Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Februar 2001, Nr. 6.
(1) In der Abfallgebührenverordnung werden Tagesgebühren für die Entsorgung von häuslichen Abfällen festgelegt, welche von Personen stammen, die mit oder ohne Genehmigung zeitweilig öffentliche oder für den Gemeingebrauch bestimmte Flächen oder Räume besetzen. Die Tagesgebühr besteht für Wanderhändler in einem fixen Betrag, während jene für Personen, die Feste oder andere Veranstaltungen organisieren, jeweils berechnet wird, und zwar auch aufgrund der abgelieferten Abfallmenge.