In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

b) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. August 2002, Nr. 271)
Änderung des Anhanges 2 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, "Umweltverträglichkeitsprüfung"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. September 2002, Nr. 39.

Art. 1

(1) Der Anhang 2 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, ist durch folgenden Anhang 2 ersetzt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang II
Projekte, die der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind
 delibera sentenza

Projekte  Schwellenwerte

1. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischzucht

a)  Flurbereinigungsprojekte:  über 50 Hektar (ha)

b)  Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen  über 20 ha
Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung:

c)  Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zwecke der   über 20 ha
Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart:

d)  wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft
(auch Bodenbe- und -entwässerungsprojekte):
1. Bodenbewässerungsprojekte  über 300 ha im funktionell
  zusammenhängenden Gebiet
  oder gesamtes Entnahmevolumen
  aus Oberflächengewässern
  oder Quellen von mehr als 5
  Millionen m³/Jahr
2. Entwässerungsprojekte:   Fläche von mehr als 20 ha

e)  Almwirtschaft (Stallungen):  über 200 Großvieheinheiten
  (GVE)

f)  Anlagen zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel
oder Schweinen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte):
1) Betriebe mit Stallplätzen für Geflügel  über 30.000 Stück (St.)
2) Betriebe mit Stallplätzen für Schweine und Säue  über 500 Stück

g)  Betriebe mit Stallplätzen für Rinder:  über 100 GVE Milchkühe
  und über 200 GVE Mastvieh

h)  Betriebe mit Stellplätzen für Kaninchen:  über 5.000 St.

i)  Fischzucht:  über 5 ha Wasserfläche

j)  Landgewinnung am Meer:  alle Projekte

2. Bergbau

a)  Gewinnung von Torf und Ton; Steinbrüche; Tagebau   Abbau von über 400.000
(nicht durch Anhang I erfasste Projekte):  m³ Material

b)  Untertagebau:  Abbau von über 400.000
  m³ Material

c)  Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung,   Jährliches
ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der   Entnahmevolumen von
Bodenfestigkeit bzw. der Erkundung des Untergrundes:  mehr als 5 Millionen
  m³ Wasser

d)  Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, oder  Wärmemenge von mehr
Gewinnung von Erdwärme  als 20.000 GJ/Jahr oder
  jährlich entnommenes
  Wasservolumen von
  mehr als 1 Million m³

e)  Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von   alle Projekte
Kernabfällen:

f)  Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, Erdöl, Erdgas
und Erzen sowie von bituminösen Schiefer:  alle Projekte

g)  Gewinnung von Sand, Kies und Mineralien aus Gewässern:  über 100.000 m³
  Material im Jahr

h)   Anlagen zur Herstellung von Zement, Kalk, Gips
oder Schamotte:  alle Projekte

3. Energiewirtschaft

a)  Anlagen der Industrie, Wärmekraftwerke oder andere   mit einer gesamten
Verbrennungsanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf   Wärmeleistung von
oder Warmwasser (nicht durch Anhang I erfasste Projekte):  mehr als 30
  Megawatt (MW)

b)  Bau von Öl- oder Gasleitungen sowie industrielle Anlagen   Nenndurchmesser der
zur Beförderung von Gas, Dampf und Warmwasser,   Rohre über 10 Zoll (250
ausgenommen Versorgungsnetze in Ortschaften (nicht   mm) und Länge der
durch Anhang I erfasste Projekte):  Leitung über 10 km

c)  Bau von Elektrofreileitungen (nicht durch Anhang I   über 200 Kilovolt (kV)
erfasste Projekte):  und mit einer Länge
  von über 5 km

d)  Lagerung oder Speicherung flüssiger Brennstoffe:  gesamtes
  Fassungsvermögen
  von mehr als 10.000
  Tonnen (t)

e)  Forschungsanlagen zur Erzeugung und Umwandlung   alle Projekte
von Spaltmaterial und Brutstoff; zur Erzeugung und
Anreicherung von Kernbrennstoffen; Anlagen zur
Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle (soweit
nicht durch Anhang I erfasst):

f)  Oberirdische oder unterirdische Lagerung oder   gesamtes
Speicherung von Erdgas oder brennbaren Gasen   Fassungsvermögen
oder von Flüssiggas:  von mehr als 200 t

g)  Oberirdische oder unterirdische Lagerung oder   gesamtes
Speicherung von fossilen Brennstoffen:  Fassungsvermögen
  von mehr als
  10.000 t

h)  Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle:  alle Projekte

i)  Anlagen zur Erzeugung hydroelektrischer Energie:  mit einer mittleren
  Nennleistung von
  über 3 MW

j)  Anlagen zur Nutzung von Sonnen- und Windenergie   mit einer gesamten
zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser:  Wärmeleistung der
  Anlage von mehr
  als 1 MW

4. Herstellung und Verarbeitung von Metallen

a)  Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl   gesamte Anlage mit
(Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich   2.000 oder mehr
Stranggießen:  Quadratmeter (m²)
  überbauter Fläche oder
  20.000 Kubikmeter (m³)
  umbauten Raumes

b)  Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch   gesamte Anlage mit
I) Warmwalzen,  2.000 oder mehr m²
II) Schmieden mit Hämmern,  überbauter Fläche oder
III) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen   20.000 m³ umbauten
Schutzschichten:  Raumes

c)  Eisenmetallgießereien:  gesamte Anlage mit
  3.000 oder mehr m²
  überbauter Fläche oder
  30.000 m³ umbauten
  Raumes oder 1,5 MW
  installierter
  thermischer Leistung

d)  Anlagen zum Schmelzen einschließlich Legieren von   gesamte Anlage mit
Nichteisenmetallen, darunter auch   3.000 oder mehr m²
Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.)  überbauter Fläche
mit Ausnahme von Edelmetallen:  oder 30.000 m³
  umbauten Raumes
  oder 1,5 MW
  installierter thermischer
  Leistung

e)  Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und   gesamte Anlage mit
Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches   3.000 oder mehr m²
Verfahren:  überbauter Fläche oder
  30.000 m³ umbauten
  Raumes oder 1,5 MW
  installierter thermischer
  Leistung

f)  Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von   gesamte Anlage mit
Kraftfahrzeugmotoren:  3.000 oder mehr m²
  überbauter Fläche
  oder 30.000 m³
  umbauten Raumes oder
  1,5 MW installierter
  thermischer Leistung

g)  Schiffswerften:  gesamte Anlage mit
  3.000 oder mehr m²
  überbauter Fläche
  oder 30.000 m³
  umbauten Raumes oder
  1,5 MW installierter
  thermischer Leistung

h)  Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von   gesamte Anlage mit
Luftfahrzeugen:  3.000 oder mehr m²
  überbauter Fläche
  oder 30.000 m³
  umbauten Raumes oder
  1,5 MW installierter
  thermischer Leistung

i)  Bau von Eisenbahnmaterial:  gesamte Anlage mit
  3.000 oder mehr m²
  überbauter Fläche
  oder 30.000 m³
  umbauten Raumes oder
  1,5 MW installierter
  thermischer Leistung

j)  Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen:  alle Projekte

k)  Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz:  alle Projekte

5. Mineralverarbeitende Industrie

a)  Kokereien (Kohletrockendestillation):  alle Projekte

b)  Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung   alle Projekte
von Erzeugnissen aus Asbest; Anlagen zur Herstellung von
Schleifsteinen und anderen Schleifmitteln (nicht durch
Anhang I erfasste Projekte):

c)  Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen   alle Projekte
zur Herstellung von Glasfasern, Glaswolle oder Steinwolle:

d)  Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich   alle Projekte
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern:

e)  Herstellung von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten   alle Projekte
Steinen oder Fliesen durch Brennen:

