Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Bleiben ein oder mehrere Sitze der Kategorie der Eltern oder der Schüler endgültig unbesetzt, da ein Nachrücken nach Artikel 24 wegen Erschöpfung sämtlicher Listen unmöglich ist, oder ist ein Nachrücken aufgrund eventuell vorausgegangener Zusatzwahlen nicht möglich, finden im entsprechenden Landesbeirat Zusatzwahlen statt.
(2)Die Zusatzwahlen erfolgen laut folgendem vereinfachten Verfahren:
Art. 27/bis wurde angefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 15. Jänner 2004, Nr. 2.
Art. 27/bis Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.