In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

f) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 331)
Durchführungsverordnung über die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Genehmigung von geringfügigen Eingriffen im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 26. Jänner 1999, Nr. 5.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Die nachstehend angeführten Eingriffe in die Natur und Landschaft werden mit dem vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, unmittelbar vom gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister auch gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, genehmigt:

  1. Bau von Wegen mit einer Gesamtlänge bis zu 1.000 m, einer Kronenbreite bis zu 2,5 m und einer Geländeneigung bis zu 70 Prozent. Dabei dürfen keine Versiegelung erfolgen, ausgenommen die Verlegung von Spur- und Gittersteinen, und keine Brücken oder Mauern errichtet werden, ausgenommen Trockenmauern, Zyklopenmauern, Krainerwände aus Holz oder bewehrte Erden, jeweils bis zu einer Höhe von 2,5 m. Für die Arbeiten ist in den Naturparken ein Gutachten des Landesamtes für Naturparke einzuholen, im Falle von Walderschließungswegen ein nicht bindendes Gutachten der Forstbehörde. Der Bau von Almerschließungswegen unterliegt dem Ermächtigungsverfahren laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung,2)
  2. Erdbewegungen für die unterirdische Verlegung von Leitungen, sofern die während der Bauzeit besetzte Fläche schmäler ist als 5 m. Im Falle von Wasserleitungen muss die Wasserkonzession vorliegen. In den Naturparken ist ein Gutachten des Landesamtes für Naturparke einzuholen, 3)
  3. Errichten von Stützmauern in der Form von Trockenmauern, Zyklopenmauern, Krainer-wänden aus Holz oder bewehrten Erden bis zu einer Höhe von 2,5 m im landwirtschaftlichen Grün. Für die Arbeiten ist in den Naturparken ein Gutachten des Landesamtes für Naturparke einzuholen, 4)
  4. Ablagerung von Aushubmaterial von maximal 1.000 m³ auf einer Fläche von 1.000 m², sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist, 5)
  5. Materialentnahme von maximal 200 m³ auf maximal 500 m², sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist,
  6. Planierungen von Flächen mit intensiver Landwirtschaftsnutzung unter 1600 m Meereshöhe, sofern die Flächen insgesamt nicht mehr als 5.000 m² betragen oder die Hangneigung im Durchschnitt nicht mehr als 40 Prozent beträgt oder eine Nivellierung von nicht mehr als +/- 1 m vorgesehen ist.6)
  7. 7)8)
  8. Errichtung von Zelten für die Dauer von höchstens 15 Tagen,7)
  9. Einbau, Änderung oder Ersetzung von unterirdischen Wasserbehältern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 20 m³ sowie Anbringung von Gastanks mit einem Fassungsvermögen von höchstens 13 m³ und damit zusammenhängende Arbeiten, 7)9)
  10. Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung sowie Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, die keine Änderung der Zweckbestimmung mit sich bringen,7)
  11. Anbringung, Änderung oder Ersetzung von Schutzdächern bei Bushaltestellen; Errichtung von Werbemitteln, Informations- oder Hinweisschildern gemäß den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien, 7)10)
  12. Eingriffe zur Beseitigung von architektonischen Hindernissen an bestehenden Gebäuden, es sei denn, es wird urbanistisches Volumen verwirklicht,7)
  13. Auswechseln von Zapfsäulen und Tankautomaten an Tankstellen,7)
  14. Einbau, Änderung oder Ersetzung von Kaminen, Entlüftungsrohren und Rauchabzügen,7)
  15. Anbringung der Wärmeisolierungsschicht an Gebäuden und deren Änderung oder Ersetzung,7)
  16. Einbau, Änderung oder Ersetzung von Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen, sofern diese bündig zur Dachfläche angebracht werden, 7)11)
  17. Einbau von Dachliegefenstern mit einer Fläche von maximal 10 Prozent der Fläche des betroffenen Dachflügels bei Wohngebäuden,7)
  18. Einbau, Änderung oder Ersetzung von technischen Anlagen in bestehenden Gebäuden und Errichtung von Kleinkläranlagen für Ableitungen von häuslichem Abwasser mit einem Einwohnerwert bis zu 50, 7)12)
  19. Verlegung, Änderung oder Ersetzung von Kabeln, Punkten, Knoten, Verteilerkästen, Schaltkästen und Kabinen für die Erbringung öffentlicher Dienste,7)
  20. Anbringung, Änderung oder Ersetzung von Funkantennen auf Gebäudedächern mit den dazugehörigen Gittermasten oder Stützpfeilern bis zu einer maximalen Höhe von 5 Metern und von Fernsehantennen mit einer Höhe zwischen 1,5 Meter und 3 Metern,7)
  21. Anbringung, Änderung oder Ersetzung von Markisen mit einer Fläche von maximal 25 Quadratmetern, ausgenommen im alpinen Grünland,7)
  22. Errichtung von Holzhütten gemäß Artikel 46 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 23. Februar 1998, Nr. 5; Errichtung von Holzlagerplätzen, auch mit Flugdach, in den von der Landesregierung festgelegten Fällen, wobei hierfür ein Gutachten der Forstbehörde vorher eingeholt werden muss, 7)13)
  23. Errichtung, Veränderung oder Ersetzung von Einfriedungen, sofern der Mauersockel, vom Geländeniveau gemessen, die Höhe von 30 cm nicht übersteigt und die Höhe der aufgesetzten Umfriedung nicht mehr als 1,50 m beträgt, 7)14)
  24. Errichtung von Brunnen.7)
  25. die Errichtung von Bienenständen gemäß den von der Landesregierung festgelegten Richtlinien, Lehr- und Wanderbienenstände ausgenommen,15)
  26. die Schlägerung von Gehölzen in den vom Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Oktober 2007, Nr. 56, vorgesehenen Fällen.15)

(2) Für alle Projekte, die im Zeitraum von fünf Jahren ab Erteilung der ersten Ermächtigung durch den Bürgermeister eingereicht werden, mit den bereits genehmigten Projekten in räumlichem und ursächlichem Zusammenhang stehen und insgesamt die oben angeführten Schwellenwerte überschreiten, kann dieses vereinfachte Verfahren nicht angewandt werden.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 60 vom 06.03.2000 - Begründung von Verwaltungsakten - Berücksichtigung vorausgehenden Maßnahmen - Erheblichkeit eines Baueingriffs in das Landschaftsbild - nicht überprüfbares Sachurteil
2)
Art. 1 Absatz 1 Buchstabe a) wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 15. Jänner 2010, Nr. 3, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 11. Februar 2014, Nr. 3, so ersetzt.
3)
Art. 1 Absatz 1 Buchstabe b) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 11. Februar 2014, Nr. 3.
4)
Art. 1 Absatz 1 Buchstabe c) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 11. Februar 2014, Nr. 3.
5)
Art. 1 Absatz 1 Buchstabe d) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 11. Februar 2014, Nr. 3.
6)
Art. 1 Absatz 1 Buchstabe f) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 15. Jänner 2010, Nr. 3.
7)
Die Buchstaben g) bis x) wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Mai 2009, Nr. 28.
8)
Der Buchstabe g) des Art. 1 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 22. Mai 2013, Nr. 12.
9)
Der Buchstabe i) des Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 22. Mai 2013, Nr. 12.
10)
Der Buchstabe k) des Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 22. Mai 2013, Nr. 12.
11)
Art. 1 Absatz Buchstabe p) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 11. Februar 2014, Nr. 3.
12)
Der Buchstabe r) des Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 22. Mai 2013, Nr. 12.
13)
Der Buchstabe v) des Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. Absatz 5 des D.LH. vom 22. Mai 2013, Nr. 12.
14)
Art. 1 Absatz 1 Buchstabe w) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des D.LH. vom 11. Februar 2014, Nr. 3.
15)
Die Buchstaben y) und z) wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 15. Jänner 2010, Nr. 3.
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