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In vigore al: 04/10/2016

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 351)
Verordnung über die Trinkwasserschutzgebiete

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. August 2006, Nr. 35.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung spezifiziert die allgemeinen Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen, die in den Trinkwasserschutzgebieten festgelegt werden können, setzt die Vorschriften für bereits bestehende öffentliche Trinkwasserversorgungen fest und legt die Kriterien für die Erstellung einer vereinfachten hydrogeologischen Studie fest und führt damit Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, betreffend die Bestimmungen über die Gewässer, im Folgenden "Gesetz" genannt, durch.

(2) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Trinkwasserbezugsquelle die Stelle einer Quelle oder eines Tiefbrunnens, an der das Trinkwasser gefasst und in die Trinkwasserleitung eingespeist wird.

Art. 2 (Trinkwasserschutzgebiete)  

(1) Die Zone I laut Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes umfasst den eigentlichen Wasserentnahmebereich und wird aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Quellgebiet, der Fassungsart und der Fördermenge abgegrenzt.

(2) Für die Zone I gelten die Vorschriften des Anhangs A.

(3) Die Zone II laut Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes wird aufgrund der geologischen Verhältnisse im Einzugsgebiet abgegrenzt. Für diese Abgrenzung gilt die Grenze von 50 Tagen Fließzeit des Wassers im Untergrund, die von einem Geologen festgelegt wird.

(4) Ist das Einzugsgebiet ausschließlich durch Wald, Almen, Felsregionen oder unproduktive Flächen gekennzeichnet und bestehen keine besonderen Verunreinigungsherde, kann die Zone II auf das gesamte Einzugsgebiet ausgeweitet werden.

(5) Die Zone III laut Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes ist dem Einzugsgebiet gleichgesetzt und ist durch die Grenze von 365 Tagen Fließzeit des Wassers im Untergrund ermittelt, die von einem Geologen festgelegt wird.

(6) Im Dekret zur Ausweisung der Zonen II und III können zur Erreichung der im Artikel 15 des Gesetzes angegebenen Schutzziele Verbote, Auflagen oder Nutzungsbeschränkungen in den im Anhang B angeführten Bereichen erlassen werden.

Art. 3 (Trinkwasserschutzgebiete für bereits genutzte Wasservorkommen)

(1) Für Wasservorkommen, die bereits vor dem 17. Juli 2002 für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt wurden, gelten gemäß Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes folgende Vorschriften:

  1. In der Zone I der Trinkwasserschutzgebiete für bereits genutzte Wasservorkommen gelten die Vorschriften des Anhangs C.
  2. In der Zone II gelten die Verbote, Auflagen und Beschränkungen für die Bodennutzung laut Anhang D.
  3. In der Zone III gelten die Verbote, Auflagen und Beschränkungen für die Bodennutzung laut Anhang E.
  4. Die von den zuständigen Behörden genehmigten Maßnahmen und Eingriffe in die Zonen I, II und III sind dem Betreiber der Trinkwasserleitung mitzuteilen.

Art. 4 (Vereinfachte hydrogeologische Studie)

(1) Die vereinfachte hydrogeologische Studie laut Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes bezieht sich auf die bestehenden offiziellen Kartengrundlagen und enthält die Angaben laut Anhang F.

(2) Das Amt für Gewässernutzung legt das technische und digitale Format der vereinfachten hydrogeologischen Studie fest.

Art. 5 (Kosten in Zusammenhang mit den Schutzvorschriften)

(1) Dem Betreiber der Trinkwasserleitung obliegen die Kosten sämtlicher Arbeiten und Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Anwendung der Schutzvorschriften stehen.

(2) Notwendige projektbezogene hydrogeologische Gutachten gehen zu Lasten des Antrag stellenden Bauherrn.

Art. 6 (In-Kraft-Treten)

(1) Die Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 werden innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Trinkwasserschutzgebietsplans durchgeführt.

(2) Die laut Anhang D Buchstabe a) Ziffer 15) angeführten Straßenwasserentsorgungssysteme müssen innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten des Trinkwasserschutzgebietsplanes errichtet werden.

(3) Bestehende Abwassereinleitungen laut Anhang D Buchstabe b) Ziffer 1) müssen innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Trinkwasserschutzgebietsplans beseitigt werden.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang A
(Artikel 2 Absatz 2)

Für die Zone I gelten folgende Vorschriften:

  1. Es sind nur Tätigkeiten erlaubt, die in Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung stehen.
  2. Die Zone muss umzäunt werden und der Zaun muss laufend instand gehalten werden.
  3. In der hydrogeologischen Studie zur Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete wird festgelegt, ob für Tiefbrunnen oder in extrem unwegsamem Gelände eine Umzäunung notwendig ist.
  4. Der Umkreis von fünf Metern um die Wasserentnahmestelle muss frei von Baum- und Strauchbewuchs sein und ist als Grünfläche zu erhalten. Für diese Fläche ist keine Kulturänderung im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erforderlich.
  5. Die Wurzeln müssen entfernt werden.
  6. Der Bereich ist mit einer wasserundurchlässigen und trinkwassergeeigneten Schicht abzudecken, wobei die Oberfläche so zu gestalten ist, dass das Oberflächenwasser rasch abfließt und keine Pfützen bildet.
  7. Das Einfließen von Oberflächenwasser von außerhalb des Fassungsbereichs muss durch Wälle und Rinnen verhindert werden.
  8. Unbefugten ist der Zutritt verboten.
  9. Jegliche Düngung und das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln sind verboten.
  10. Für jede wesentliche Änderung an den Fassungsanlagen bedarf es der Genehmigung des Landesamtes für Gewässernutzung.
  11. Im Betriebsheft sind alle Wassermessungen, Probeentnahmen für Analysen, Instandhaltungsarbeiten und was sonst noch mit den Fassungsanlagen zusammenhängt einzutragen.
  12. Die Zone muss durch Hinweistafeln gekennzeichnet werden, deren Merkmale von der Landesregierung festgelegt werden.
  13. Auf Grund der hydrogeologischen Verhältnisse können weitere Vorschriften gemäß Anhang B erlassen werden.

Anhang B
(Artikel 2 Absatz 6)

Im Dekret, mit dem die Schutzzonen II und III ausgewiesen werden, können für folgende Bereiche Verbote, Auflagen und Beschränkungen für die Bodennutzung erlassen werden:

  1. Bauten und Grabungsarbeiten
    1. Wohnbauten und Gewerbebauten;
    2. Verkehrsanlagen wie Straßen, Zugtrassen, Zufahrtswege, Parkplätze, Flugplätze und Bahnhöfe;
    3. Tunnelröhren;
    4. Straßenwasserentsorgung;
    5. Abfüllplätze und Handelsdepots für verunreinigende Stoffe, wie etwa Tankstellen, Gewerbebetriebe, die radioaktive und verunreinigende Stoffe, die nicht oder nur schwer abbaubar sind, herstellen, verarbeiten oder lagern;
    6. Friedhöfe und das Vergraben von Tierkadavern;
    7. Bauten, Anlagen und Rohrleitungen, auch solche provisorischen Charakters;
    8. Müll- und Schlammdeponien jeglicher Art, Zwischenlagerung von Haus- und Industrieabfällen, Kompost, Klärschlämmen, Kraftfahrzeugschrott, Altreifen, Hochofenschlacken, Rückständen aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen;
    9. jegliche Art von Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von verunreinigenden Stoffen;
    10. Verkehr von Kraftfahrzeugen;
    11. Transport von verunreinigenden Stoffen,
    12. Grabungsarbeiten und Ablagerungen jeder Art;
    13. Aushübe, Planierungen und Bonifizierungen;
    14. Bohrungen von Tiefbrunnen zur Förderung unterirdischen Wassers;
    15. Aufschlussbohrungen zur Erkundung des Untergrundes;
    16. Bergbautätigkeiten und die Eröffnung von Gruben, Steinbrüchen, Untertageabbau und Kiesgruben;
    17. Ablagerungen von bergbaulichen Rückständen.
  1. Verunreinigende Stoffe
    1. Einleitungen, auch geklärter Abwässer, in Oberflächengewässer, auf den Boden und in den Untergrund;
    2. Tanks, Behälter und Depots für Heizöle und andere verunreinigende Stoffe beliebiger Art, samt den dazugehörigen Leitungen;
    3. Grenzwerte für Bodenverunreinigungen.
  2. Bau und Betrieb von Sportanlagen
    1. Freiluftsportanlagen wie Skipisten, Langlaufloipen, Rodelbahnen, Golfplätze, Leichtathletikanlagen, Fußballplätze und Ähnliches.
    2. Beschneiungsanlagen,
    3. Verwendung von Additiven jeglicher Art für den Pistenbetrieb.
  3. Bereich Land- und Forstwirtschaft
    1. Kultur- oder Bodennutzungsänderungen,
    2. Stallungen, Tierzuchtbetriebe,
    3. Beweidung, Intensivweide, Viehtränken und Pferche,
    4. Wildfütterungsstellen,
    5. Lagerung, auch zwischenzeitlich, und Ausbringen von Düngemitteln jeder Art, Silagen,
    6. Pflanzenschutzmittel,
    7. Bewässerung.
  4. Sonstiges
    1. neue Wasserentnahmen aus Grund- und Oberflächengewässern,
    2. Überwachung der Grundwasserqualität im Anstrom der Trinkwasserbezugsquelle,
    3. Camping,
    4. Sprengungen,
    5. Gewinnung von Erdwärme.

