(1) Die Projekte, die der Landesbehörde für Landschaftsschutz übermittelt werden, müssen den tatsächlichen Zustand vor Ort wiedergeben und den Vorschriften des Bauleitplanes, der landschaftlichen Unterschutzstellung und der Gemeindebauordnung entsprechen. Andernfalls wird der Akt ohne landschaftliche Bewertung an die betroffene Gemeinde zurückgestellt. In diesem Fall kann der Bürgermeister keine Ermächtigung erteilen.
(2) 3)
(3) Ist für die Bearbeitung der Anträge um Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung die Anforderung zusätzlicher Unterlagen erforderlich, beginnt die Frist für die Entscheidung ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, an dem die Landesbehörde für Landschaftsschutz diese erhalten hat.
(4) Wenn in der Ermächtigung die Hinterlegung einer Kaution vorgeschrieben wird, so kann mit den Arbeiten nicht vor der Hinterlegung des festgesetzten Betrages, auch in Form einer Bankbürgschaft, begonnen werden.