In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

e) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. Dezember 1999, Nr. 691)
Durchführungsverordnung zur Wiederverwertung von Baurestmassen und die Qualität von Recycling-Baustoffen

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Februar 2000, Nr. 5.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Recycling-Baustoffen und die Art und Weise der Verwendung dieser Materialien. Sie führt somit Artikel 2 bis des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, in geltender Fassung, betreffend Vorschriften zum Schutze des Bodens vor Verunreinigung und zur Regelung des Einsammelns, der Abfuhr und der Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle, durch.

(2) Betriebe, die Baurestmassen wiederverwerten, müssen die Richtlinie gemäß Anhang einhalten.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 446 del 15.10.2002 - Smaltimento di rifiuti - materiali da costruzione e demolizione - delibera della G.P. del relativo “programma di recupero" - illegittima ignoranza delle osservazioni del Comune

Art. 2 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am 60. Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Richtlinien für die Wiederverwertung von Baurestmassen und die Qualität von Recycling-Baustoffen

Geltungsbereich

Das Programm der Landesregierung für die koordinierte und flächendeckende Sammlung, Beseitigung und Wiederverarbeitung von Baurestmassen aus dem Jahr 1993 hat die Errichtung von Entsorgungsstrukturen in die Wege geleitet und die Mindestausrüstung der Anlagen vorgeschrieben.

Die Voraussetzung, um die entstehenden Recyclingbaustoffe wieder in den Kreislauf der Baumaterialien zurückzuführen, ist die Festsetzung eines einheitlichen Qualitätsstandards für diese Stoffe. Dabei müssen die Recycling-Baustoffe hinsichtlich ihrer Gebrauchseigenschaften und Nutzungsdauer dieselben Anforderungen wie die natürlichen Primärbaustoffe erfüllen.

Diese Richtlinie setzt für Recyclingwerke die Art und den Umfang der technischen Prüfungen fest. Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Kies- und Schotterwerke gemäß Anhang 1.

Die Richtlinie beschreibt auch die Anforderungen an Güte und Qualität der Recyclingprodukte in bautechnischer Hinsicht und in Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit. Zudem regelt sie die Einsatzgebiete für Recycling-Baustoffe. Die wiederverwertbaren Stoffe sollen grundsätzlich auf der höchstmöglichen nutzbringenden Ebene eingesetzt werden.

Die Überprüfung über die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen obliegt der Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Geologie und Baustoffprüfung. Diese Ämter können bei Bedarf auch externe anerkannte Sachverständige mit der Überprüfung betrauen.

Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie von Seiten des Recyclingbetriebes befähigt zur Lieferung von Recycling-Baustoffen als Ware gemäß Richtpreisverzeichnissen für Hoch- und Tiefbauarbeiten von der Autonomen Provinz Bozen. Bei Nichteinhaltung verbleiben die - wenn auch verarbeiteten - Baurestmassen weiterhin Sonderabfälle.

Der Auftraggeber von öffentlichen Bauten verlangt bei Auftragserteilung von der Baufirma die Bestätigung von Seiten der Kontrollämter, daß der Lieferant der Recycling-Baustoffe die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie einhält.

Diese Güteanforderungen sollen die Grundlage dafür bilden, daß sich für die hergestellten Recyclingprodukte ein dauerhafter Markt in Südtirol entwickelt.

Ungeachtet der Maßgaben dieser Richtlinie sind die einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und die Projekte zu den einzelnen Anlagen den zuständigen Ämtern zur Begutachtung vorzulegen.

Begriffsbestimmung

Fremdanteil: mineralische Stoffe minderer Festigkeit, welche für die Hauptfraktion wertmindernd wirken (Gips, Blähton, Gasbeton)

Störstoffe: wertmindernde, hauptsächlich nicht mineralische Stoffe wie z.B. Holz, Kunststoffe, Glas und ähnliche Abfallstoffe.

Verunreinigungen im Sinne dieser Richtlinie sind Beimengungen von Fremdstoffen bzw. bautechnischen Störstoffen wie z.B. Oberboden, Müll, Holz, Eisen, Kunststoffen, Gips, Pappe.

Verschmutzungen sind Belastungen mit Schadstoffen wie z.B. Mineralölen, Kohlenwasserstoffen, hohen Salzgehalten, Schwermetallen.