6. Chemische Industrie (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)

a)  Herstellung von Seifen und synthetischen   gesamte Anlage mit
Reinigungsmitteln, von Mitteln zur Körperpflege und von   1.000 oder mehr m²
Parfüms:  überbauter Fläche
  oder 5.000 m³
  umbauten Raumes

b)  Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen;   alle Projekte
Erzeugung von Chemikalien:

c)  Herstellung von Pflanzenschutz- und   alle Projekte
Schädlingsbekämpfungsmitteln oder von pharmazeutischen
Erzeugnissen; Erzeugung von Elastomeren oder Peroxiden;
Erzeugung von Kitten, Farben, Anstrichmitteln oder
Druckerschwärze:

d)  Speicherung und Lagerung von Erdöl und ersten   gesamtes
Destillationsprodukten:  Fassungsvermögen
  von mehr als 3.000 m³

e)  Speicherung und Lagerung von anderen chemischen und   gesamtes
petrochemischen Erzeugnissen:  Fassungsvermögen
  von mehr als 1.000 m³

7. Nahrungs- und Genußmittelindustrie

a)  Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten tierischer   jährliche Produktion
Herkunft:   von mehr als 500 t

b)  Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten   jährliche Produktion
pflanzlicher Herkunft:   von mehr als 1.500 t

c)  Anlagen zur Erzeugung von Wein, Bier oder Malz:   jährliche Produktion
  von mehr als 100.000
  Hektoliter (hl)

d)  Anlagen zur Erzeugung von Milch- und Käseprodukten:   jährlich mehr als
  150.000 t verarbeitete
  Milch

e)  Anlagen zum Schlachten von Tieren:   jährliche Kapazität von
  mehr als 5.000 Stück
  Großvieh oder 100.000
  Stück Kleinvieh

f)  Anlagen zur industriellen Verarbeitung, Konservierung   jährlich mehr als
oder Umwandlung von Fleisch, Fisch oder anderen   5.000 t verarbeitetes
Meerestieren;  Produkt

g)  Fischmehl- oder Fischölfabriken; Anlagen zur   jährlich mehr als 5.000 t
Herstellung von Fleischkonserven   verarbeitetes Produkt

h)  Süßwaren- und Sirupherstellung   jährlich mehr als 20.000 t
  verarbeitetes Produkt

i)  industrielle Herstellung von Stärken   jährlich mehr als 10.000 t
  verarbeitetes Produkt

j)  Anlagen zur Verarbeitung von Obst, Gemüse oder Pilzen;   jährlich mehr als 40.000 t
Anlagen für die Erzeugung von Konserven pflanzlichen   verarbeitetes Produkt
Ursprungs:

k)  Anlagen für die Tiefkühlkonservierung von Obst,   jährlich mehr als 12.000 t
Gemüse oder Pilzen:  tiefgekühltes Produkt

l)  Anlagen zur Herstellung von Äthylalkohol, Branntwein   jährliches
oder Likören:   Produktionsvermögen von
  mehr als 1.000 hl reinem
  Alkohol

m)  Zuckerfabriken:  jährlich mehr als 5.000 t
  erzeugtes oder raffiniertes
  Produkt

8. Textil-, Leder-, Holz- und Papierindustrie

a)  Herstellung von Holzfaser- oder Spanplatten sowie   gesamte Anlage mit 3.000
Sperrholz:   oder mehr m² überbauter
  Fläche oder 30.000 m³
  umbauten Raumes

b)  Anlagen zur Herstellung von Holzschliff, Papier oder   gesamte Anlage mit 3.000
Pappe (nicht durch Anhang I erfasste Projekte):   oder mehr m² überbauter
  Fläche oder 30.000 m³
  umbauten Raumes

c)  Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Zellstoff   gesamte Anlage mit 3.000
und Zellulose:   oder mehr m² überbauter
  Fläche oder 30.000 m³
  umbauten Raumes

d)  Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen,   gesamte Anlage mit 3.000
Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder   oder mehr m² überbauter
Textilien:   Fläche oder 30.000 m³
  umbauten Raumes

e)  Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen:   gesamte Anlage mit 1.000
  oder mehr m² überbauter
  Fläche oder 10.000 m³
  umbauten Raumes

