Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Dezember 2008, Nr. 50.
(1) Dem derzeitigen Betreiber des Flughafens, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Dienste seit 28. März 1999 versieht, wird die Konzession laut Artikel 6 für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren erteilt; Voraussetzungen dafür sind, dass alle von dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden und dem Land die Befugnisse laut Artikel 8 Absatz 2 zuerkannt werden.