In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Juli 1997, Nr. 221)
Durchführungsverordnung zur Abwicklung der Wahlen des Landesschulrates

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1)Diese Verordnung legt die Bestimmungen zur Abwicklung der Wahlen des Landesschulrates in Durchführung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in der Folge Gesetz genannt, fest.

(2)Die Wahlen betreffen folgende Wählerkategorien:

  1. Inspektoren und Direktoren,
  2. Lehrpersonen, Kindergärtnerinnen und pädagogische Mitarbeiterinnen,
  3. Personal für die Erziehung und Betreuung von Schülern mit Behinderung,
  4. Verwaltungspersonal,
  5. Eltern,
  6. Schüler.2)

(3)Die Wählerkategorien der Inspektoren und Direktoren, der Lehrpersonen, Kindergärtnerinnen und pädagogischen Mitarbeiterinnen sowie der Eltern und der Schüler werden nach Zugehörigkeit zur deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Schule getrennt. 3)

2)

Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

3)

Art. 1 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 2 (Ausschreibung der Wahlen)

(1)Der Beschluss der Landesregierung, mit dem die Wahlen für den Landesschulrat ausgeschrieben werden, legt den Wahltermin, die Dauer der Wahl sowie die Anzahl der Vertreter getrennt nach Zugehörigkeit zur deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Schule in den einzelnen Kategorien fest. Mit demselben Beschluss werden die Angaben bestimmt, welche die Kandidaten und die Listenunterzeichner der verschiedenen Wählerkategorien erklären müssen, und wird die Landeswahlkommission laut Artikel 5 ernannt4)

4)

Art. 2 wurde abgeändert durch Art. 1 des D.LH. vom 27. August 1997, Nr. 29, und so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 3 (Namhaftmachung der Vertreter)

(1)Nach der Ausschreibung der Wahlen fordern die Schulamtsleiter die folgenden Einrichtungen auf, die Vertreter der Kategorien laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben i) bis o) des Gesetzes namhaft zu machen:

  1. Buchstabe i): das Bischöfliche Ordinariat,
  2. Buchstabe j): die jeweils für die Berufsbildung zuständige Abteilung der Landesverwaltung,
  3. Buchstabe k): den Südtiroler Gemeindenverband für den Vertreter der deutschsprachigen und den Vertreter der ladinischen Schule, die Stadtgemeinde Bozen für den Vertreter der italienischsprachigen Schule,
  4. Buchstabe l): die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen für den Vertreter der Wirtschaft; die auf Landesebene repräsentativsten Gewerkschaften für den Vertreter der Arbeitswelt,
  5. Buchstabe m): die Verbände der gleichgestellten Schulen gemeinsam mit den dort nicht vertretenen gleichgestellten Schulen,
  6. Buchstabe n): die Fakultät für Bildungswissenschaften der Freien Universität Bozen,
  7. Buchstabe o): die Verbände der Schülerheime des Landes gemeinsam mit den dort nicht vertretenen Schülerheimen.

(2) Die in den Abteilungen des Landesschulrates im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes ernannten Vertreter der Wirtschafts- und der Arbeitswelt wechseln sich nach jeder Amtsperiode des Landesschulrates ab.

(3) Die Namhaftmachungen werden der Landeswahlkommission bis zum Zeitpunkt der Wahl mitgeteilt.

(4) Bleibt einer dieser Sitze im Laufe der Vierjahresperiode endgültig unbesetzt, fordern die Schulamtsleiter die genannten Einrichtungen auf, die Vertretung ihrer Kategorie für die restliche Amtsdauer des Gremiums namhaft zu machen. Die Schulamtsleiter teilen die Namen für die Ernennung zu Mitgliedern des Landesschulrates der Landesregierung mit.5)

5)

Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 4 (Landeswahlkommission und Wahlämter)

(1)Zur Vorbereitung und Abwicklung der Wahlen werden eine Landeswahlkommission und Wahlämter an den Schulen sowie in den Landesbeiräten6) der Eltern und der Schüler errichtet.

