Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. November 2008, Nr. 47.
Die Ergebnisse der vom Land im Sinne von Art. 1, Absatz 1 geförderten Forschung müssen die größtmögliche Verbreitung haben und zwar durch die Lehre, die Veröffentlichung oder den Technologie-transfer. Eventuelle Gewinne müssen gänzlich wieder in die Forschungstätigkeit, in die Verbreitung der Forschungsergebnisse oder in die Lehre investiert werden.