Für die Definition von Aushub, Straßenaufbruch, Bauschutt gelten die Beschreibungen des Programmes zur Verwirklichung eines Systems zur Erfassung und Wiederverwertung der Baurestmassen in Südtirol (1993).

  • 1.  Entstehung und Verarbeitung von Baurestmassen - Dokumentation in der Recycling-Anlage

1.1. Entstehung von Baurestmassen
Im Zuge von Bautätigkeiten jeglicher Art fallen Restmassen an, die mit dem Oberbegriff "Baurestmassen" beschrieben sind. Sie können ungebunden (Bodenaushub, Frostschutzschichten, Schotter), hydraulisch gebunden (Beton und Stahlbeton) oder bituminös gebunden (Asphalt) sein.
Ziel des Recyclings ist ein möglichst hoher Verwertungsgrad der anfallenden Reststoffe und eine gute Qualität des RC-Produktes. Um dies zu ermöglichen, ist eine erste Vorsortierung der Baurestmassen in sortenreine Stoffgruppen bei ihrer Entstehung an der Baustelle notwendig. An der Baustelle sind Container für die sortenreine Lagerung mindestens der Fraktionen Inertstoffe, Holz, Metalle und Verpackungsmaterial vorzuhalten. Schädliche Abfälle und chemisch verschmutztes Material sind abzusondern und getrennt zu entsorgen. Asbesthaltige Abfälle sind getrennt gemäß den spezifischen Gesetzesbestimmungen ( Gesetz vom 27. März 1992, Nr. 257 und Gesetzesvertretendes Dekret vom15. August 1991, Nr. 277, und spätere Rechtsvorschriften) an der Baustelle zu lagern und direkt an der Bezirksmülldeponie zu entsorgen.
Bei Abbrüchen ist vorzugsweise ein sogenannter selektiver Rückbau anzustreben. Dabei werden in umgekehrter Reihenfolge als bei der Errichtung des Bauwerkes Bauwerksteile und Einbauten wie Fenster, Türen, Fußbodenaufbauten, Dämmstoffe, Installationen, Dach- und Fassadenkonstruktionen ausgebaut und nach Stoffgruppen gelagert.
Hilfreich für den Rückbau ist ein Entsorgungsplan, welcher Menge und Art der anfallenden Abfälle, die Zwischenlager- und Abtransportmodalitäten an der Baustelle (LKW, Mulden/Container) sowie Verwertungs- und Entsorgungswege aufzeigt.
Der zusätzliche Aufwand wird durch geringere Entsorgungskosten an der Recyclinganlage wettgemacht.
Bei großen Rückbaumaßnahmen sollte die Vorgehensweise des recyclinggerechten Rückbaus bereits Bestandteil der Abbruch- bzw. Baugenehmigung sein.
Bei großen Rückbaumaßnahmen sollte die Vorgehensweise des recyclinggerechten Rückbaus bereits Bestandteil der Abbruch- bzw. Baugenehmigung sein.

1.2. Annahmekategorien
Die Baurestmassen werden an den RC-Betrieben folgenden Annahmekategorien zugeordnet:
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Folgende schadstoffhaltige Stoffe dürfen bei Recyclinganlagen nicht angeliefert werden, sondern müssen nach den geltenden Bestimmungen direkt ab Baustelle entsorgt werden:
- asbesthaltige Baurestmassen,
- Straßenkehricht,
- mineralische Anteile von Deponierückbauten,
- mineralische Dämmstoffe bzw. Mineralfaserabfälle,
- ölverseuchtes Erdreich und Erdreich aus Sanierungen.
Brandschutt ist vor der Anlieferung auf chemische Verschmutzung zu analysieren.
Gleisschotter unterliegt den Bestimmungen gemäß Ziffer 7.11. des Ministerialdekretes vom 5. Februar 1998.

