In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2006, Nr. 331)
Verordnung über die Anwendung der Gebühr für die Besetzung öffentlichen Grundes

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 22. August 2006, Nr. 34

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)   delibera sentenza

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Erteilung, die Erneuerung und den Widerruf der Konzessionen und Ermächtigungen für die Besetzung öffentlicher Straßen, sonstiger öffentlicher Flächen und von Raum oberhalb oder unterhalb von öffentlichen Flächen. Sie legt ferner die Kriterien zur Festlegung und Anwendung der entsprechenden Gebühr in Durchführung von Artikel 63 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, fest.

(2) Diese Verordnung gilt für alle autorisierten oder widerrechtlichen vorübergehenden oder dauerhaften Besetzungen öffentlicher Straßen, sonstiger öffentlicher Flächen und von Raum oberhalb oder unterhalb von öffentlichen Flächen, die zum öffentlichen Gut oder zum unveräußerlichen Vermögen des Landes gehören. Eingeschlossen sind die Eisenbahnlinien, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, sowie Besetzungen privater Grundstücke, die mit der gesetzmäßig begründeten Dienstbarkeit des öffentlichen Durchgangs belastet sind. Ferner gilt die Verordnung für die Besetzung öffentlicher Straßen, sonstiger öffentlicher Flächen und von Raum oberhalb oder unterhalb von öffentlichen Flächen, die zum öffentlichen Gut des Staates – Bereich Straßen gehören, wofür die Befugnisse des Staates im Straßenwesen an das Land delegiert wurden.

(3) Abschnitte von Staats- und Landesstraßen innerhalb von Siedlungen mit mehr als 10.000 Einwohnern fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden.

massimeBeschluss Nr. 3315 vom 08.10.2007 - Bestätigung der Jahresgebühr für die Benutzung der Infrastrukturen des Landesfunknetzes für die Dauer von weiteren zwei Jahren
massimeBeschluss Nr. 4341 vom 29.11.2004 - Abänderung des Konzessionsmusters für die Benutzung der Infrastrukturen des Landesfunknetzes und Genehmigung der neuen Jahresgebühren

Art. 2 (Dauerhafte und vorübergehende Besetzungen)

(1) Als dauerhafte Besetzungen gelten ständige Besetzungen mit oder ohne Errichtung von Bauwerken, die sich über mindestens ein Jahr erstrecken. Diese Besetzungen sind konzessionspflichtig.

(2) Als vorübergehende Besetzungen gelten auch mit der Errichtung von Bauwerken verbundene Besetzungen, die sich über weniger als ein Jahr erstrecken. Durch Bauarbeiten auf öffentlichem Grund bedingte Besetzungen werden in jedem Fall als vorübergehend betrachtet. Dazu bedarf es einer Ermächtigung.

Art. 3 (Antrag)

(1) Wer – auch nur vorübergehend - öffentliche Straßen, sonstige öffentliche Flächen und Raum oberhalb oder unterhalb von öffentlichen Flächen oder private Grundstücke, die mit der gesetzmäßig begründeten Dienstbarkeit des öffentlichen Durchgangs belastet sind, besetzen will, muss bei der zuständigen Landesabteilung einen entsprechenden Antrag vorlegen.

(2) Der auf Stempelpapier verfasste Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Personalien, Wohnsitz oder Domizil sowie Steuernummer des Antragstellers bzw. der Antragstellerin,
  2. genaue Lage des Grundstücks, des Bahn- oder des Straßenabschnitts - in letzterem Fall mit der Angabe, ob es sich um eine Staats- oder eine Landesstraße handelt, sowie mit der Angabe der Straßennummer, des Straßennamens und der Kilometerzahl - oder des Grundes, der besetzt werden soll, mit Angabe der betreffenden Quadrat- oder Laufmeter,
  3. Art und Dauer der Besetzung sowie Beweggründe für die Besetzung, Zweckbestimmung des Bauwerks, das eventuell errichtet werden soll und Modalitäten für die Nutzung.

(3) Dem Antrag ist die erforderliche technische Dokumentation beizulegen. Ist der Antrag unvollständig, so wird der oder die Betroffene aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb von 15 Tagen nachgekommen, wird der Antrag archiviert.

Art. 4 (Erteilung der Konzession oder Ermächtigung)

(1) Die Konzessionen und die Ermächtigungen werden je nach Zuständigkeit vom Direktor bzw. der Direktorin der Landesabteilung Straßendienst, vom Direktor bzw. der Direktorin der Landesabteilung Mobilität oder vom Direktor bzw. der Direktorin der Landesabteilung Vermögen erteilt. Die entsprechenden Maßnahmen enthalten folgende Angaben:

  1. Dauer der Besetzung und vorgesehene Nutzung,
  2. genaues Ausmaß der Besetzung in Quadrat- oder Laufmetern,
  3. Auflagen, die der Inhaber der Konzession oder Ermächtigung erfüllen muss.