(2)Die Mitglieder der Landeswahlkommission und der Wahlämter haben kein passives Wahlrecht.

(3)Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

6)

Mit Art. 1 des D.LH. vom 15. Jänner 2004, Nr. 2, wurde im gesamten Text dieses Dekretes das Wort "Landeskomitee" durch das Wort "Landesbeirat" ersetzt.

Art. 5 (Landeswahlkommission)

(1)Die Landeswahlkommission setzt sich aus drei effektiven Mitgliedern zusammen. Für jedes effektive Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt. Die Landeswahlkommission bleibt bis zur Ausschreibung der nächsten Wahlen des Landesschulrates im Amt.

(2) Die Schulamtsleiter machen jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für die Landeswahlkommission namhaft. Sie werden unter jenen Personen ausgewählt, die den im Landesschulrat vertretenen Kategorien angehören.

(3) Der Vorsitz der Landeswahlkommission steht abwechselnd für je eine Amtsdauer der deutschsprachigen, der italienischsprachigen und der ladinischen Schule zu.

(4) Die Kommission ist bei Anwesenheit von allen drei Mitgliedern beschlussfähig. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 17 sind die Entscheidungen der Kommission endgültig und werden an der Anschlagtafel der Landesschulämter veröffentlicht.

(5) Sekretär ist ein Beamter des Sekretariates des Landesschulrates. Er hat kein Stimmrecht.7)

7)

Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 6 (Wahlämter an den Schulen)

(1)Die Kindergarten- und Schuldirektoren errichten, eventuell auch gemeinsam, spätestens fünf Tage vor dem Wahltermin ein Wahlamt oder mehrere Wahlämter, wobei für alle Kategorien das Wahlgeheimnis zu gewährleisten ist.8)

(2)Jedes Wahlamt setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Stimmenzählern zusammen, von denen einer Sekretär ist.

(3)Die Mitglieder des Wahlamtes müssen einer Wählerkategorie angehören und das Wahlrecht für diesen Sitz haben.

(4)Der Direktor ernennt die Mitglieder des Wahlamtes. Falls ein Wahlamt von mehreren Direktoren gemeinsam errichtet wird, erfolgt die Ernennung einvernehmlich. 9)

8)

Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

9)

Art. 6 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 7 (Wahlen der Eltern- und Schülervertreter)

(1)Die Wahlen der Eltern- und Schülervertreter finden im Rahmen einer Sitzung der entsprechenden Landesbeiräte bis spätestens zum Zeitpunkt der Wahlen der übrigen Kategorien statt.

(2)Die Vorsitzenden der Landesbeiräte der Eltern und der Schüler errichten je ein Wahlamt und ernennen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und zwei Stimmenzähler.

(3)Die Wahlen finden auch statt, wenn das Gremium nicht beschlussfähig ist .10)

10)

Art. 7 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 15. Jänner 2004, Nr. 2, und später so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 8 (Das aktive und passive Wahlrecht)

(1)Das aktive und passive Wahlrecht für die einzelnen Vertretungen ist den Angehörigen der entsprechenden Kategorien mit den in den nachfolgenden Artikeln genannten Einschränkungen vorbehalten.

(2)Wähler, die mehreren Kategorien angehören, üben das aktive und passive Wahlrecht für alle Kategorien aus, denen sie angehören. Kein Mitglied des Landesschulrates kann jedoch mehr als eine Kategorie vertreten.

(3)Die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht aller Kategorien müssen zum letzten Termin für die Einreichung der Kandidaturen und die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht am Tag der Wahl gegeben sein.

(4)Das Personal, das nicht seinen institutionellen Dienst leistet, da es von den Amtsobliegenheiten freigestellt oder abgeordnet ist oder sich außer Planstelle befindet, nimmt an den Wahlen jener Kategorie teil, der es laut Stellenplan angehört. Das Personal im Wartestand aus Familien- oder Studiengründen übt weder das aktive noch das passive Wahlrecht aus.

