(1) Die Gemeinde legt jährlich innerhalb der Frist für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags die Trinkwassertarife pro Kubikmeter für die Lieferarten laut Artikel 3 für das Folgejahr fest und teilt diese bis zum 30. Juni dem Landesamt für Gewässernutzung mit.
(2) Der Tarif setzt sich aus Betriebs- und Investitionskosten zusammen, die von der Gemeinde festgelegt werden. Der Anteil der Investitionskosten steht demjenigen zu, der die Investitionen tätigt.