(2) Jede Konzession und Ermächtigung unterliegt ferner der Beachtung der in Absatz 3 genannten allgemeinen Vorschriften sowie der technischen und besonderen Vorschriften, die von Fall zu Fall je nach Art der Konzession oder Ermächtigung festzulegen sind, unter Berücksichtigung der einschlägigen spezifischen technischen Vorschriften. Bei Erteilung der Konzession muss der Konzessionsinhaber das Auflagenheft mit den Bedingungen und den besonderen Vorschriften, die einzuhalten sind, zum Zeichen der Annahme unterzeichnen.

(3) Die Gewährung der Konzession oder Ermächtigung erfolgt

  1. befristet: bei Konzessionen beträgt die Höchstdauer 29 Jahre,
  2. unbeschadet der Rechte Dritter,
  3. mit der Verpflichtung des Inhabers der Konzession oder Ermächtigung, allfällige Schäden zu ersetzen, die durch die Tätigkeiten entstehen, für deren Durchführung der öffentliche Grund besetzt wird,
  4. mit Vorbehalt des Rechts der Landesverwaltung, falls erforderlich, weitere Verpflichtungen aufzuerlegen, einschließlich einer Sicherheitsleistung durch Hinterlegung einer nicht verzinslichen Kaution oder durch Leistung einer Bürgschaft für die Wiederherstellung des Zustands vor der Besetzung.

(4) Die Höhe der allfälligen Kaution oder Bürgschaft wird jeweils vom zuständigen Landesamt festgesetzt, das die Auferlegung dieser Verpflichtung begründet, falls dies beantragt wird.

(5) Körperschaften und Gesellschaften, die öffentliche Dienste versehen, können nach Leistung einer einmaligen Bürgschaft von der Hinterlegung der für die einzelnen Anträge zu leistenden Kautionen befreit werden.

Art. 5 (Abkommen mit Körperschaften und Gesellschaften)

(1) Die Landesverwaltung kann mit Körperschaften und Gesellschaften allgemeine Abkommen treffen, welche die Konzessionen zur Besetzung öffentlichen Grundes regeln. Die Pflicht des Konzessionsinhabers bleibt aufrecht, für jedes zu errichtende Bauwerk bzw. jede zu errichtende Gruppe von Bauwerken den entsprechenden, nach Artikel 3 verfassten Antrag einzureichen.

Art. 6 (Verpflichtungen des Inhabers der Konzession oder Ermächtigung)

(1) Der Inhaber der Konzession oder Ermächtigung ist verpflichtet, diese Verordnung, die einschlägigen technischen Vorschriften und die in der Konzession oder Ermächtigung enthaltenen Vorschriften über die Nutzungsart zu beachten.

(2) Bei Besetzungen, die mit der Errichtung von Bauwerken verbunden sind, ist der Inhaber der Konzession oder Ermächtigung verpflichtet, auf eigene Kosten den früheren Zustand der Fläche wiederherzustellen und eventuell dort gelagertes Material zu entfernen.

(3) Der Inhaber der Konzession oder Ermächtigung muss den öffentlichen Grund oder den Raum oberhalb oder unterhalb einer öffentlichen Fläche so nutzen, dass andere nicht in der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt oder behindert werden und Dritten kein Schaden zugefügt wird. Er muss außerdem für die einwandfreie Instandhaltung der errichteten Bauwerke sorgen.

(4) Der Inhaber der Konzession oder Ermächtigung muss die Urkunden und sonstigen Dokumente, welche die Rechtmäßigkeit der Besetzung nachweisen, aufbewahren und sie auf Aufforderung des von der Landesverwaltung beauftragten Personals vorweisen. Er muss außerdem den Verlust, die Zerstörung oder die Entwendung dieser Schriftstücke unverzüglich der Landesverwaltung melden, die daraufhin auf Kosten des oder der Betroffenen ein Duplikat ausstellt.

Art. 7 (Verfall der Konzession und der Ermächtigung)

(1) Die Konzession und die Ermächtigung verfallen,

  1. wenn der Inhaber oder seine Rechtsnachfolger die darin enthaltenen Auflagen nicht erfüllen,
  2. wenn ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über die Besetzung von Grund vorliegt,
  3. wenn vom Recht auf Besetzung rechtswidrig Gebrauch gemacht wird oder seine Ausübung im Widerspruch zu den geltenden Rechtsvorschriften steht,
  4. 2)
  5. wenn die Raten der Gebühr laut den Artikeln 16 und folgende und die Verzugszinsen laut Artikel 31 nicht fristgerecht gezahlt werden.
2)
Art. 7 Absatz 1 Buchstabe d) wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Jänner 2010, Nr. 7.

Art. 8 (Widerruf oder Verzicht der Konzession oder Ermächtigung)

(1) Die Landesverwaltung kann jederzeit, ohne zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein, die Konzession oder Ermächtigung widerrufen oder ändern, sofern die Besetzung aus Gründen öffentlichen Interesses nicht mehr oder nur mehr unter anderen Bedingungen möglich ist. Die begründete schriftliche Mitteilung erfolgt normalerweise mit einer Vorankündigung von mindestens fünf Tagen. Der Widerruf wird vom zuständigen Abteilungsdirektor bzw. von der zuständigen Abteilungsdirektorin verfügt.

(2) Das Widerrufsdekret wird dem Inhaber der Konzession oder Ermächtigung zugestellt. Es enthält die Frist, innerhalb welcher der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muss. Sorgt der oder die Betroffene nicht selbst dafür, erfolgt dies von Amts wegen und die Kosten dafür gehen zu seinen Lasten. Der Widerruf gibt Anrecht auf die Rückerstattung der im Voraus gezahlten Gebühr, begründet jedoch keinen weiteren Anspruch auf Entschädigung.

(3) Der Inhaber der Konzession oder Ermächtigung kann durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung auf die Besetzung verzichten. Erfolgt der Verzicht vor Beginn der Rechtswirkung der Konzession oder Ermächtigung, wird die eventuell bereits entrichtete Gebühr oder hinterlegte Kaution rückerstattet bzw. die Bürgschaft gelöscht. Die für die Erteilung der Konzession oder Ermächtigung entrichteten Gebühren werden nicht rückerstattet. Ist die Besetzung zum Zeitpunkt des Verzichts schon im Gang, wird die bereits entrichtete Gebühr nicht rückerstattet. Der Verzicht ist nicht rechtswirksam, wenn der Inhaber der Konzession oder Ermächtigung nicht für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sorgt. Sind damit Bauarbeiten am Grundstück, an der Eisenbahntrasse, am Straßengelände oder am entsprechenden Zubehör verbunden, so muss zuvor die Zustimmung des zuständigen Landesamtes eingeholt werden.

(4) Die allfälligen Sicherheitsleistungen werden freigestellt, sobald festgestellt ist, dass der frühere Zustand ordnungsgemäß wiederhergestellt wurde und keine Schäden vorliegen.

(5) Hat der Inhaber der Konzession oder Ermächtigung die festgesetzten Vorschriften und Bedingungen nicht erfüllt und Schäden am Grundstück, Straßen- oder Eisenbahngelände oder am entsprechenden Zubehör verursacht, so ist das Land berechtigt, unbeschadet des Ersatzes des gesamten Schadens den Kautionsbetrag ganz oder teilweise einzubehalten oder seinen durch Bürgschaft gesicherten Anspruch vorauszuklagen. Wird eine solche Maßnahme Körperschaften oder Gesellschaften gegenüber ergriffen, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 eine einmalige Bürgschaft geleistet haben, so muss diese bis zur darin vorgesehenen Höhe ergänzt werden.

Art. 9 (Durchführung der Bauarbeiten)

(1) Der Inhaber der Konzession oder Ermächtigung muss die Bauarbeiten, sofern im entsprechenden Akt keine anderen Fristen festgesetzt sind, innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Erteilung abschließen.

(2) Die Frist für die Durchführung von Bauarbeiten, für die eine Ermächtigung oder Konzession erforderlich ist, kann bei Ablauf erneuert werden. Im Antrag sind die wichtigsten Daten des Aktes, dessen Erneuerung beantragt wird, anzugeben.

(3) Wird es erforderlich, eine Besetzung über die festgesetzte Frist hinaus fortzusetzen, so muss der oder die Betroffene für die Ermächtigung einen Antrag auf Verlängerung einreichen und die betreffende Dauer angeben.

(4) Bei Konzessionen muss der Antrag auf Verlängerung der Frist für die Durchführung der Bauarbeiten mindestens 30 Tage vor Ablauf eingereicht werden.

(5) Die zuständige Landesabteilung überwacht die Durchführung der Bauarbeiten. Zu diesem Zweck haben die Kontrollbeauftragten freien Zugang zum Eigentum, auf dem die Bauarbeiten durchgeführt werden.

Art. 10 (Erneuerung der Konzession)

(1) Will der Konzessionsinhaber keine Erneuerung der Konzession beantragen, so ist dies vor Ablauf der Konzession laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) rechtzeitig der Landesverwaltung mitzuteilen.

Art. 11 (Eintritt in das Konzessions- oder Ermächtigungsverhältnis)

(1) Die Konzession oder Ermächtigung zur Besetzung öffentlicher Straßen, sonstiger öffentlicher Flächen und von Raum oberhalb oder unterhalb öffentlicher Flächen ist nicht übertragbar, unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 2

(2) Verstirbt der Inhaber einer Konzession oder Ermächtigung oder tritt dieser das Eigentum am Grund oder die Tätigkeit, in Bezug auf welche die Besetzung gewährt wurde, an Dritte ab, so müssen die Rechtsnachfolger oder Anspruchsberechtigten dies rechtzeitig mitteilen, damit die Konzession umgeschrieben oder eine neue Ermächtigung erteilt werden kann. Diese Mitteilung muss die wichtigsten Daten der jeweiligen Konzession bzw. Ermächtigung enthalten.

(3) Die Umschreibung der Konzession erfolgt durch den zuständigen Abteilungsdirektor bzw. die zuständige Abteilungsdirektorin.

(4) Der neue Inhaber der Konzession oder Ermächtigung ist zur Entrichtung der Gebühr und zur Zahlung sämtlicher sonstigen mit der Konzession oder Ermächtigung zusammenhängenden Beträge verpflichtet.

Art. 12 (Änderung des Domizils)

(1) Ändert der Inhaber einer Konzession oder Ermächtigung sein Domizil, so muss dies unverzüglich der zuständigen Landesabteilung mitgeteilt werden.

Art. 13 (Durchführung in eigener Regie)

(1) In besonderen Fällen behält sich die Landesverwaltung die Durchführung von Bauarbeiten vor, durch die ein Grundstück, eine Eisenbahntrasse, ein Straßengelände oder das entsprechende Zubehör unmittelbar berührt werden. In diesen Fällen müssen die Betroffenen den voraussichtlichen Betrag für die Bauarbeiten hinterlegen. Die genaue Abrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Bauarbeiten.

Art. 14 (Zuständigkeiten der Landesabteilungen Straßendienst, Mobilität und Vermögensverwaltung)

(1) Die Landesabteilungen Straßendienst, Mobilität und Vermögensverwaltung:

  1. überwachen und kontrollieren die Besetzungen von öffentlichen Straßen, von sonstigen öffentlichen Flächen und von Raum oberhalb oder unterhalb öffentlicher Flächen,
  2. aktualisieren laufend die Register der Konzessionen und Ermächtigungen.

(2) Aus den Registern laut Absatz 1 Buchstabe b) gehen hervor: Grundstück, Eisenbahntrasse, Straße, Ort, Kilometerzahl, Straßenseite, Vor- und Zuname, Domizil und Steuernummer des Inhabers der Konzession oder Ermächtigung, Gegenstand der Besetzung, Ausmaß der betreffenden Fläche, Datum und Nummer des Aktes, Ablauf der Konzession oder Ermächtigung.

Art. 15 (Zuständigkeiten der Landesabteilung Finanzen und Haushalt)

(1) Das Amt für Einnahmen der Landesabteilung Finanzen und Haushalt sorgt für die Einhebung - auch für die Zwangseinhebung - der Gebühren.

2. Abschnitt
Sonderbestimmungen und Gebühren

Art. 16 (Gebührenbefreiung)

(1) Gebührenfrei ist die Besetzung durch Balkone, Veranden, Erker und ähnliche ortsfeste Bauteile sowie durch Markisen zum Schutz von Balkonen.

(2) Ebenso gebührenfrei sind:

  1. Besetzungen durch und für den Staat, die Regionen, Gemeinden und Gemeindenverbunde sowie religiöse Einrichtungen für die staatlich zugelassene Religionsausübung,
  2. Besetzungen durch und für die öffentlichen Körperschaften laut Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung, für einschlägige Betreuungs-, Vorsorge-, Gesundheits-, Erziehungs-, kulturelle und Forschungszwecke,
  3. Besetzungen durch Schilder, die auf Bahnhöfe, Haltestellen oder Fahrpläne für öffentliche Beförderungsmittel hinweisen, Besetzungen durch Verkehrsschilder, Besetzungen durch Uhren, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, sowie durch Fahnenstangen von Einrichtungen,
  4. Besetzungen durch Fahrzeuge für den öffentlich-konzessionierten Linienverkehr sowie durch Gespannfuhrwerke beim Parken oder auf den ihnen zugewiesenen Standplätzen,
  5. Besetzungen durch Zufahrten und Zugänge,
  6. Besetzungen durch Anschlüsse an öffentliche Versorgungsnetze, wobei Artikel 25 unberührt bleibt,
  7. Besetzungen durch Personenkraftwagen für den öffentlichen Transport auf öffentlichem, für diesen Zweck bestimmtem Grund,
  8. gelegentliche Besetzungen für einen den ortspolizeilichen Verordnungen entsprechenden Zeitraum und Besetzungen durch Parken von Fahrzeugen für die zum Auf- und Abladen von Waren erforderliche Zeit,
  9. Besetzungen durch Anlagen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, wenn bei der Gewährung der Konzession oder Ermächtigung oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen wurde, dass diese Anlagen bei Ablauf der Konzession oder Ermächtigung unentgeltlich an das Land übergehen,
  10. Besetzungen von Friedhofsgrund,
  11. Besetzungen durch fixe oder einziehbare Markisen und ähnliche Vorrichtungen,
  12. dauerhafte und vorübergehende Besetzungen des Untergrundes durch Wasserleitungen, die für die Landwirtschaft in Berggemeinden notwendig sind,
  13. Besetzungen durch Parabolspiegel, Werbetafeln oder Werbetransparente und andere Werbemittel,
  14. Besetzungen durch Bauwerke von besonderem künstlerischem, historischem oder ethnografischem Wert, wenn sie auf Vorschlag der Landesabteilung Denkmalpflege vorgenommen wurden,
  15. Besetzungen durch öffentliche Hörfunksender, durch andere öffentliche Körperschaften und durch private Hörfunksender, die mit der Landesverwaltung eigene Verträge zur Information der Bevölkerung im Fall von Naturkatastrophen unterzeichnet haben.
  16. die Besetzungen durch ober- und unterirdisch geführte Verkabelungen oder Leitungen entlang von Straßen, wobei Artikel 25 unberührt bleibt,3)
  17. die Besetzungen die nicht zur Ausübung einer Handelstätigkeit fallen,3)
  18. die Besetzungen die von den Mobiltelephonbetreibern in Tunnels vorgenommen sind.3)
3)
Die Buchstaben p, q und r des Art. 16 Absatz 2 wurden hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Jänner 2010, Nr. 7.

Art. 17 (Gebührenpflichtige Rechtsträger)

(1) Die Gebühr ist vom Inhaber der Konzession oder Ermächtigung oder, sofern nicht vorhanden, vom faktischen Besetzer zu entrichten, auch bei widerrechtlichen Besetzungen. Sie wird im Verhältnis zur Fläche berechnet, die effektiv der öffentlichen Nutzung entzogen wurde.

Art. 18 (Einteilung der Besetzungen)

(1) Die Gebühr wird nach Wichtigkeit des besetzten Grundes gestaffelt angewandt. Zu diesem Zweck werden die in Artikel 1 Absatz 2 angeführten öffentlichen Straßen, sonstigen öffentlichen Flächen und der Raum oberhalb oder unterhalb öffentlicher Flächen den folgenden Kategorien zugeordnet:

  1. I. Kategorie: umfasst die Autobahnen, die erstrangigen Freilandstraßen und die Schnellstraßen im Ortsgebiet gemäß der Einteilung laut Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285,
  2. II. Kategorie: umfasst den gesamten öffentlichen Grund, der nicht unter die I. Kategorie fällt,
  3. III. Kategorie: umfasst sämtliche Güter des unveräußerlichen Vermögens und Kulturgüter.

Art. 19 (Staffelung der Gebühr)

(1) Für die Festsetzung der Gebühr werden die aus der Konzession oder Ermächtigung hervorgehende Art der Besetzung und der betreffende Grund in Quadrat- oder Laufmetern berücksichtigt. Bei Dezimalstellen über 0,5 wird aufgerundet, andernfalls wird abgerundet. Besetzungen im Ausmaß von insgesamt weniger als einem halben Quadrat- oder Laufmeter sind gebührenfrei.

Art. 20 (Dauerhafte und vorübergehende Besetzungen)

(1) Die Gebühr für dauerhafte Besetzungen wird nach Kalenderjahren entrichtet; für jedes Jahr entsteht eine eigene, auf den gewährten Besetzungszeitraum bezogene Gebührenpflicht.

(2) Bei vorübergehenden Besetzungen hängt die Gebühr vom Ausmaß der besetzten Fläche ab und wird nach Besetzungsdauer auf der Basis der Tagessätze gestaffelt.

Art. 21 (Festlegung des Grundtarifs)

(1) Für vorübergehende Besetzungen, die in Quadratmetern ausgedrückt werden, beträgt der Tagessatz pro Quadratmeter:

  1. 2,30 Euro für die I. Kategorie,
  2. 1,15 Euro für die II. Kategorie.

(2) Für vorübergehende Besetzungen, die in Laufmetern festgesetzt werden, beträgt der Tagessatz pro Laufmeter:

  1. 0,05 Euro für die I. Kategorie,
  2. 0,03 Euro für die II. Kategorie.

(3) Bei Besetzungen für eine Dauer von weniger als 24 Stunden wird der Tarif auf der Basis der effektiven Stunden der Besetzung festgelegt.

(4) Für dauerhafte Besetzungen, die in Quadratmetern ausgedrückt werden, beträgt der Jahrestarif pro Quadratmeter:

  1. 39,00 Euro für die I. Kategorie,
  2. 19,50 Euro für die II. Kategorie.

(5) Für dauerhafte Besetzungen, die in Laufmetern ausgedrückt werden, beträgt der Jahrestarif pro Laufmeter:

  1. 0,35 Euro für die I. Kategorie,
  2. 0,18 Euro für die II. Kategorie.

(6) Der Grundtarif für dauerhafte und vorübergehende Besetzungen der III. Kategorie beträgt 10,00 Euro pro Quadratmeter.

(7) Der Grundtarif wird jährlich aktualisiert, und zwar auf der Basis des vom Zentralinstitut für Statistik ("ISTAT") am 31. Dezember des betreffenden Vorjahres ermittelten Index der Verbraucherpreise.

Art. 22 (Wirtschaftlichkeitskoeffizient)

(1) In der Tabelle A sind die für die verschiedenen Aktivitäten oder Zwecke der Besetzung vorgesehenen Wirtschaftlichkeitskoeffizienten angegeben; diese Koeffizienten werden mit dem für die einzelnen Kategorien festgelegten Grundtarif multipliziert.

Art. 23 (Tankstellen)

(1) Bei Besetzungen durch Tankstellen gilt als Bezugsfläche für die Festlegung der Gebühr das gesamte aus der Konzession hervorgehende Tankstellenareal. Keine eigenständige Bedeutung hat die Besetzung durch einzelne Zapfsäulen. Dasselbe gilt für die entsprechenden unterirdischen Tanks sowie für die Besetzung durch andere Strukturen und Anlagen.