Art. 9 (Aktives und passives Wahlrecht der Lehrpersonen, Direktoren und Inspektoren)

(1)Das aktive Wahlrecht für die Wahl der Lehrervertreter steht den Kindergärtnerinnen sowie dem Lehrpersonal mit unbefristetem und befristetem Arbeitsvertrag an den Landeskindergärten und den öffentlichen Schulen des Landes zu; dasselbe gilt für die Kindergartenassistentinnen.

(2)Das passive Wahlrecht für die Wahl der Lehrervertreter steht den Kindergärtnerinnen und dem Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag und dem Personal mit Jahresstelle an den Landeskindergärten und öffentlichen Schulen des Landes zu; dasselbe gilt für die Kindergartenassistentinnen.

(3)Das aktive und passive Wahlrecht für die Vertreter der Inspektoren und Direktoren steht den planmäßigen Inspektoren und Direktoren zu, die in den Landeskindergärten und öffentlichen Schulen des Landes Dienst leisten. Diese üben das Wahlrecht an jenem Wahlamt aus, das ihnen mit Dekret des zuständigen Schulamtsleiters zugewiesen wird.

(4)Lehrpersonen, die an mehreren Schulen Dienst leisten, üben das aktive Wahlrecht an der Schule aus, von der sie verwaltet werden.

(5)Lehrpersonen, die nicht ihren institutionellen Dienst leisten, da sie von den Amtsobliegenheiten freigestellt oder abgeordnet sind oder sich außer Planstelle befinden, üben das aktive Wahlrecht an der Schule aus, an der sie ihre Planstelle haben. Aus dienstlichen Gründen können dieselben auf Antrag in die Wählerliste einer Schule ihrer Dienstsitzgemeinde eingetragen werden. Der Antrag ist an den Direktor der entsprechenden Schule zu richten und wird vom Direktor der Schule, an welcher die Lehrperson ihre Planstelle hat, gegengezeichnet. Die Wählerverzeichnisse der beiden Wahlämter werden ajourniert.

Art. 10 (Aktives und passives Wahlrecht des Personals für die Erziehung und Betreuung behinderter Schüler sowie des Verwaltungspersonals)

(1)Das aktive Wahlrecht steht dem planmäßigen und außerplanmäßigen Personal für die Erziehung und Betreuung behinderter Schüler und dem Verwaltungspersonal zu, das bei den Landeskindergärten und den öffentlichen Schulen des Landes Dienst leistet.11)

(2)Das passive Wahlrecht steht dem planmäßigen Personal und dem außerplanmäßigen Personal mit Jahresstelle zu, das bei den Landeskindergärten und den öffentlichen Schulen des Landes Dienst leistet.

(3)Das nichtunterrichtende Personal der Gemeinden, das bei den Landeskindergärten und öffentlichen Schulen des Landes Dienst leistet, übt das aktive und passive Wahlrecht aus, wie es dem entsprechenden Landespersonal zusteht.

11)

Der italienische Text des Absatzes 1 wurde geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 27. August 1997, Nr. 29.

Art. 11 (Aktives und passives Wahlrecht der Eltern und der Oberschüler)

(1)Das aktive Wahlrecht steht den Eltern und den Oberschülern zu, die zu Mitgliedern der Landesbeiräte der Eltern oder zu Mitgliedern der Landesbeiräte der Schüler gewählt worden sind.

(2)Das passive Wahlrecht für die Wahl der Elternvertreter steht, auch bei volljährigen Schülern, beiden Elternteilen oder den gesetzlichen Vertretern der Schüler zu, die Landeskindergärten oder öffentliche, gleichgestellte, gleichrangige oder gesetzlich anerkannte Schulen des Landes besuchen.

(3)Das passive Wahlrecht für die Wahl der Schülervertreter steht den Schülern zu, die eine öffentliche, gleichgestellte, gleichrangige oder gesetzlich anerkannte Oberschule des Landes besuchen.

Art. 12 (Erstellung der Wählerverzeichnisse)

(1)Die Landeswahlkommission erstellt auf der Grundlage der Mitteilungen der Schulämter Wählerverzeichnisse für

  1. die Inspektoren und Direktoren, getrennt nach Zugehörigkeit zur deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Schule,
  2. das Personal für die Erziehung und Betreuung der Schüler mit Behinderung,
  3. die Mitglieder der jeweiligen Landesbeiräte der Eltern,
  4. die Mitglieder der jeweiligen Landesbeiräte der Schüler.

