(1) Der Betreiber erstellt einen Notfallplan, der den Alarm- und Einsatzplan für die Trinkwasserversorgung beinhaltet, und führt die in Anhang A vorgesehenen Maßnahmen durch.
(2) Der Notfallplan wird für folgende Fälle eingerichtet:
(3) Der Plan wird vom Auftraggeber genehmigt und ist Bestandteil des Gemeindezivilschutzplans.
(4) Die Trink- und Löschwasserversorgung ist so anzulegen, dass eine Redundanz im Versorgungssystem möglich ist.