Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Die Bezugswerte der Schneelasten am Boden zur Bewertung der Schneelasten auf den Dächern werden nach den Vorschriften laut Anlage A berechnet; dies abweichend von Punkt 6.1. der Anlage zum Dekret des Ministers für öffentliche Arbeiten, im Einvernehmen mit dem Innenminister, vom 16. Jänner 1996, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 5. Februar 1996, Nr. 29, betreffend technische Vorschriften bezüglich der allgemeinen Kriterien für die Überprüfung der Sicherheit der Gebäude sowie der Lasten und Überlastungen.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.