9. Verarbeitung von Gummi und Kunststoff

a)  Industrie zur Erzeugung von Kunststoffen:   gesamte Anlage mit 3.000
  oder mehr m² überbauter
  Fläche oder 30.000 m³
  umbauten Raumes

b)  Erzeugung oder Verarbeitung von Erzeugnissen   gesamte Anlage mit 3.000
aus Elastomeren:   oder mehr m² überbauter
  Fläche oder 30.000 m³
  umbauten Raumes

c)  Gummiindustrie; Wiederherstellung von Reifen:   alle Projekte

10. Sonstige Industrieprojekte

a)  Anlagen zur Herstellung von Keramikprodukten und   gesamte Anlage mit 3.000
zwar insbesondere Steinzeug oder Porzellan durch   oder mehr m² überbauter
Brennen, ausgenommen Kunstwerkstätten:   Fläche oder 30.000 m³
  umbauten Raumes

b)  Herstellung, Verpackung, Verladung oder Abfüllen   gesamte Anlage mit 1.000
(in Hülsen oder Kapseln) von Sprengpulver oder   oder mehr m² überbauter
Explosionsstoffen:   Fläche oder 10.000 m³
  umbauten Raumes

11. Infrastrukturprojekte

a)  Anlage oder Erweiterung von   über 30 ha große Flächen
Gewerbe- oder Industriegebieten:

b)  Bau oder Erweiterung von Städtebauprojekten,   über 30 ha große Flächen
einschließlich der Errichtung von
Einkaufszentren und Parkplätzen:

c)  Bau von Häfen und Hafenanlagen, einschließlich   alle Projekte
Fischereihäfen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte):

d)  Bau von Wasserstraßen (nicht durch Anhang I   alle Projekte
erfasste Projekte):

e)  Bau von
- Eisenbahnstrecken (nicht durch Anhang I erfasste   alle Projekte
Projekte):
- intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht   über 5 ha große Fläche
durch Anhang I erfasste Projekte):

f)  Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage,   alle Projekte
Untergrundbahnen:

g)  Bau von Flugplätzen (nicht durch Anhang I erfasste   mit einer Start- und
Projekte):   Landebahngrundlänge
  von 1.500 m und mehr

h)  Bau, Verlegung oder Sicherheitsmaßnahmen   mit einer durchgehenden
von Güter- und Feldwegen, Forststraßen oder   Länge des einzelnen
einspurigen Straßen:   Abschnittes von mehr als
  15 Kilometer (km)

i)  Bau, Verlegung oder Sicherungsmaßnahmen   mit einer durchgehenden
von zweispurigen Straßen  Länge des einzelnen
  Abschnittes von mehr als
  5 km

j)  Flußregulierung und Wildbachverbauung,   gesamte Ausgabe von
Sofortmaßnahmen ausgenommen:   über 8 Millionen Euro
  für Projekte, die funktionell
  zusammenhängen

k)  Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen   Fassungsvermögen über
eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von   100.000 m³ oder Höhe von
Wasser (nicht durch Anhang I erfasste Projekte):   mehr al 10 m

l)  Bau von Wasserfernleitungen:   über 30 km

m)  Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion   alle Projekte
und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind,
Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum
Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und
sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der
Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten:

n)  Grundwasserentnahme- oder künstliche   jährliches Entnahme- oder
Grundwasserauffüllungssysteme, soweit nicht durch   Auffüllvolumen von
Anhang I, 1d oder 11p, erfasst:   mehr als 5 Millionen m³

o)  Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen   mit einer mittleren
von einem Flußeinzugsgebiet in ein anderes, soweit   Wasserführung von mehr
nicht durch Anhang I erfasst:   als 5.000 l/s

p)   Oberflächenwasser- oder   Jährliches Entnahmevolumen
Grundwasserentnahmesysteme für Kühl oder   von mehr als 1 Million m³
Wärmezwecke:   Wasser

q)   Bau von Tunnels oder Erkundungsstollen:   mit einer durchgehenden
  Länge von mehr als 5 km

12. Sonstige Projekte

a)  Messen, Verladebahnhöfe, Großmärkte oder  Fläche von mehr als 10 ha
Bürohäuser:   oder einer Gesamtkubatur
  über 200.000 m³

b)  Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge:   Gesamtlänge von mehr als
  1 km

c)  Schlammlagerplätze:   Fläche über 1 ha

d)   Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottwagen:   Fläche über 1 ha

e)  Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren:   gesamte Anlagen mit 3.000
  oder mehr m² überbauter
  Fläche oder 15.000 m³
  umbauten Raumes

f)  Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern:   gesamte Anlage mit 1.000
  oder mehr m² überbauter
  Fläche oder 10.000 m³
  umbauten Raumes

g)  Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von   alle Projekte
explosionsgefährlichen Stoffen:

h)  Tierkörperbeseitigungsanstalten:   jährlich mehr als 15.000 t
  verwertetes Material oder
  mehr als 2 t pro Tag bei
  Verbrennung

i)  Deponien oder Ablagerung von Baurestmassen   Gesamtkapazität größer
oder inertem Material  als 400.000 m³

j)  Deponien zur Ablagerung:
a) von Hausmüll oder nicht gefährlichem   Gesamtkapazität größer
Sonderabfall   als 300.000 m³
b) von gefährlichem Sonderabfall   alle Projekte

k)  Zwischenlagerstellen (D15 gemäß EU-Richtlinie
75/442/EWG) für:
1. gefährliche Sonderabfälle  Gesamtkapazität von
  über 20 t
2. nicht gefährliche Sonderabfälle (ausgenommen  Gesamtkapazität von
Material aus Abbruch und Sanierungstätigkeiten)  über 100 t

l)  Müllverbrennungsanlagen oder thermische  Leistungskapaziät von mehr
Behandlung für Hausmüll oder nicht gefährlichem   als 50 t/h
Sondermüll (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)

m)  Anlagen zur thermischen oder chemisch-physikalischen   Kapazität von über 7 t/Tag
Behandlung von schädlichem Sonderabfall (nicht
durch Anhang I erfasste Projekte):

n)  Wiederverwertungsanlagen für Baurestmassen (und   Gesamtes verarbeitetes
eventuell mitverarbeitetes Aushubmaterial)  Material von über
  100.000 t/Jahr

o)  Sortier- oder Behandlungsanlagen für Hausmüll und   Gesamtleistung von über
nicht gefährlichen Sondermüll:   50.000 t/Jahr

p)  Kläranlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte):   Leistungsvermögen von
  über 50.000 EGW

q)   Müllumladestationen  von über 70.000 t/Jahr

13. Fremdenverkehr und Freizeit

a)  Bau von neuen Skipisten   alle Pisten mit einer
  Länge von über 2000 m
  oder mit einer Fläche
  von mehr als 5 ha

b)  Änderungen oder Erweiterungen von Skipisten oder   mit einer Länge von über
Summe der Änderungen oder Erweiterungen von   1200 m oder mit einer
Skipisten in den letzten 5 Jahren - Antrag mit   Fläche von mehr als
eingeschlossen   3 ha

b)   Aufstiegsanlagen und zugehörige Einrichtungen   Förderleistung von mehr
  als 2.200 Personen/
  Stunde

c)  Jachthäfen:   alle Projekte

d)  Feriendörfer oder Hotelkomplexe außerhalb von   mehr als 300 Betten oder
städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen:   Kubatur von 30.000 m³

e)  Campingplätze:   Fläche über 2 ha

f)  Bau von Bobbahnen und Kunsteisrodelbahnen:   alle Projekte

g)  Freizeitparks:   Fläche über 2 ha

h)  Beschneiungsanlagen:   mit einer Gesamtableitung
  von mehr als 10 l/s
  (ausgenommen
  Konzessionserneuerung
  ohne Erhöhung der
  Wasserableitung)

i)  Golfplätze und zugehörige Einrichtungen:   Fläche über 5 ha

14.

14) Projekte des Anhanges I und II, die ausschließlich   Überprüfung gemäß
oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung   Artikel 3 Absatz 2
neuer Verfahren oder Erzeugnissen dienen und
nicht länger als zwei Jahre betrieben werden

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 114 vom 18.04.2000 - Umweltverträglichkeitsprüfung - Flugplatz - EU-Richtlinie und EuGH - Ausnahmen seitens der Mitgliedstaaten - alternative Verfahren nicht ohne Beteiligung der Öffentlichkeit
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