Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Dezember 2008, Nr. 50.
(1) In Durchführung von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, in geltender Fassung, regelt die vorliegende Verordnung die Art und die Dauer sowie alle weiteren Bedingungen der Führung des Zivilflughafens Bozen. Weiters regelt sie die Beziehungen zwischen der Betreibergesellschaft, der Autonomen Provinz Bozen, der nationalen Gesellschaft für die zivile Luftfahrt („ENAC“) und den anderen an der Führung des Flughafens beteiligten Verwaltungen mit Bezug auf die jeweiligen Zuständigkeiten. Im Einzelnen regelt sie: