(1) Für die Lieferung gelten die in Anhang A angeführten Bestimmungen.
(2) Der Kunde kann weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch während des Versorgungszeitraumes Trinkwasser mit anderer Qualität und anderem Druck beantragen als jene, die am Entnahmepunkt vorhanden sind. Der Betreiber hat die Pflicht, Trinkwasser in der bestmöglichen Qualität zu liefern.