1.3.Eingangskontrolle
Bei der Anlieferung an der Anlage wird das Material gewogen oder volumetrisch erfaßt. Dabei ist vom Personal der RC-Anlage eine gezielte Kontrolle der Eingangsstoffe auf eine eventuelle chemische Verschmutzung vorzunehmen. Der Bauschutt wird auf Aussehen, Farbe und Geruch überprüft; die Messung vor Ort von elektrischer Leitfähigkeit, pH-Wert und Härte kann hierbei nützlich sein. Bei Verdacht auf Verunreinigung ist eine Analyse durchzuführen. Wird durch eine organoleptische Prüfung (Riechen, Sichtprüfung) oder durch eine Analyse eine chemische Verschmutzung des Bauschutts festgestellt, so ist dieser abzuweisen bzw. auf Kosten des Anlieferers zu entsorgen. Diese Feststellung ist im Register zu vermerken.
Eine weitere Kontrolle erfolgt beim Abladen der Baurestmassen durch Personal der RC-Anlage, da nur auf diese Weise eventuell in der Fuhr verborgene schadstoffhaltige Anteile entdeckt werden können.
Bei der Eingangskontrolle werden die Baurestmassen nach Augenschein in Hinblick auf ihre Verwendbarkeit den Annahmekategorien (siehe Tab. 1) zugeordnet und den separaten Lagerflächen zugewiesen.
In das Ein- und Ausgangsregister müssen neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben die Herkunft des Materials, die Nutzungsart des früheren Bauwerks und die Zuordnung zur Annahmekategorie angegeben werden. Unter den Nutzungsarten der Gebäude sind auch solche, welche potentiell schadstoffverschmutzte Baureststoffe ergeben können wie z.B. Tankstellen, Industriegebäude, chemische Reinigungen, Mechanikerwerkstätten.
Das Ein- und Ausgangsregister stellt gleichzeitig das Betriebstagebuch dar, was die Annahme der Materialien betrifft.

1.4. Lagerung - Aufbereitung - Absatz
Vorsortierte Stoffe sind getrennt zu lagern, wobei für die verschiedenen Annahmekategorien folgende Vorschriften gelten:
befestigte Lagerflächen: Kat.A1, A2, B1, B2, C1, C2, C3,
überdachte Lagerflächen bzw. Sammlung der anfallenden Wässer: Kat. C4, C5.
Eine Vermischung verschiedener Kategorien muß ausgeschlossen und die Lagerflächen müssen deutlich beschildert werden.
Die erforderliche maschinelle Ausstattung der Sortier- und Aufbereitungsanlagen richtet sich nach der Art der angelieferten Baurestmassen und der gewünschten Güteklasse des Endproduktes. Die im Anhang 1 angeführte maschinelle Ausstattung der Anlagen gilt als Mindestanforderung für die Abwicklung einer geordneten Recyclingtätigkeit.
Für die Produktpalette ist die Nachfrage von Seiten des Baumarktes ausschlaggebend.
Der Recyclingbetrieb ist verpflichtet, den Anwender über die korrekten Einsatzmöglichkeiten und eventuelle Einschränkungen in der Verwendung zu informieren.

