Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Februar 2001, Nr. 6.
(1) Die Gemeinden beschließen alljährlich innerhalb der Frist für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages die Abfallgebühr für das Folgejahr und teilen die entsprechende Maßnahme bis zum 30. Juni dem Landesamt für Abfallwirtschaft mit.