(2) Die Landeswahlkommission weist den Wahlberechtigten der Wählerkategorie der Inspektoren und Direktoren und der Wählerkategorie des Personals für die Erziehung und Betreuung der Schüler mit Behinderung ein Wahlamt zu und übermittelt die entsprechenden Wählerverzeichnisse. Dabei ist darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

(3) Die Kindergarten- und Schuldirektoren erstellen Wählerverzeichnisse für folgende Kategorien:

  1. Wählerkategorie der Lehrpersonen: Kindergärtnerinnen und pädagogische Mitarbeiterinnen bzw. Lehrpersonen, einschließlich Lehrpersonen der zweiten Sprache,
  2. Wählerkategorie des Verwaltungspersonals: nicht unterrichtendes Personal der Landeskindergärten und Schulen staatlicher Art des Landes.

(4) Die Wählerverzeichnisse werden spätestens am 30. Tag vor dem Wahltermin erstellt und unverzüglich ausgehängt. Sie enthalten den Namen und das Geburtsdatum der Wahlberechtigten.

(5) Jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, kann Einsicht in die Wählerverzeichnisse nehmen und etwaige Korrekturen beantragen.

(6) Falls die Landeswahlkommission oder der zuständige Direktor die beantragte Korrektur nicht innerhalb von fünf Tagen vornimmt, kann der Antragsteller Einwand beim zuständigen Schulamt erheben.12)

12)

Art. 12 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 13 (Erziehungspersonal des "Damiano Chiesa" Heimes)

(1)Das Erziehungspersonal, das im „Damiano Chiesa“ Heim in Bozen Dienst leistet, übt das aktive und passive Wahlrecht gemeinsam mit der Kategorie der Lehrpersonen aus. Es übt das Wahlrecht im Wahlamt der nächstgelegenen italienischsprachigen Schule aus. 13)

13)

Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 14 (Erstellung der Kandidatenlisten)

(1)Die Kandidatenlisten sind getrennt nach Wählerkategorien gemäß Artikel 1 zu erstellen.

(2)Jede Liste wird von der Landeswahlkommission mit einer römischen Ziffer gekennzeichnet, welche die Reihenfolge der Einreichung wiedergibt.

(3)Die Kandidaten werden unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums, der beruflichen Qualifikation sowie des Dienstsitzes angeführt. Lehrpersonen führen auch die vertretene Schulstufe und gegebenenfalls den Unterricht in der zweiten Sprache an. Für Eltern und Schüler genügt die Angabe der betreffenden Schule oder des betreffenden Kindergartens. Die Kandidaten werden durch fortlaufende arabische Ziffern gekennzeichnet. 14)

(4)Die Kandidaten müssen erklären, daß sie nur auf einer einzigen Liste derselben Kategorie kandidieren und die eventuelle Wahl annehmen. Für die Kandidaten der Lehrer, des Verwaltungspersonals, der Eltern und der Schüler sind den Listen außerdem die Erklärungen der zuständigen Direktoren beizulegen, aus denen hervorgeht, daß die Kandidaten das aktive und passive Wahlrecht besitzen.

(5)Jede Liste darf eine Anzahl von Kandidaten enthalten, die nicht größer ist als das Dreifache der Anzahl der zu wählenden Vertreter.

14)

Art. 14 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 15 (Beglaubigung der Unterschriften der Kandidaten und der Listenunterzeichner)

(1)Die Unterschriften der Kandidaten und der Listenunterzeichner werden wie folgt beglaubigt:

  1. für die Kategorie der Lehrpersonen, des Personals für die Erziehung und Betreuung behinderter Schüler, des Verwaltungspersonals, der Eltern und der Schüler: vom zuständigen Direktor,
  2. für die Kategorie der Inspektoren und Direktoren: vom zuständigen Schulamtsleiter oder dessen Bevollmächtigten.