  • 2.  Qualität von Recyclingbaustoffen - Prüfbestimmungen

2.1. Bautechnische Eignung
Bezüglich bautechnischer Gebrauchseigenschaften und Nutzungsdauer muß der Sekundärrohstoff die Güte der natürlichen Primärbaustoffe erreichen. Daher sind auch für Recycling-Baustoffe die einschlägigen Rechtsvorschriften, die UNI-Normen und die europäischen Normen maßgebend.
Zwei Fraktionen an Recycling-Baustoffen kann man in homogener Art gewinnen und einer spezifischen Verwendung zuführen, sodaß sie an der höchstmöglichen nutzbringenden Ebene wiedereingesetzt werden können: Aus dem Straßenbau den Asphalt, aus dem Hoch- und Tiefbau den Beton. Alle anderen Fraktionen werden in eine Mischfraktion zusammengefaßt, die aus Ziegel, Mörtel, Beton und natürlichem Gestein besteht.
Es ergeben sich folgende Kategorien:
- RA: vorwiegend recyceltes Asphaltgranulat
- RB: vorwiegend recyceltes Betongranulat
- RM: recyceltes Mischgranulat
Die Primäreigenschaften der unterschiedlichen aus der Verarbeitung gewonnenen Fraktionen sind gemäß folgender Tabelle zu untersuchen, um sie auf ihre eventuelle weitere Verarbeitung/Abmischung hin zu charakterisieren (Tab. 2).
Die Qualität des einzatzfertigten Produktes muß für die jeweiligen speziellen Anwendungen gemäß den gültigen technischen Bestimmungen der einbauspezifischen Richtlinie nachgewiesen werden, wobei für bituminöse Beläge die "Technischen Bestimmungen für bituminöse Beläge" der Autonomen Provinz Bozen (1996ff.), für Straßenunterbau die UNI-Norm 10.006 bzw. ZTVT StB/95, für Beton die UNI-Norm 8520 und für den Sportplatzbau die DIN-Norm 18035 anzuwenden sind. (Siehe auch Anhang 2).
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2.2. Umweltverträglichkeit von Recycling-Baustoffen
Aus Recycling-Baustoffen können u. U. Stoffe ausgewaschen werden, welche zu einer Gefährdung für Grund- und Oberflächenwasser sowie für den Boden führen können. Das umweltrelevante Verhalten wird weniger von den Hauptbestandteilen, als vielmehr von ev. Schadstoffspuren bestimmt. Lösliche Bestandteile können ausgewaschen werden. Dabei kommen in erster Linie anorganische Stoffe wie Salze und Schwermetalle sowie organische Stoffe wie Mineralöle und Kohlenwasserstoffe in Frage. Vor der Wiederverwendung ist daher die Umweltverträglichkeit der Recycling-Baustoffe nachzuweisen. Die Überprüfung soll einen nachhaltigen Schutz der Güter Boden und Wasser gewährleisten und vor einer schleppenden Erhöhung der Hintergrundwerte an Schadstoffen schützen.
Ausschlaggebend für die Bewertung der Umweltverträglichkeit des zu verwertenden Bauschutts ist nicht das Endprodukt, das nach eventueller Abmischung mit anderen Zusatzstoffen entsteht, sondern die Fraktion nach der Absiebung. Die Vermischung von RC-Produkten zum Zwecke der Verdünnung enthaltener Schadstoffe ist nicht zulässig (Verdünnungsverbot). Die Probenahme erfolgt jeweils an der Fraktion direkt ab Siebung, vor ihrer eventuellen Abmischung.
Bei Mischgranulaten, welche bis zu 10 Vol% Asphalt enthalten, erfolgt die Probenahme aus arbeitstechnischen Gründen am Endprodukt.
Eine repräsentative Probenahme, -lagerung und -vorbereitung sowie Probenaufbereitung sind gemäß gängigen Regelwerken (z.B. IRSA/CNR Hefte, DIN 52101) durchzuführen. Die Zeit bis zur Prüfung ist möglichst kurz zu halten. Die Probenahme ist durch ein entsprechendes Protokoll zu begleiten (siehe Anhang II).
Zur Eluatherstellung wird das Schüttelverfahren nach Anhang des Beschlusses des Interministeriellen Komitees vom 27. Juli 1984, Buchstabe b) "Auswaschverfahren mit CO2-gesättigtem Wasser" in leicht modifizierter Form angewandt, wobei die Auswaschzeit 24 Stunden beträgt. Das Material wird grundsätzlich in der Kornverteilung untersucht, in der es verwertet werden soll. Eine Zerkleinerung darf nur insoweit durchgeführt werden, als sie für die Untersuchung unerläßlich ist.
Probemenge nach Größtkorn:
min. 100 g     (11,2 mm)
1000 g       (11,2 - 22,4 mm)
2500 g       (>22,4 mm)
Gefäßmaterial: Glas

2.3. Grenzwerte
Aufgrund der hochentwickelten Herstellungsverfahren für Baustoffe können Recycling-Baustoffe eine breite Palette von Werkstoffen sowie umweltrelevanten Komponenten enthalten, für welche nachfolgend aufgelistete Grenzwerte einzuhalten sind.
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Recyclingmaterial, welches die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet, bedarf für eine Verwertung einer Ermächtigung durch das Amt für Abfallwirtschaft bzw. ist nicht verwertungsfähig und daher als Sonderabfall zu entsorgen.

  • 3.  Überprüfung im Betrieb

3.1. Eigenüberwachung
Die Recyclingbetriebe sind verpflichtet, für eine Eigenüberwachung der Anlagen, der Güte und Umweltverträglichkeit ihrer Recycling-Baustoffe zu sorgen.
Der Eigenüberwachung sind die einzelnen Fraktionen ab Siebung (z.B. 0-4 mm, 4-16 mm, 16-32 mm, 4-32 mm) zu unterziehen. Die Prüfungen erfolgen in einer Häufigkeit gemäß Tabellen 4 und 5.
Die Prüfberichte sind zu protokollieren und müssen folgende Angaben beinhalten (siehe Anlage 2):
- Bezeichnung des Materials, Herkunft und Entstehung
- Beschreibung der Aufbereitung
- durchgeführte Prüfungen, Name des Prüfers, Ort und Datum
- Auswertung der Prüfung, Mängelbericht mit Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
Die Probenahmen und die Analysen bezüglich der Umweltverträglichkeit sind von einem staatlich anerkannten Labor durchzuführen. Die Termine für die Probenahmen müssen dem Amt für Abfallwirtschaft mindestens 24 Stunden vorher per Fax mitgeteilt werden; ein Teil der Probe ist für spätere Überprüfungen zurückzustellen und beim Betrieb für 6 Monate aufzubewahren.
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Wenn die Eigenüberwachung zeigt, daß die geforderten Güte- und Qualitätsmerkmale nicht erfüllt werden, hat der Recyclingbetrieb sofort alle Maßnahmen zur Abstellung der Mängel zu treffen. Die Prüfergebnisse und Betriebstagebücher sind mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren und müssen bei der Fremdüberwachung vorgelegt werden.

