Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. September 2008, Nr. 37.
(1) Am Ende des Kurses laut Artikel 3 werden jene Teilnehmer, die mindestens 80 Prozent der gesamten Kursstunden absolviert haben, zu einer theoretischen und praktischen Abschlussprüfung zugelassen.