Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Die Schulämter bereiten die Vordrucke für die Stimmzettel und für die Wahlprotokolle der einzelnen Wahlämter vor.
(2)Der Direktor sorgt für die Vervielfältigung der Stimmzettel und stellt den Wahlämtern das notwendige Wahlmaterial zur Verfügung.
(3)Die Schulämter übergeben den Landesbeiräten für die Wahl der Eltern- und der Schülervertreter die Stimmzettel und das notwendige Wahlmaterial.