Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Der Beschluss der Landesregierung, mit dem die Wahlen für den Landesschulrat ausgeschrieben werden, legt den Wahltermin, die Dauer der Wahl sowie die Anzahl der Vertreter getrennt nach Zugehörigkeit zur deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Schule in den einzelnen Kategorien fest. Mit demselben Beschluss werden die Angaben bestimmt, welche die Kandidaten und die Listenunterzeichner der verschiedenen Wählerkategorien erklären müssen, und wird die Landeswahlkommission laut Artikel 5 ernannt4)
Art. 2 wurde abgeändert durch Art. 1 des D.LH. vom 27. August 1997, Nr. 29, und so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.