Art. 24 (Festlegung der Gesamthöhe der Gebühr)

(1) Die Gesamthöhe der Gebühr wird wie folgt festgelegt:

  1. bei einer dauerhaften Besetzung wird der prozentuelle Grundtarif entsprechend der Wichtigkeitskategorie mit dem Wirtschaftlichkeitskoeffizienten multipliziert; der daraus resultierende Betrag wird seinerseits mit den Quadrat- oder Laufmetern multipliziert,
  2. bei einer vorübergehenden Besetzung wird der Grundtagessatz entsprechend der Wichtigkeitskategorie mit dem Wirtschaftlichkeitskoeffizienten multipliziert; der daraus resultierende Betrag wird in Stunden unterteilt, wenn die Besetzungsdauer weniger als 24 Stunden beträgt. Das Ergebnis wird seinerseits mit den Quadrat- oder Laufmetern multipliziert.

(2) Die Gebühr darf nicht weniger als 51,00 Euro betragen.

Art. 25 (Besondere Kriterien für die Festlegung der Gebühr für Besetzungen durch öffentliche Versorgungsbetriebe)

(1) Besetzen öffentliche Versorgungsbetriebe dauerhaft Landesgebiet durch Kabel und Leitungen, durch die Errichtung von Anlagen oder von sonstigen Bauwerken, oder um Tätigkeiten durchzuführen, die für die Versorgung notwendig sind, beträgt die Gebühr 20 Prozent des Gesamtbetrags, der den Gemeinden für Besetzungen ihres Gebiets zusteht. Die Gesamthöhe der Jahresgebühren darf keinesfalls weniger als 516,00 Euro betragen.

(2) Im Falle von Rohrleitungen und Vorrichtungen, die von der Trägerkörperschaft oder vom Eigentümer der Straßen oder sonstigen Grundes erstellt werden, wird auf die in Absatz 1 genannte Jahresgebühr der Koeffizient der Erhöhung laut Tabelle A angewandt, und zwar auf der Basis der von der Landesregierung festgelegten Baukosten.

(3) Zur Festlegung der Gebühr laut Absatz 1 wird die den Gemeinden für Besetzungen ihres Gebiets zustehende Gebühr nach der Gesamtzahl der jeweiligen Benutzer bemessen. Dabei dient der in folgenden Kategorien geltende Grundtarif als Bemessungsgrundlage:

  1. Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern: 0,90 Euro pro Benutzer,
  2. Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern: 0,75 Euro pro Benutzer.

(4) Die Beträge laut den Absätzen 1 und 3 werden jährlich neu berechnet, und zwar auf der Basis des vom Zentralinstitut für Statistik ("ISTAT") am 31. Dezember des betreffenden Vorjahres ermittelten Index der Verbraucherpreise.

(5) Die Versorgungsbetriebe müssen dem Landesamt für Einnahmen bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Zahl der Benutzungen, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, mitteilen.

Art. 26 (Besondere Kriterien für die Festlegung der Gebühr für Besetzungen in Tunneln)

(1) Für Besetzungen durch Vorrichtungen oder Kommunikationsanlagen in Tunneln, die von der Landesverwaltung realisiert wurden, wird die Jahresgebühr um eine zusätzliche Gebühr erhöht. Diese wird aufgrund der jährlichen Amortisierungsrate der Baukosten laut Tabelle A berechnet, unbeschadet dessen, was im Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe o) vorgesehen ist.

(2) Die Baukosten laut Absatz 1 werden von der Landesregierung festgelegt.

(3) Bei Mehrfachrohrleitungen wird die zusätzliche Gebühr auf der Grundlage der Zahl der effektiv verwendeten Rohrleitungen berechnet.

(4) Übersteigt der Bedarf die Kapazität der Vorrichtung, so werden die Konzessionen nach dem Kriterium des größten Aufschlags auf die entsprechenden Baukosten vergeben.

(5) Übersteigt der Bedarf die Kapazität der Kommunikationsanlage, so werden die Konzessionen nach dem Kriterium der höchsten Einschaltquoten vergeben. Die Grundlage dafür bildet die letzte Erhebung des Landesinstituts für Statistik über die Rundfunk-Einschaltquoten in Südtirol.

Art. 27 (Begünstigungen und Ermäßigungen)

(1) Bei Besetzungen für eine Dauer von weniger als 24 Stunden richtet sich die Gebühr nach den beanspruchten Stunden. Bei Besetzungen für eine Dauer von nicht weniger als 15 Tagen wird die Gebühr um 20 Prozent ermäßigt. Bei Besetzungen für eine Dauer von nicht weniger als 30 Tagen wird die Gebühr um 50 Prozent ermäßigt.

Art. 28 (Besondere Bestimmungen)

(1) Die Bestimmungen laut den Artikeln 22 bis 27 werden, unbeschadet dessen, was im Artikel 24 Absatz 2 vorgesehen ist, nicht auf Ermächtigungen und Konzessionen angewandt, welche die Landesabteilung Vermögensverwaltung erteilt. Für diese gelten die Bestimmungen laut Tabelle B.