(2)Die Beglaubigung der Unterschriften der Kandidaten und Listenunterzeichner kann auch von den hierzu befugten Behörden im Sinne der geltenden Rechtsbestimmungen vorgenommen werden.

Art. 16 (Einreichung der Kandidatenlisten)

(1)Der Beschluss, mit welchem die Landesregierung die Wahlen ausschreibt, legt die Mindestanzahl der Listenunterzeichner für die einzelnen Kategorien fest. Ihre Anzahl darf nicht weniger als drei betragen. Kandidaten dürfen nicht als Listenunterzeichner fungieren. 15)

(2)Die Listen müssen in der Zeit vom 40. Tag (9 Uhr) bis zum 30. Tag (12 Uhr) vor dem Wahltag persönlich von einem Listenunterzeichner beim Sekretariat der Landeswahlkommission abgegeben werden.

15)

Art. 16 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 17 (Aushang der Kandidatenlisten und Überprüfung der Rechtmäßigkeit)

(1)Am letzten Tag für die Einreichung der Kandidatenliste sorgt die Landeswahlkommission dafür, daß die Kandidatenlisten an den Amtstafeln der Schulämter angeschlagen werden.

(2)Die Landeswahlkommission überprüft die Listen auf ihre Rechtmäßigkeit. Sie streicht die Kandidaten, von denen die Annahmeerklärungen mit den entsprechenden Beglaubigungen der Unterschriften fehlen. Sie schließt die Kandidaten aus, die auf mehreren Listen derselben Kategorie aufscheinen. Sie schließt sämtliche Listen aus, die innerhalb ihrer Kategorie die festgesetzte Höchstzahl an Kandidaten überschreiten.

(3)Die Landeswahlkommission überprüft die Unterschriften der Listenunterzeichner und streicht die Namen, für welche die Beglaubigung der Unterschrift fehlt, und die Namen der Unterzeichner, die nicht der betreffenden Kategorie angehören. Listen, die nach der Streichung die Mindestzahl an Listenunterzeichnern nicht mehr erreichen, werden ausgeschlossen.

(4)Innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Kandidatenlisten werden die Entscheidungen der Landeswahlkommission an den Amtstafeln der Schulämter bekanntgegeben.

(5)Die Entscheidungen der Landeswahlkommission können innerhalb von zwei Tagen nach Anschlag an der Amtstafel beim zuständigen Schulamtsleiter oder für Entscheidungen zu sprachgruppenübergreifenden Kategorien beim Hauptschulamtsleiter angefochten werden.

(6)Über die Einwände wird innerhalb der darauffolgenden zwei Tage definitiv entschieden.

(7)Die endgültigen Kandidatenlisten werden in der chronologischen Reihenfolge der Einreichung, getrennt nach Kategorien und, sofern vorgesehen, nach Zugehörigkeit zur deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Schule, auf ein Wahlplakat übertragen und bis zum 15. Tag vor dem Wahltag den Schulämtern und den Direktoren übermittelt. 16)

(8)Die Direktoren geben den Wählern die Kandidatenlisten unverzüglich durch Veröffentlichung an der Anschlagtafel bekannt. Die Listen werden am Wahltag in den Wahlämtern ausgehängt.

16)

Art. 17 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 18 (Listenvertreter)

(1)Der Listenunterzeichner, der die Liste einreicht, teilt der Landeswahlkommission für jedes Wahlamt und für die Landeswahlkommission den Namen des jeweiligen Listenvertreters mit, welcher den Amtshandlungen beiwohnen kann. Ein Listenvertreter kann auch für mehrere Wahlämter ernannt werden.

Art. 19 (Vorstellung der Kandidaten und Programme)

(1)Bis zum Tag vor den Wahlen können in den Schulen außerhalb der Dienstzeit Versammlungen abgehalten werden, um die Kandidaten und die Programme vorzustellen. Die Anträge sind an den Direktor zu richten.

(2)In den Schulen werden eigene Flächen für den Aushang von Wahlwerbeschriften zur Verfügung gestellt.