Anhang C
(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a))

Vorschriften für die Zone I für bestehende öffentliche Trinkwasserversorgungen:

  1. Es sind nur Tätigkeiten erlaubt, die in Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung stehen.
  2. Die Zone muss umzäunt werden und der Zaun muss laufend instand gehalten werden.
  3. In der hydrogeologischen Studie zur Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete wird festgelegt, ob für Tiefbrunnen oder in extrem unwegsamem Gelände eine Umzäunung notwendig ist.
  4. In einem Umkreis von fünf Metern um die Wasserentnahmestelle muss jeglicher Baum- und Strauchbewuchs gerodet und die Fläche muss als Grünfläche erhalten werden.
  5. Die Wurzeln müssen entfernt werden.
  6. Der Bereich muss mit einer wasserundurchlässigen und trinkwassergeeigneten Schicht abgedeckt werden, wobei die Oberfläche so zu gestalten ist, dass das Oberflächenwasser rasch abfließt und sich keine Pfützen bilden.
  7. Unbefugten ist der Zutritt verboten.
  8. Die Zone muss durch Hinweistafeln gekennzeichnet werden, deren Merkmale von der Landesregierung festgelegt werden;
  9. Im Falle von Bodenverunreinigungen im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1072 vom 4. April 2005 ("Bestimmungen über Bodensanierungen und Wiederherstellung von verunreinigten Flächen") müssen mindestens die Grenzwerte gemäß Anhang 1, Tabelle 1, Spalte A (Flächen mit Zweckbestimmung öffentliches Grün, private Grünflächen, Wohnbauzone) eingehalten werden, unabhängig von der im Bauleitplan angeführten Nutzung.

Anhang D 2) 
(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)) 

Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen in der Zone II für bestehende öffentliche Trinkwasserversorgungen:

  1. Bauten und Grabungsarbeiten
    • 1) Es dürfen keine Änderungen am Bauleitplan vorgenommen werden, die eine Verminderung des Trinkwasserschutzes bewirken. 3)
    • 1/bis) Allfällige weitere Bestimmungen, die innerhalb der Zone II zum Schutz des Territoriums gelten bleiben aufrecht. 4)
    • 2) Die Ausweisung neuer Baugebiete ist untersagt, wenn die Zone II frei von bestehenden Baugebieten ist. Sind innerhalb der Zone II bereits Baugebiete vorhanden, so können diese geringfügig erweitert werden oder es können neue Baugebiete geringen Ausmaßes ausgewiesen werden. Hierzu bedarf es einer Genehmigung der zuständigen Behörde, die gegen Vorlage eines projektbezogenen hydrogeologischen Gutachtens sowie nach Einholen des positiven Gutachtens des Landesamtes für Gewässernutzung ausgestellt wird. Mit dem hydrogeologischen Gutachten muss der Nachweis erbracht werden, dass durch die Änderung keine Gefahr für die Trinkwasserbezugsquelle besteht. 5)
    • 2/bis) Es muss in jedem Fall im Voraus überprüft werden, ob die Änderung außerhalb des Schutzgebietes vorgenommen werden kann. 6)
    • 3) Die Errichtung oder Umstrukturierung jeglicher Art von Bauten und die Durchführung von Erdbewegungen können aufgrund der Vorgaben der hydrogeologischen Studie zur Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete von der hierfür zuständigen Behörde genehmigt werden.
    • 4) In der hydrogeologischen Studie laut Ziffer 3) wird die maximale Tiefe angegeben, bis zu der Grabungsarbeiten zulässig sind, ohne die Trinkwasserbezugsquelle zu gefährden.
    • 5) Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse des Untergrundes kann ein Geologe in sensiblen Gebieten eine Zonenkarte ausarbeiten, in der die Grabungsgebiete mit den jeweiligen zulässigen maximalen Grabungstiefen angeführt sind sowie etwaige Grabungsverbote.
    • 6) In der hydrogeologischen Studie können auch Zonen aufgezeigt werden, in denen Grabungsarbeiten unbedenklich sind, und solche, wo weitere hydrogeologische Untersuchungen für zweckmäßig erachtet werden.
    • 7) Die Errichtung von überörtlichen Verkehrsanlagen und Tunnels jeder Art ist untersagt.
    • 8) Die Errichtung von neuen örtlichen Verkehrsanlagen und die Änderung von bereits bestehenden Verkehrsanlagen im Trinkwasserschutzgebiet, wie Eisenbahnen, Straßen, Parkplätze und Ähnliches können von der hierfür zuständigen Behörde genehmigt werden.
    • 9) Voraussetzung für die Erlangung der Ermächtigung laut Ziffer 8) ist ein eigenes projektbezogenes hydrogeologisches Gutachten, in dem auch die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen für die Trinkwasserbezugsquelle, wie Abdichtungen und Ähnliches, angeführt sind.
    • 10) Das Gutachten laut Ziffer 9) ist vor der Eintragung des Projekts in den Bauleitplan der zuständigen Behörde vorzulegen.
    • 11) Prinzipiell muss die Straßenwasserentsorgung großflächig über oberflächliche Sickermulden erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, muss dem Amt für Gewässernutzung eine entsprechende Alternative zur Genehmigung vorgelegt werden.
    • 12) Sickergruben für Straßenwasser sind verboten.
    • 13) In der hydrogeologischen Studie wird festgelegt, ob das Straßenwasser außerhalb der Zone II geleitet werden soll.
    • 14) Die Maßnahmen laut Ziffern 8, 9 und 13) gelten nicht für Wald- und Almerschließungswege. Diese können nur genehmigt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch den Bau und den Betrieb keine Verunreinigung der Trinkwasserbezugsquellen entsteht.
    • 15) In der hydrogeologischen Studie zur Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten werden die Straßenwasserentsorgungssysteme angeführt, die für die bestehenden Verkehrsanlagen erforderlich sind.
  1. Verunreinigende Stoffe
    1. Verboten sind Einleitungen - auch geklärter Abwässer - in Oberflächengewässer, auf den Boden und in den Untergrund, mit Ausnahme der Regenwässer, die nur über oberflächliche Sickermulden abgeleitet werden können.
    2. Sickergruben sind verboten.
    3. Die Gebäude müssen entweder an die Kanalisierung angeschlossen werden oder das Abwasser zur Versickerung außerhalb der Zone II leiten.
    4. Neue Gebäudeanschlüsse können genehmigt werden, sofern geeignete Sicherheitssysteme vorgesehen sind.
    5. Neue Hauptsammler können nach positivem Gutachten des Amtes für Gewässernutzung autorisiert werden.
    6. Verboten sind Friedhöfe und das Vergraben von Tierkadavern.
    7. Verboten sind neue Deponien jeglicher Art, neue zentrale Abwasserreinigungsanlagen sowie Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von verunreinigenden Stoffen.
    8. Für bestehende Anlagen laut Ziffer 7) sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, und gegebenenfalls ist ein Frühwarnsystem zur Grundwasserkontrolle einzurichten.
    9. Die Zwischenlagerung von Müll muss in für die gelagerten Stoffe dichten Behältern oder auf dichten Lagerflächen erfolgen, und es sind in jedem Fall angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
    10. Verboten sind die Erweiterung sowie die Errichtung von Betrieben, Anlagen, Lagerstätten und Umfüllplätzen, wie Tankstellen, die wasserverunreinigende Treib- und Brennstoffe, radioaktive oder wassergefährdende Stoffe laut den Anlagen G und H des Gesetzes herstellen, verarbeiten oder Mengen über 1.000 Liter lagern.
    11. Für bestehende Betriebe und Anlagen laut Ziffer 10) müssen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und gegebenenfalls ist ein Frühwarnsystem zur Grundwasserkontrolle einzurichten.
    12. Bei Gefährdung der Trinkwasserbezugsquelle schreibt das Amt für Gewässernutzung der zuständigen Behörde die Einschränkung oder das Verbot des Transportes von verunreinigenden Stoffen vor.
    13. Im Falle von Bodenverunreinigungen im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1072 vom 4. April 2005 ("Bestimmungen über Bodensanierungen und Wiederherstellung von verunreinigten Flächen") müssen mindestens die Grenzwerte gemäß Anhang 1, Tabelle 1, Spalte A (Flächen mit Zweckbestimmung öffentliches Grün, private Grünflächen, Wohnbauzone) eingehalten werden, unabhängig von der im Bauleitplan angeführten Nutzung.
  2. Sportanlagen
    1. Die Errichtung von neuen und die Erweiterung von bestehenden Sportanlagen wie Skipisten, Rodelbahnen, Golfplätzen und Ähnliches können mit positivem Gutachten des Landesamtes für Gewässernutzung genehmigt werden.
    2. Die Verwendung von chemischen Pistenpräparierungsmitteln oder anderen chemischen Produkten, zum Beispiel zum Schmelzen von Eis, ist verboten.
    3. Alle Skipisten, Rodelbahnen und Langlaufloipen müssen eine stabile und lückenlose Begrünung haben. Der Abfluss des Oberflächenwassers muss geregelt werden, um Erosionen zu vermeiden.
  3. Land- und Forstwirtschaft
    1. Verboten sind neue Stallungen, Pferche und Tierzuchtbetriebe, die damit verbundene, auch vorübergehende, Lagerung und Zwischenlagerung von Mist, Jauche und Gülle sowie Silagen.
    2. Für bestehende Anlagen laut Ziffer 1) müssen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen und die Grundwasserkontrolle verstärkt werden.
    3. Die Beweidung ist nur auf jenen Flächen erlaubt, für welche die hydrogeologische Studie zur Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete bestätigt, dass diese Nutzung die Qualität der Trinkwasserbezugsquelle nicht beeinträchtigt.
    4. Wenn sich Trinkwasserverunreinigungen ergeben, die eindeutig auf die Beweidung zurückzuführen sind, kann das Landesamt für Gewässernutzung weitere Weideverbotsbereiche ausweisen.
    5. In den vom Weideverbot betroffenen Bereichen ist eine geeignete Umzäunung zu errichten.
    6. Wo die Weide erlaubt ist, müssen Viehtränken so errichtet werden, dass keine Durchnässung des Bodens erfolgen kann, und zwar durch wasserdichte Tränkstellen, Entsorgung des Überwassers außerhalb des Tränkebereiches, Wahl des Standorts außerhalb von Geländemulden und etwaige Anbringung von Selbsttränken.
    7. In der gesamten Zone II ist das Ausbringen von Jauche, Gülle, Klärschlamm und Asche verboten.
    8. Auf den Flächen, die gemäß hydrogeologischer Studie für die Beweidung freigegeben sind, darf Trockenmist ausgebracht werden, sofern dieser sofort ausgebreitet wird.
    9. Düngemittel dürfen nur in notwendigen Mengen verwendet werden. Diese sind auf der Grundlage von Bodenanalysen festzustellen, die alle vier Jahre vom Betreiber der Trinkwasserleitung durchzuführen sind.
    10. Wenn sich Trinkwasserverunreinigungen ergeben, die eindeutig auf Düngungen zurückzuführen sind, kann das Landesamt für Gewässernutzung weitere Verbote erlassen.
    11. Es dürfen nur jene Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die in der von der Landesregierung genehmigten Positivliste enthalten sind.
    12. Wildfütterungsstellen sind verboten.
    13. Die Bodennutzungsformen Weide, Wald sowie Weide und Wiese mit lockerer Waldbestockung müssen erhalten bleiben.
    14. Damit der Schutz der Trinkwasserbezugsquelle erhalten bleibt, dürfen durchgehende Grasnarben nicht aufgebrochen werden, außer für den Zeitraum, der für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten unerlässlich, oder für eine Neuansaat bei Verunkrautung notwendig ist.
    15. Wiesen und Weiden dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.
  4. Sonstiges
    1. Verboten sind Bergbautätigkeiten, die Eröffnung von Gruben, die Schotterverarbeitung sowie die Ablagerung von bergbaulichen Rückständen.
    2. Bestehende Abbauermächtigungen für Anlagen laut Ziffer 1) dürfen nicht verlängert werden.
    3. Für Anlagen laut Ziffer 1) sind für den verbleibenden Betriebszeitraum angemessene Sicherheitsvorkehrungen für die Trinkwasserbezugsquelle zu treffen und gegebenenfalls ist ein Frühwarnsystem zur Grundwasserkontrolle einzurichten.
    4. Neue Grundwasserableitungen sind, mit Ausnahme von Ableitungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung, untersagt.
    5. Ableitungen aus Oberflächengewässern können nach Vorlage eines eigenen hydrogeologischen Gutachtens genehmigt werden, sofern sie nicht die Trinkwasserbezugsquelle beeinträchtigen.
    6. Die thermische Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser ist verboten.
    7. Anlagen für die Nutzung von Erdwärme dürfen nur die maximale Grabungstiefe laut Anhang D Buchstabe a) Ziffer 4) erreichen und keine verunreinigenden Stoffe verwenden.
    8. Bei Aufschlussbohrungen zur Erkundung des Untergrundes müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen und trinkwassergeeignete Stoffe verwendet werden, wie biologisch abbaubare Schmiermittel, geeignete Schweremittel sowie Ölauffangwannen unter dem Bohrgerät.
    9. Verboten sind das Campieren und das Anlegen von Campingplätzen.
    10. Für bestehende Anlagen laut Ziffer 9) sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und gegebenenfalls ist ein Frühwarnsystem zur Grundwasserkontrolle einzurichten.
    11. Sprengungen sind verboten.
    12. In der hydrogeologischen Studie zur Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete wird festgelegt, ob aufgrund des Verschmutzungsrisikos die Installation eines Frühwarnsystems zur Grundwasserkontrolle erforderlich ist.
2)
3)
Der Buchstabe a) Ziffer 1 des Anhangs D wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 1. September 2015, Nr. 21.
4)
Nach Buchstabe a) des Anhangs D wurde die Ziffer 1/bis eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 1. September 2015, Nr. 21.
5)
Die Ziffer 2) des Buchstaben a) des Anhangs D wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 1. September 2015, Nr. 21.
6)
Nach Buchstabe a) des Anhangs D wurde die Ziffer 2/bis eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 1. September 2015, Nr. 21.

Anhang E
(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c))

Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen in der Zone III für bestehende öffentliche Trinkwasserversorgungen:

  1. Bauten und Grabungsarbeiten
    1. Die zuständige Behörde kann die Errichtung oder Umstrukturierung jeglicher Art von Bauten und die Durchführung von Erdbewegungen auf der Grundlage der Vorgaben der hydrogeologischen Studie zur Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete genehmigen.
    2. In der hydrogeologischen Studie laut Ziffer 1) wird die maximale Tiefe angegeben, bis zu der Grabungsarbeiten zulässig sind; die Trinkwasserbezugsquelle darf dabei keinesfalls gefährdet werden.
    3. Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse des Untergrundes kann ein Geologe in sensiblen Gebieten auch eine Zonenkarte mit den verschiedenen zulässigen maximalen Grabungstiefen erstellen, aus der hervorgeht, in welchen Teilen Grabungsarbeiten unbedenklich, nur mit eines weiteren geologischen Gutachtens oder weiteren Auflagen erlaubt sind und wo Grabungsarbeiten hingegen verboten sind.
    4. Die Errichtung von neuen Verkehrsanlagen sowie die Änderung von bestehenden örtlichen Verkehrsanlagen kann von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
    5. Voraussetzung für die Genehmigung laut Ziffer 4) ist ein eigenes projektbezogenes hydrogeologisches Gutachten, das vor der Eintragung in den Bauleitplan vorzulegen ist, die Vereinbarkeit des Projekts nachweist und auch eventuelle Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Trinkwasserbezugsquelle anführt.
    6. Die Eintragung von übergemeindlichen Verkehrswegen und neuen Bauzonen in den Bauleitplan kann nur nach Vorlage eines eigenen projektbezogenen hydrogeologischen Gutachtens und nach positivem Gutachten des Amtes für Gewässernutzung genehmigt werden.
    7. Wald- und Almerschließungswege können nur genehmigt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch den Bau und den Betrieb keine Verunreinigung der Trinkwasserbezugsquellen entsteht.
  1. Verunreinigende Stoffe
    1. Neue Hauptsammler können nach positivem Gutachten des Amtes für Gewässernutzung genehmigt werden.
    2. Verboten sind neue Friedhöfe und das Vergraben von Tierkadavern.
    3. Verboten sind Deponien jeglicher Art sowie neue zentrale Abwasserreinigungsanlagen und Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von wasserverunreinigenden Stoffen.
    4. Die Zwischenlagerung von Müll muss in für die gelagerten Stoffe dichten Behältern oder auf dichten Lagerflächen erfolgen und es sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
    5. Verboten sind neue Handelslager und Umfüllplätze für Wasser verunreinigende Treib- und Brennstoffe, wie etwa Tankstellen, und für radioaktive oder wassergefährdende Stoffe laut den Anlagen G und H des Gesetzes, einschließlich der Betriebe und Anlagen, die diese Stoffe herstellen oder verarbeiten.
    6. Für bestehende Anlagen und Betriebe laut den Ziffern 3) und 5) müssen angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und gegebenenfalls ist ein Frühwarnsystem zur Grundwasserkontrolle einzurichten.
    7. Bei Gefährdung der Trinkwasserbezugsquelle schreibt das Amt für Gewässernutzung der zuständigen Behörde die Einschränkung oder das Verbot des Transportes von verunreinigenden Stoffen vor.
    8. Verboten ist die Wiederverwertung verunreinigter Böden mit Schadstoffkonzentrationen, die über den Grenzwerten gemäß Anhang 1, Tabelle 1, Spalte A (Flächen mit Zweckbestimmung öffentliches Grün, private Grünflächen, Wohnbauzone) im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1072 vom 4. April 2005 liegen, wenn sie aus Altlastensanierungen stammen, die sich außerhalb des Schutzgebietes befinden.
  2. Sportanlagen
    1. Alle Skipisten, Rodelbahnen und Langlaufloipen müssen eine stabile und lückenlose Begrünung haben und der Abfluss des Oberflächenwassers muss geregelt werden, um Erosionen zu vermeiden.
  3. Land- und Forstwirtschaft
    1. Dünger dürfen nur im notwendigen Ausmaß verwendet werden. Die jeweilige Menge wird auf der Grundlage von Bodenanalysen festgestellt, die vom Betreiber der Trinkwasserleitung durchzuführen sind.
    2. Es dürfen nur jene Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die in der mit Beschluss der Landesregierung autorisierten Positivliste enthalten sind.
    3. Abgesehen von Ausnahmefällen dürfen keine Änderungen am Bauleitplan vorgenommen werden, die eine Verminderung des Trinkwasserschutzes bewirken. Es muss überprüft werden, ob die Änderung auch außerhalb des Schutzgebietes möglich ist.
    4. Für Bauleitplan-Änderungen im Ausmaß von mehr als 10000 Quadratmetern ist ein eigenes projektbezogenes hydrogeologisches Gutachten vorzulegen, und es ist das positive Gutachten des Amtes für Gewässernutzung notwendig.
  4. Sonstiges
    1. Verboten sind Bergbautätigkeiten, die Eröffnung von Gruben sowie die Ablagerung von bergbaulichen Rückständen; bestehende Abbauermächtigungen dürfen nicht verlängert werden.
    2. Für die Anlagen laut Ziffer 1) müssen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen für die Trinkwasserbezugsquelle getroffen werden und gegebenenfalls ist ein Frühwarnsystem zur Grundwasserkontrolle einzurichten.
    3. Ableitungen aus Grund- oder Oberflächengewässern können genehmigt werden, sofern sie nicht die Trinkwasserbezugsquelle beeinträchtigen.
    4. Die Entnahme von Grundwasser zur thermischen Nutzung ist verboten. Die Wärmegewinnung durch Erdsonden ohne Wasserentnahme ist erlaubt.
    5. Bei Aufschlussbohrungen zur Erkundung des Untergrundes müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen und trinkwassergeeignete Stoffe verwendet werden, wie biologisch abbaubare Schmiermittel, geeignete Schweremittel sowie Ölauffangwannen unter dem Bohrgerät.

Anhang F
(Artikel 4 Absatz 1)

Die vereinfachte hydrogeologische Studie enthält:

  1. Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und Proben;
  2. Erläuterung der geologischen und hydrogeologischen Struktur des untersuchten Gebietes;
  3. Neukartierung des Geländes, sofern nicht zuverlässige, offizielle geologische Karten des Einzugsgebietes bereits vorhanden sind, die die geologische und hydrogeologische Struktur beschreiben;
  4. Beschreibung der Durchlässigkeit der Böden;
  5. Beschreibung des Wasserflusses im Untergrund;
  6. Beschreibung des Quelltyps beziehungsweise des Aquifers, bei Tiefbrunnen der Stratigrafie und des Brunnenausbaus;
  7. Beschreibung des Einzugsgebiets;
  8. Beschreibung anhand von vorliegenden Daten des Verlaufs der Wasserführung sowie der Wassertemperatur der Quelle beziehungsweise Pegelstände und der Wassertemperatur bei Tiefbrunnen;
  9. Angabe der hydrologischen Bilanz;
  10. Bewertung der chemischen und bakteriologischen Eigenschaften der Trinkwasserbezugsquelle anhand der vorhandenen Analysen;
  11. Feststellung der Ursachen bei vorhandenen Verunreinigungen und Vorschlag für die Ergreifung von geeigneten Sicherheitsmaßnahmen;
  12. Bewertung des Zustandes der Quellfassung beziehungsweise des Tiefbrunnens und etwaiger Vorschlag zur Sanierung oder Neufassung unter Berücksichtigung der geologischen Situation;
  13. Angabe der Bodennutzung im Einzugsgebiet und möglicher Verunreinigungsherde mit Angabe des Verschmutzungsrisikos und der Notwendigkeit der Einrichtung eines Frühwarnsystems;
  14. Vorschlag zur Abgrenzung der Schutzzonen I, II und III;
  15. die jeweilige Ausdehnung der einzelnen Schutzzonen laut Ziffer n) muss durch die geologischen Verhältnisse des Untergrundes begründet werden, welche für die einzelnen Zonen zu erläutern und darzustellen sind;
  16. Angabe der maximal zulässigen Grabungstiefen in jenen Gebieten, in denen eine Bebauung oder Grabungsarbeiten wahrscheinlich sind;
  17. die Tiefenangaben laut Buchstabe p), begründet durch die geologischen Verhältnisse des Untergrundes, welche für die einzelnen Zonen zu erklären und darzustellen sind;
  18. Angabe über eventuell notwendige Straßenwasserentsorgungssysteme für bestehende Verkehrsanlagen laut Anhang D Buchstabe a) Ziffer 13;
  19. Angabe jener Flächen in der Zone II, die ohne eine Beeinträchtigung der Wasserqualität zur Beweidung freigegeben werden können. Diese Angaben müssen durch die geologischen Verhältnisse des Untergrundes begründet werden, die für die genannten Flächen zu erklären und darzustellen sind.
  20. folgende kartografische Beilagen:
    1. Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 oder 1:50.000, auf der die Gemeinde, die Quelle oder Quellgruppe beziehungsweise der Tiefbrunnen oder das Tiefbrunnenfeld und das Einzugsgebiet ersichtlich und geografisch eindeutig zuordenbar sind;
    2. geologische und hydrogeologische Karte im Maßstab 1:10.000 mit Abgrenzung des Einzugsgebietes und des Schutzgebietes der Trinkwasserbezugsquelle;
    3. geologische und hydrogeologische Profilschnitte in geeignetem Maßstab;
    4. Bodennutzungskarte mit Angabe der möglichen Verunreinigungsherde im Maßstab 1:10.000,
    5. Karte mit Abgrenzung des Trinkwasserschutzgebietes im Maßstab 1:10.000 oder 1:5.000,
    6. Katasterauszug mit Abgrenzung der Zonen I, II und III. Die Abgrenzung muss entlang der Parzellengrenzen oder über geradlinige Verbindungslinien von Parzelleneckpunkten erfolgen.
    7. In besonders sensiblen Gebieten muss eine Zonenkarte beigelegt werden, unter Angabe der maximalen Tiefe, bis zu der Grabungsarbeiten ausgeführt werden können, ohne die Trinkwasserbezugsquelle zu gefährden;
    8. Formblatt mit den wichtigsten Merkmalen der Quelle beziehungsweise des Tiefbrunnens.
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