(1) Dem Antrag für den Betrieb einer Deponie laut Artikel 24 des Gesetzes sind folgende Unterlagen beizulegen:
(2) Die Ermächtigung zum Betrieb einer Deponie stellt eine integrierte Ermächtigung im Sinne der Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 dar und enthält folgende Angaben:
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, der Landesumweltagentur mindestens einmal jährlich einen Bericht über Arten und Mengen der abgelagerten Abfälle, Ergebnisse des Überwachungs- und Kontrollprogramms laut Artikel 10 sowie über die in der Betriebs- und Nachsorgephase durchgeführten Kontrollen zu unterbreiten.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, den Sanierungs- und Rekultivierungsplan auch bei Stilllegung einzelner Baulose der Deponie umzusetzen, und zwar nach den in Anhang B vorgesehenen Modalitäten.
(5) Für die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 eingetragenen Anlagen ist die Ermächtigung zum Betrieb alle acht Jahre zu erneuern.