Art. 29 (Modalitäten und Fristen für die Entrichtung der Gebühr)

(1) Die Gebühr für dauerhafte Besetzungen wird gemäß den in der Konzession festgelegten Modalitäten eingezahlt.

(2) Im ersten Jahr ist die Gebühr in Form einer einmaligen Zahlung bis zum 31. Dezember des Jahres fällig, in welchem die Konzession erteilt wurde.

(3) Beträgt die geschuldete Gebühr nach dem ersten Jahr mehr als 2.582,00 Euro, so kann sie in drei zinsfreien Raten eingezahlt werden, die in den Monaten April, Juli und Oktober des Jahres, auf welches sich die Gebühr bezieht, fällig sind.

(4) Die Gebühr für vorübergehende Besetzungen wird zum Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung oder in jedem Fall vor Beginn der Bauarbeiten eingezahlt.

(5) Die eingezahlte Gebühr wird nicht rückerstattet, wenn die Besetzung aus Gründen, die dem oder der Betroffenen zuzuschreiben sind, nicht erfolgt.

Art. 30 (Rückerstattung der Kosten für die Elektrizitätsversorgung von Kommunikationsanlagen in Tunneln)

(1) Konzessionsinhaber, die für den Betrieb ihrer Kommunikationsanlagen in Tunneln elektrische Energie verwenden, die durch Anschluss an das Netz im Eigentum der Autonomen Provinz Bozen gewonnen wird, müssen zur Rückerstattung der Kosten einen jährlichen Betrag in Höhe von 160,00 Euro pro Anlage entrichten.

(2) Dieser Betrag wird jährlich auf der Basis des vom Zentralinstitut für Statistik ("ISTAT") am 31. Dezember des betreffenden Vorjahres ermittelten Index der Verbraucherpreise neu berechnet. Er kann mit Beschluss der Landesregierung geändert werden.

Art. 31 (Irreguläre oder nicht erfolgte Zahlung der Gebühr)

(1) Die Landesverwaltung überprüft die vorgenommenen Zahlungen und sorgt nach Untersuchung des Sachverhalts und nach Einsichtnahme in die Konzession oder Ermächtigung für die Berichtigung allfälliger sachlicher Fehler oder Rechnungsfehler. Sie teilt diese Berichtigung unverzüglich den Betroffenen mit und gibt gleichzeitig die Modalitäten und Fristen für die ausstehenden Zahlungen bekannt. Sie fordert die Betroffenen auf, die Zahlung innerhalb von 60 Tagen vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Schuldbetrag in die Abgabenrolle eingetragen.

(2) Auf die nicht gezahlten Beträge werden die Verzugszinsen angewandt, die auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes berechnet werden.

Art. 32 (Strafgebühr für Besetzungen ohne Rechtstitel)

(1) Bei Besetzungen ohne Rechtstitel wird eine Strafgebühr in Höhe der geschuldeten Gebühr zuzüglich 50 Prozent angewandt. Unberührt davon bleibt Artikel 20 Absätze 4 und 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung.

(2) Der Verfall der Konzession oder Ermächtigung sowie Besetzungen, die über die festgelegte Frist hinausgehen oder die in Abweichung von der Konzession oder Ermächtigung vorgenommenen werden, sind den Besetzungen laut Absatz 1 gleichgestellt.

(3) Im Hinblick auf die Festlegung der geschuldeten Gebühr gilt eine widerrechtliche Besetzung als dauerhaft, wenn sie durch ortsfeste Bauwerke erfolgt ist, während bei einer vorübergehenden widerrechtlichen Besetzung angenommen wird, dass sie frühestens 30 Tage vor Aufnahme des Feststellungsprotokolls durch die zuständige Amtsperson vorgenommen wurde.

Art. 33 (Verfahren zur Anwendung der Strafgebühr für Besetzungen ohne Rechtstitel)

(1) Wird eine Besetzung ohne Rechtstitel festgestellt, so fordert die Landesverwaltung den Besetzer auf, den besetzten Grund unverzüglich zu räumen. Gleichzeitig mahnt sie ihn zur Entrichtung der Strafgebühr laut Artikel 32. Dabei wird gemäß Artikel 31 verfahren.

Art. 34 (Verwaltungsrechtliche Geldbußen)

(1) Wer öffentliche Straßen, sonstige öffentliche Flächen und Raum oberhalb oder unterhalb öffentlicher Flächen widerrechtlich besetzt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße bestraft. Die Höhe dieser Geldbuße entspricht mindestens dem Betrag der Strafgebühr laut Artikel 32 und höchstens dem Zweifachen dieses Betrags. Unberührt davon bleiben die Strafen laut Artikel 20 Absätze 4 und 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung.

Art. 35 (Rückerstattungen)

(1) Betroffene können innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Einzahlung oder der Feststellung des Rückerstattungsanspruchs um Rückerstattung von fälschlicherweise entrichteten Beträgen ansuchen.