3.2. Fremdüberwachung
Die Fremdüberwachung wird vom Amt für Geologie und Baustoffprüfung sowie von der Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz durchgeführt. Sie dient der Überprüfung der Qualitäts- und Gütesicherung im Sinne dieser Richtlinie.
Das Prüfverfahren wird in Anwesenheit des Betriebsleiters durchgeführt und von allen Beteiligten unterzeichnet. Bei der Prüfung werden die Unterlagen zur Eigenüberwachung eingesehen und die Anlage nach folgenden Kriterien analysiert:
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Bei negativem Ergebnis der Fremdüberwachung wird unverzüglich eine Wiederholungsprüfung durchgeführt. Fällt auch diese Wiederholungsprüfung negativ aus, so wird der RC-Betrieb bis zur Beseitigung aller aufgetretenen Mängel eingestellt.

  • 4.  Wiederverwertung von Recycling-Baustoffen

4.1. Einsatzmöglichkeiten
Recycling-Baustoffe können und sollen als Substitut für natürliche Mineralstoffe oder herkömmliche Baustoffe vor allem im Rahmen von genehmigten Projekten von Bauwerken im Siedlungsbereich eingesetzt werden. Sie können auch beim Unterbau von Forstwegen und ländlichen Wegen Anwendung finden. Hauptanwendungsgebiet ist der Tiefbau, insbesondere der Straßenbau, die Materialien können aber auch im Hochbau und für spezielle Bereiche Anwendung finden. Im Folgenden werden die Gebiete aufgelistet, wo ein Einsatz von Recycling-Baustoffen beim heutigen Stand der Technik sinnvoll und bautechnisch abgesichert ist.
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Überschüssiges Feinmaterial aus der Verarbeitung darf in Ausnahmefällen mit Ermächtigung des Amtes für Abfallwirtschaft zur Auffüllung von Schottergruben verwertet werden.
Direkte Verwendung: Bei Verwendung von Baurestmassen oder deren Mischungen ohne Einbezug einer Recyclinganlage sind die staatlichen Bestimmungen zur Wiederverwertung von Sonderabfällen einzuhalten. Dabei gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 3 dieser Richtlinie.
Für Anwendungen von Recycling-Baustoffen, welche hier nicht geregelt sind, ist eine Ermächtigung des Amtes für Abfallwirtschaft einzuholen.
Asphaltgranulat darf eingesetzt werden:
- zur Asphaltherstellung im Heißverfahren und im Kaltverfahren (siehe Technische Bestimmungen für bituminöse Beläge der Autonomen Provinz Bozen)
- zur Herstellung von Straßenunterbauten unter versiegelter Oberfläche
- als Bestandteil von Mischgranulaten in einem maximalen Ausmaß von 10 % (siehe auch Kapitel Umweltverträglichkeit).
Die Verarbeitung von Fräsgut im Heißverfahren ist aus der Sicht des Umweltschutzes zu bevorzugen, da durch die Erwärmung die Emulsionsschicht der Fräsgutkörner regeneriert wird, was die Abgabe von ev. Schadstoffen erschwert.

4.2. Einsatzverbot in wassersensiblen Gebieten
Die Ausbringung von Schadstoffen in die Umwelt durch die Wiederverwertung von Reststoffen soll derart beschränkt werden, daß keine unvertretbaren Umweltbeeinträchtigungen entstehen.
Darüber hinaus ist ein besonderer Schutz von wassersensiblen Bereichen geboten. Der Einsatz von Recycling-Baustoffen in Gebieten gemäß Artikel 2 und 3 des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, (Trinkwasserschutzzonen A und B), im Grundwasserbereich bis 1 m über Grundwasser-Höchststand, im Randstreifen von 5 m neben Oberflächengewässern, im Abstand von 100 m von Trinkwasser-Tiefbrunnen bzw. 200 m im Falle von tiefer gelegenen Quellen, in im Bauleitplan ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebieten, in Feuchtgebieten und zu entwässernden Wiesen und Flächen ist verboten.
Darüber hinaus ist der Einsatz von Recyclingbaustoffen in Naturparken und Biotopen untersagt.
Beim Verkauf bzw. bei der Abtretung von Recycling-Baustoffen ist der Abnehmer vom Anlagenbetreiber auf diese Beschränkungen ausdrücklich hinzuweisen.

  • 5.  Kennzeichnung
    Anlagen zur Wiederverwertung von Baurestmassen, die diese Richtlinie befolgen, dürfen die Bezeichnung geprüfte Recyclinganlage für Bauschutt führen. Sie sind befähigt, Recycling-Baustoffe für öffentliche Bauvorhaben gemäß Richtpreisverzeichnis für Hoch- und Tiefbau der Autonomen Provinz Bozen zu liefern.
    Produkte aus Recyclinganlagen, deren Merkmale dieser Richtlinie entsprechen, dürfen unter dem Begriff Qualitäts-Recycling-Baustoffe vertrieben werden.

Anhang 1
Minimalausrüstung für Recyclinganlagen

Um ein hochwertiges Recycling zu garantieren, wird für die Recyclingwerke ein Minimalstandard vorgeschrieben. Die Anforderungen beziehen sich auf Anlagentypen, die im Landesprogramm verankert sind:

Recyclinganlage Typ A: zentrale, abfallrechtlich genehmigte Recyclinganlage mit ausgebauter Maschinentechnik im Einzugsgebiet von Ballungszentren,

Recyclinganlage Typ B: periphere, abfallrechtlich genehmigte Sammelstelle mit beschränkt ausgebauter Maschinentechnik im ländlichen Gebiet,

Recyclinganlage Typ C: abfallrechtlich genehmigtes Asphaltwerk mit Sonderausrüstung für Fräsgut und Asphaltrecycling,

Kies- und Schotterwerke gemäß Landesgesetz vom 12. August 1976, Nr. 32, in geltender Fassung, dürfen ausschließlich Naturstoffe wie Aushübe (Kat.A1) und Straßenaufbrüche ohne Bitumenanteil (Kat.A1) mitverarbeiten.

Mobile Recyclinganlagen bedürfen einer Ermächtigung durch das Amt für Abfallwirtschaft. Sie können für die Verarbeitung von störstofffreiem bzw. vorsortiertem, an der Baustelle entstandenem Bauschutt eingesetzt werden, wenn die Grenzwerte der Lärmschutzvorschriften für das betreffende Gebiet nicht überschritten werden, die Qualität des Endproduktes Tab. 3 dieser Richtlinie entspricht sowie für spezifische Einsatzbereiche die jeweils geforderten Gütemerkmale nachgewiesen wurden. Diese Baustoffe sind vorzugsweise vor Ort wiedereinzusetzen. Für jede einzelne Baustelle ist die Meldung gemäß Artikel 33 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 5. Februar 1997 an das Amt für Abfallwirtschaft zu erstatten.
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Anhang 2

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Anhang 3

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ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionA Bodenverschmutzung und Abfallbeseitigung
ActionActiona) Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6 
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 14. Dezember 1974, Nr. 38
ActionActionc) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 28. Juni 1977, Nr. 30
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Juli 1999, Nr. 39
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. Dezember 1999, Nr. 69
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Inkrafttreten)
ActionActionRichtlinien für die Wiederverwertung von Baurestmassen und die Qualität von Recycling-Baustoffen
ActionActionf) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Dezember 2000, Nr. 50
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. April 2003, Nr. 9
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2005, Nr. 45
ActionActioni) Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juni 2007, Nr. 35
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juli 2012, Nr. 23
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2012, Nr. 29
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juni 2013, Nr. 17
ActionActionB Landschaftsschutz
ActionActionC Lärmbelästigung
ActionActionD Luftverschmutzung
ActionActionE Schutz der Flora und Fauna
ActionActionF Gewässerschutz und Gewässernutzung
ActionActionG Umweltverträglichkeitsprüfung
ActionActionH Schutz der Tierwelt
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis