur Förderung der Forschung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) und folgende sind jene Kosten förderfähig, die unmittelbar mit der Umsetzung der Maßnahme verbunden sind. Die Festsetzung der förderfähigen Kosten erfolgt im Rahmen der Verfahren laut 2. Abschnitt.

Art. 6 (Intensität und Ausmaß der Förderung)

(1) Die Intensität der Förderung bei Vorhaben zur Förderung der Forschung wird auf Grundlage der förderfähigen Kosten laut Artikel 5 berechnet und beträgt höchstens:

  1. 100 Prozent für Projekte im Bereich der Grundlagenforschung,
  2. 100 Prozent für Projekte im Bereich der angewandten Forschung,
  3. 100 Prozent für alle anderen Vorhaben zur Förderung der Forschung, die nicht unter jene laut den Buchstaben a) oder b) fallen.

(2) Die Förderintensität wird für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt, auch wenn es sich um eine Kooperationsmaßnahme zur Förderung der Forschung handelt.

(3) Für Vorhaben zur Förderung der Forschung, die in Kooperation mit Unternehmen durchgeführt werden, gelten die einschlägigen Bestimmungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2008, Nr. 15.

Art. 7 (Kumulierungsverbot)

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Förderungen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit anderen in Staats-, Regional-, Landes- oder Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen oder von öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen gewährten Förderungen kumuliert werden, wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Intensität der Förderung dadurch überschritten wird.

2. ABSCHNITT
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Art. 8 (Verfahren zur finanziellen Unterstützung)

(1) Die finanzielle Unterstützung zur Förderung der Forschung erfolgt über folgende Verfahren:

  1. durch Beitragsvergabe,
  2. durch Ausschreibung von Wettbewerben.

Art. 9 (Beitragsgewährung)

(1) Für die Vorhaben zur Förderung der Forschung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), d), f), g), h), j), k), l), m), n), o) und p) können Beiträge gewährt werden.

(2) Die Anträge auf Beitragsgewährung können ganzjährig eingereicht werden.

(3) Die Landesregierung genehmigt die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beiträge.

(4) Die Beiträge werden von der Landesregierung gewährt.

Art. 10 (Ausschreibung von Wettbewerben)  

(1) Die Landesregierung kann jährlich einen oder mehrere Wettbewerbe für die Finanzierung von Vorhaben zur Förderung der Forschung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), f), g), k) und n) ausschreiben.

(2) In der Ausschreibung ist Folgendes festzulegen:

  1. das förderfähige Vorhaben,
  2. die förderfähigen Kosten,
  3. die finanziellen Mittel, die für den Wettbewerb zur Verfügung gestellt werden,
  4. die Begünstigten und die Voraussetzungen für die Teilnahme am Wettbewerb,
  5. die Frist für die Einreichung der Anträge,
  6. die Form des Antrages,
  7. alle wesentlichen Inhalte der Anträge,
  8. die Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind,
  9. die Kriterien und das Verfahren für die Bewertung und die Kriterien zur Erstellung der Rangordnung,
  10. die Förderintensität oder das Ausmaß der Förderung,
  11. die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderung sowie die Modalitäten der Abrechnung.

Art. 11 (Überprüfung der Anträge)

(1)  Das Landesamt für Hochschulförderung, Universität und Forschung überprüft die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Anträge. Bei unvollständigen Anträgen räumt die Landesverwaltung den Antragstellern eine Frist von 15 Tagen zur Vervollständigung der fehlenden Unterlagen ein.

(2) Im Falle von Forschungsprojekten erfolgt die Bewertung nach wissenschaftlichen Forschungsstandards und wird vom technischen Beirat gemäß Artikel 7 des Gesetzes vorgenommen. Um eine objektive und qualitativ hochrangige Beurteilung sicher zu stellen, kann die Landesregierung auch eine national oder international anerkannte Institution mit der Bewertung der Forschungsprojekte beauftragen.

Art. 12 (Pflichten der Begünstigten)  

(1) Die Begünstigten führen das Vorhaben entsprechend dem zur Förderung zugelassenen Antrag aus. Allfällige Projekt- oder Investitionsänderungen sowie die Ersetzung des bzw. der Verantwortlichen des Projektes müssen ausreichend begründet und dokumentiert dem Landesamt für Hochschulförderung, Universität und Forschung mitgeteilt und von diesem genehmigt werden.

(2) Die Begünstigten müssen am Ende des Projektes die Durchführung desselben und die erzielten Ergebnisse dokumentieren.

(3) Die Begünstigten müssen die staatlichen und die Landeskollektivverträge sowie die geltenden Bestimmungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und im Bereich Vorsorge und Sozialversicherung beachten.

(4) Die Begünstigten verpflichten sich außerdem, die geförderten Sachen im Projektzeitraum nicht zu veräußern, zu verpachten oder leihweise zur Verfügung zu stellen und sie für die im geförderten Projekt vorgesehenen Zwecke zu verwenden.

(5) Die Begünstigten sind verpflichtet, die für die Durchführung der Monitoring- bzw. Evaluationstätigkeiten laut Artikel 14 des Gesetzes notwendigen Daten zu liefern.

(6) Die Nichteinhaltung der Verpflichtung laut Absatz 1 bedingt den Widerruf des Beitrages bzw. jenes Teiles, der nicht dem zur Förderung zugelassenen Antrag entspricht. Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen laut Absatz 3 bedingt den Widerruf des Beitrages. Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen laut Absatz 4 führt zum Widerruf jenes Teils des Beitrages, der den förderfähigen Kosten der Sache entspricht. Auf den widerrufenen Betrag sind die gesetzlichen Zinsen geschuldet.

Art. 13 (Kontrollen)

(1) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das Landesamt für Hochschulförderung, Universität und Forschung Stichprobenkontrollen durch.

(2) Die Anträge, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, werden bis zum 31. März des Jahres nach jenem, auf das sich der Beitrag bezieht oder in dem das Forschungsprojekt abgeschlossen wurde, mittels Auslosung bestimmt.

Art. 14 (Sonderverfahren)

(1) Die Landesregierung kann zur Förderung der Forschung folgende Formen von Vereinbarungen schließen:

  1. Forschungsfördervereinbarungen,
  2. Programmabkommen bzw. Leistungsvereinbarungen.

Art. 15 (Forschungsfördervereinbarungen)

(1) Die Forschungsprojekte laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) b) und c), die den international anerkannten wissenschaftlichen Forschungsstandards entsprechen, können mittels Abschluss einer Forschungsfördervereinbarung finanziert werden.

(2) Weitere Vorhaben zur Förderung der Forschung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d), h), i), j), l), m) und n), deren jeweilige Gesamtkosten das Ausmaß von 200.000,00 Euro überschreiten oder die auf Grund ihrer Natur eine Vereinbarung notwendig machen, werden in der Regel mittels einer Forschungsfördervereinbarung finanziert.

(3) Die Einreichung von Anträgen kann ganzjährig oder zu bestimmten Fristen erfolgen. Die Kriterien und Modalitäten werden von der Landesregierung festgelegt.

(4) Die Bewertung der Forschungsprojekte erfolgt gemäß Artikel 11 Absatz 2.

(5) Dem Abschluss der Vereinbarung muss eine entsprechende Ermächtigung durch die Landesregierung vorausgehen.

Art. 16 (Programmabkommen bzw. Leistungsvereinbarungen)

(1) Die Landesregierung kann mit den Forschungseinrichtungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) in der Regel mehrjährige Vereinbarungen treffen, mit denen die Einrichtung sich verpflichtet, die vereinbarten Leistungen im Forschungsbereich zu erbringen und die vereinbarten Ziele zu erreichen, und das Land sich im Gegenzug verpflichtet, finanzielle Leistungen für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren.

3. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 17 (Kundmachung und Notifizierung)

(1) Diese Verordnung wird nach Erhalt der Mitteilung der positiven Überprüfung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Region kundgemacht und tritt am fünfzehnten Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, sie zu befolgen und für ihre Befolgung zu sorgen.

 

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