Art. 20 (Stimmzettel und Protokollvordrucke)

(1)Die Schulämter bereiten die Vordrucke für die Stimmzettel und für die Wahlprotokolle der einzelnen Wahlämter vor.

(2)Der Direktor sorgt für die Vervielfältigung der Stimmzettel und stellt den Wahlämtern das notwendige Wahlmaterial zur Verfügung.

(3)Die Schulämter übergeben den Landesbeiräten für die Wahl der Eltern- und der Schülervertreter die Stimmzettel und das notwendige Wahlmaterial.

Art. 21 (Bestimmungen zur Stimmabgabe)

(1)Die Wähler geben ihre Stimme an jenen Wahlämtern ab, in deren Wählerverzeichnisse sie eingetragen sind.

(2)Die Wähler müssen sich ausweisen, wenn sie keinem Mitglied des Wahlamtes bekannt sind.

(3)Das Wahllokal ist so einzurichten, daß die persönliche und geheime Wahl gewährleistet ist.

(4)Die Abgabe der Listenstimme erfolgt, indem der Wähler die vorgedruckte römische Ziffer der Kandidatenliste ankreuzt. Die Vorzugsstimme wird abgegeben, indem der Wähler den Familiennamen (und wenn notwendig, den Vornamen und das Geburtsdatum) oder die Nummer des Kandidaten angibt.

(5)Die Anzahl der Vorzugsstimmen ist wie folgt festgelegt:

  1. ist die Zahl der zu wählenden Vertreter nicht höher als drei, kann der Wähler nur eine einzige Vorzugsstimme abgeben,
  2. ist die Zahl der zu wählenden Vertreter mehr als drei und nicht höher als sechs, so kann der Wähler bis zu zwei Vorzugsstimmen abgeben,
  3. ist die Zahl der zu wählenden Vertreter höher als sechs, so kann der Wähler bis zu drei Vorzugsstimmen geben.

(6)Ist ein Mitglied des Wahlamtes abwesend, wird es von einem anwesenden Wähler ersetzt.

(7)Über die Wahlvorgänge wird ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung verfaßt, das von den Mitgliedern des Wahlamtes unterzeichnet wird.

Art. 22 (Durchführung der Stimmenzählung)

(1)Die Stimmenzählung beginnt unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe und darf nicht vor Abschluß der Arbeiten unterbrochen werden.

(2)Aus dem Protokoll des Wahlamtes müssen folgende Angaben hervorgehen:

  1. die Gesamtzahl der Stimmberechtigten, getrennt nach den einzelnen Kategorien,
  2. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach den einzelnen Kategorien,
  3. die Gesamtzahl der weißen, der ungültigen und der gültigen Stimmen, getrennt nach den einzelnen Kategorien,
  4. die Gesamtzahl der Stimmen, die jede Liste erhalten hat,
  5. die Gesamtzahl der Vorzugsstimmen eines jeden Kandidaten.

(3)Das gesamte Wahlmaterial und die Protokolle werden der Schuldirektion übergeben. Der Direktor sorgt dafür, daß ein Exemplar des Wahlprotokolls unverzüglich der Landeswahlkommission zugestellt wird.

(4)Das Wahlmaterial und das zweite Original des Wahlprotokolls werden an der Schule verwahrt. Nach Verfall der Rekursfrist gegen die Wahlergebnisse kann das Wahlmaterial skartiert werden. Das Wahlprotokoll wird für die gesamte Amtsdauer des Landesschulrates verwahrt.

(5)Der Vorsitzende des Wahlamtes des Landesbeirates der Eltern und jener des Wahlamtes des Landesbeirates der Schüler übermitteln das Wahlprotokoll unverzüglich der Landeswahlkommission.17)

17)

Art. 22 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 15. Jänner 2004, Nr. 2.

Art. 23 (Hinweise für die Stimmenzählung)

(1)Der Stimmzettel ist gültig, wenn er den wirklichen Willen des Wählers erkennbar macht.

(2)Stimmzettel ohne Vorzugsstimmen sind nur für die Zuweisung der Listenstimme gültig.

(3)Falls der Wähler Vorzugsstimmen abgibt, ohne die entsprechende Liste anzukreuzen, ist die Stimme für die Kandidaten und für die Liste gültig.

(4)Wenn der Wähler Vorzugsstimmen Kandidaten einer anderen Liste als der gewählten gibt, gilt lediglich die Listenstimme und nicht die Vorzugsstimmen.

Art. 24 (Zuweisung der Sitze)

(1)Nach Erhalt der Protokolle summiert die Landeswahlkommission die nach Kategorien getrennten Stimmen für die einzelnen Listen und für die einzelnen Kandidaten.

(2)Die Zuweisung der Sitze wird wie folgt vorgenommen: Die gesamte Stimmenzahl aller Listen einer Kategorie wird durch die Anzahl der zu wählenden Vertreter dividiert; auf diese Weise wird der Wahlquotient ermittelt.

(3)Jeder Kandidatenliste werden so viele Gewählte zugewiesen, wie oft der Wahlquotient in der Stimmenanzahl der betreffenden Liste enthalten ist.

(4)Die eventuell noch unbesetzten Sitze werden den Listen zugewiesen, die die höchsten Reststimmen haben. Berücksichtigt werden auch solche Listen, die keinen vollen Quotienten für die Zuweisung eines Sitzes erreicht haben.

(5)Bei Reststimmengleichheit unter zwei oder mehreren Listen wird jene Liste bevorzugt, der die größere Anzahl an Sitzen zugesprochen worden ist. Bei gleicher Anzahl von Sitzen entscheidet das Los.

(6)Innerhalb einer jeden Liste wird die Reihenfolge der Kandidaten nach den erhaltenen Vorzugsstimmen festgelegt.

(7)Bei gleicher Anzahl von Vorzugsstimmen für zwei oder mehrere Kandidaten derselben Liste werden die Kandidaten nach ihrer Anordnung in der Liste als gewählt erklärt. Dasselbe gilt für den Fall, daß keiner der Kandidaten eine Vorzugsstimme erhalten hat.

(8)Falls eine Wählerkategorie keine Kandidatenliste einreicht, bleiben die entsprechenden Sitze unbesetzt.

(9)Falls einer Liste mehr Sitze zustehen, als sie Kandidaten hat, so werden die überzähligen Sitze nach den größten Wahlquotienten auf die anderen Listen verteilt.

(10)Die Vertretung der verschiedenen Schulstufen für die Kategorie laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) des Gesetzes ist wie folgt gewährleistet:

  1. für die deutsche Sprachgruppe: mindestens zwei Vertreter jeder Schulstufe,
  2. für die italienische Sprachgruppe: mindestens ein Vertreter jeder Schulstufe.

(11)Falls aufgrund der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen nicht die Vertretungen im Sinne des vorherigen Absatzes sowie des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes und des Artikels 3 Absatz 3 letzter Satz des Gesetzes hervorgehen, weist die Landeswahlkommission - bei Anwendung der in den vorhergehenden Absätzen aufgezeigten Vorgangsweise - den als letzten zugeteilten Listensitz dem Kandidaten der nicht vertretenen Schulstufe zu, der innerhalb dieser Liste die höchste Anzahl von Vorzugsstimmen aufweist. Falls in der Liste kein Kandidat der nicht vertretenen Schulstufe aufscheint, wird der Sitz der Liste zugewiesen, die die höchsten Reststimmen hat.

(12)Der Kandidat, der aufgrund der im vorhergehenden Absatz festgelegten Bestimmungen als nicht gewählt erklärt wird, nimmt die erste Stelle in der Rangordnung der nicht gewählten Kandidaten seiner Liste ein.

(13)Falls im Laufe der Amtsdauer des Landesschulrates durch das Ausscheiden eines Mitgliedes die Vertretung der verschiedenen Schulstufen im Sinne der vorhergehenden Absätze nicht mehr gegeben ist, wird für die Ersetzung des Mitgliedes gemäß Absatz 11 verfahren.

Art. 25 (Bestimmungen für die Bekanntgabe der Gewählten)

(1)Die Landeswahlkommission muß die Zuweisung der Sitze innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des letzten Protokolls von seiten der Wahlämter und der Landesbeiräte abschließen.

(2)Die Mitteilung über die Bekanntgabe der Gewählten erfolgt durch Aushang des betreffenden Verzeichnisses an den Amtstafeln der Schulämter.

(3)Die Landeswahlkommission teilt der Landesregierung die Gewählten und die von den Körperschaften oder Vereinigungen namhaft gemachten Vertreter mit, damit die Landesregierung sie ernennen kann.

Art. 26 (Beschwerden)

(1)Die Listenvertreter und die einzelnen Kandidaten können innerhalb von fünf Tagen nach Veröffentlichung der Verzeichnisse der Gewählten bei der Landeswahlkommission Beschwerde einlegen.

(2)Über die Beschwerden ist innerhalb der darauffolgenden fünf Tage endgültig zu entscheiden.

(3)Die Landeswahlkommission gibt der Landesregierung eventuelle Änderungen der Ergebnisse bekannt.

Art. 27 (Erste Einberufung)

(1)Die erste Einberufung des Landesschulrates wird von den zuständigen Landesräten verfügt. 18)

18)

Art. 27 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 27/bis (Zusatzwahlen der Vertretungen der Eltern und der Schüler)

(1)Bleiben ein oder mehrere Sitze der Kategorie der Eltern oder der Schüler endgültig unbesetzt, da ein Nachrücken nach Artikel 24 wegen Erschöpfung sämtlicher Listen unmöglich ist, oder ist ein Nachrücken aufgrund eventuell vorausgegangener Zusatzwahlen nicht möglich, finden im entsprechenden Landesbeirat Zusatzwahlen statt.

(2)Die Zusatzwahlen erfolgen laut folgendem vereinfachten Verfahren:

  1. das aktive und passive Wahlrecht steht nur den Mitgliedern der Landesbeiräte zu,
  2. die Wahlen werden auch abgehalten, wenn das Gremium nicht beschlussfähig ist,
  3. der Vorsitzende des Landesbeirates errichtet ein Wahlamt gemäß Artikel 7 Absatz 2,
  4. die Kandidaten müssen dem Wahlamt vor Beginn der Wahlhandlungen eine Erklärung abgeben, dass sie eine eventuelle Wahl annehmen,
  5. die Wahl ist geheim; die Mitglieder des Landesbeirates dürfen jeweils nur eine Stimme abgeben,
  6. das Wahlamt übermittelt das Wahlprotokoll unverzüglich dem Schulamtsleiter,
  7. der Schulamtsleiter weist den Erstgewählten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Erhalt des Wahlprotokolls die Sitze zu und verfügt die Bekanntgabe der Gewählten durch Aushang an der Amtstafel des Schulamtes,
  8. die einzelnen Kandidaten können innerhalb von fünf Tagen nach Bekanntgabe der Gewählten beim Schulamtsleiter Beschwerde einlegen; die Entscheidung muss innerhalb der darauf folgenden fünf Tage getroffen werden und ist definitiv,
  9. die gewählten Vertretungen der Eltern und Schüler werden von der Landesregierung ernannt,
  10. sollten Vertretungen der Eltern oder der Schüler nach der Durchführung der Zusatzwahlen aus den Landesbeiräten ausscheiden, bleiben sie Mitglieder des Landesschulrates, sofern sie die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 weiterhin besitzen.19)20)
19)

Art. 27/bis wurde angefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 15. Jänner 2004, Nr. 2.

20)

Art. 27/bis Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 28 (Aufhebung von Bestimmungen)

Art. 29 (Inkrafttreten)

(1)Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Juli 1997, Nr. 22
ActionActionz) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 1. Februar 1990, Nr. X/156/1
ActionActiona') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. Juli 1990, Nr. 940/III
ActionActionb') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 12. Dezember 1990, Nr. 1269/LH/III
ActionActionD Schul- und Hochschulfürsorge
ActionActionE Schulbauten
ActionActionF Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
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ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis