Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Das aktive und passive Wahlrecht für die einzelnen Vertretungen ist den Angehörigen der entsprechenden Kategorien mit den in den nachfolgenden Artikeln genannten Einschränkungen vorbehalten.
(2)Wähler, die mehreren Kategorien angehören, üben das aktive und passive Wahlrecht für alle Kategorien aus, denen sie angehören. Kein Mitglied des Landesschulrates kann jedoch mehr als eine Kategorie vertreten.
(3)Die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht aller Kategorien müssen zum letzten Termin für die Einreichung der Kandidaturen und die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht am Tag der Wahl gegeben sein.
(4)Das Personal, das nicht seinen institutionellen Dienst leistet, da es von den Amtsobliegenheiten freigestellt oder abgeordnet ist oder sich außer Planstelle befindet, nimmt an den Wahlen jener Kategorie teil, der es laut Stellenplan angehört. Das Personal im Wartestand aus Familien- oder Studiengründen übt weder das aktive noch das passive Wahlrecht aus.