Art. 36 (Übergangsbestimmungen)

(1) Konzessionen und Ermächtigungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt wurden, sind weiterhin gültig, sofern sie nicht im Widerspruch zu den darin enthaltenen Vorschriften stehen. Die Entrichtung der vom zuständigen Amt festgestellten Gebühr kommt einer stillschweigenden Anerkennung der genannten Maßnahmen gleich.

Art. 37 (In-Kraft-Treten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

(2) Für die Jahre vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung finden die vorher geltenden Bestimmungen in diesem Bereich Anwendung. Soweit diese Verordnung günstigere Bestimmungen enthält, werden diese angewandt.

Art. 38 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 9. April 2002, Nr. 12, ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Tabelle A (Art. 22)4)

 

ART DER BESETZUNG

KOEFFIZIENT

Kioske für die Ausübung einer Handelstätigkeit oder Dienstleistung und entsprechende Parkflächen

0,5

Tankstellen

0,5

Besetzungen für die Ausübung von wirtschaftlichen und damit zusammenhängenden Tätigkeiten (nur dauerhafte Besetzungen)

0,1

Gerüste, Arbeitsgerüste und Baustellen für Bautätigkeiten (nur vorübergehende Besetzungen)

0,3

Installationen für die Durchführung von Schaudarbietungen, Spielen und Unterhaltungsveranstaltungen (nur vorübergehende Besetzungen)

0,1

Vorübergehende Besetzungen durch Kioske oder durch Wanderhändler, durch öffentliche Lokale und durch Landwirte, die ihre Erzeugnisse direkt verkaufen (nur vorübergehende Besetzungen)

0,24

Öffentlicher Grund (nur vorübergehende Besetzungen - dieser Koeffizient wird in all jenen Fällen angewandt, in denen kein spezifischer Koeffizient vorgesehen ist)

0,4

Koeffizient der Erhöhung für Rohrleitungen und Vorrichtungen, die von der Landesverwaltung realisiert wurden

a = c r qn

_______________

qn – 1

(*)

(*)

c = Anteil der Baukosten

a = jährliche Zahlung

r = gesetzlicher Zinssatz

q = 1+ r

n = Jahre

 

4)
Die Tabelle A wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Jänner 2010, Nr. 7.

Tabelle B (Art. 28)

 

ART DER BESETZUNG

KOEFFIZIENT

 

Auf die Grundgebühr anzuwendender Koeffizient

Wirtschaftliche Tätigkeit

0,10

Nicht wirtschaftliche Tätigkeit

0,04

 

Koeffizienten nach Kategorien

Nicht erschlossenes Gelände

0,40

Teilweise erschlossenes Gelände

0,80

Erschlossenes Gelände

1,00

 

Koeffizienten nach Einwohnern

Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern

1,00

Gemeinden mit über 1.500 bis zu 10.000 Einwohnern

0,80

Gemeinden mit bis zu 1.500 Einwohnern

0,40

 

Koeffizienten nach Fläche [**]

Bis zu 50 m²

1,00

50 bis 150 m²

0,10

151 bis 500 m²

0,05

501 bis 1000 m²

0,025

Über 1000 m²

0,01

 

Koeffizienten nach Dauer [**]

Bis 10 Tage

1,00

11 bis 30 Tage

0,10

31 bis 90 Tage

0,05

91 bis 365 Tage

0,025

Über 365 Tage

0,01

 

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ActionAction04/12/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2006, Nr. 72
ActionAction11/12/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Dezember 2006, Nr. 75
ActionAction20/12/2006 - LANDESGESETZ vom 20. Dezember 2006, Nr. 15
ActionAction20/12/2006 - Landesgesetz vom 20. Dezember 2006, Nr. 15
ActionAction20/12/2006 - Landesgesetz vom 20. Dezember 2006, Nr. 16
ActionAction13/09/2006 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. September 2006, Nr. 46 —
ActionAction20/04/2006 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. April 2006, Nr. 18 —
ActionAction16/11/2006 - Landesgesetz vom 16. November 2006, Nr. 12 
ActionAction20/03/2006 - Landesgesetz vom 20. März 2006, Nr. 2 
ActionAction20/07/2006 - LANDESGESETZ vom 20. Juli 2006, Nr. 7 —
ActionAction23/05/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Mai 2006, Nr. 26
ActionAction13/11/2006 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. November 2006, Nr. 61 —
ActionAction20/03/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12 —
ActionAction10/07/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2006, Nr. 33 
ActionAction24/07/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 35
ActionAction20/07/2006 - Landesgesetz vom 20. Juli 2006, Nr. 7
ActionAction20/07/2006 - Landesgesetz vom 20. Juli 2006, Nr. 7
ActionAction12/06/2006 - Landesgesetz vom 12. Juni 2006, Nr. 5
ActionAction18/05/2006 - Landesgesetz vom 18. Mai 2006, Nr. 3
ActionAction26/05/2006 - Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4
ActionAction14/09/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. September 2006, Nr. 213/1.4
ActionAction13/12/2006 - Landesgesetz vom 13. Dezember 2006, Nr. 14
ActionAction30/01/2006 - Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 1
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