In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. August 1995, Nr. 401)
Genehmigung eines einheitlichen Emblems für die Kennzeichnung als "Meisterbetrieb"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Oktober 1995, Nr. 48.

Art. 1

(1) Das einheitliche Emblem für die Kennzeichnung des "Meisterbetriebes" wird genehmigt.

(2) Der Betrieb, der die Bezeichnung "Meisterbetrieb" gemäß Artikel 4 Absatz 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 9. November 1990, Nr. 28, in Verbindung mit einem Symbol führen will, ist an die Verwendung des beiliegenden Emblems gebunden.

(3) Das Emblem kann mit einem zweisprachigen Text oder auch einsprachig verwendet werden, wie in der Beilage ersichtlich, und weist folgende Merkmale auf:

  1. das gesamte Emblem mit dem Textteil ist im Hochformat und hat folgende Maße: Breite 10,5 cm x Höhe 24,5 cm;
  2. auf weißem oder hellgrauen Hintergrund steht in der Mitte ein schwarz eingerahmtes M, im Format = Breite 5,5 cm x Höhe 4,7 cm, für "Meister", das von zwei stilisierten Händen als Symbol für "Handwerk" getragen wird. Darüber steht in der italienischsprachigen Fassung auf drei Zeilen aufgeteilt der Text "Impresa di maestro artigiano", in der deutschsprachigen Fassung auf drei Zeilen der Text "Meisterbetrieb des Handwerks", in der zweisprachigen Fassung auf vier Zeilen der Text "Meisterbetrieb - Impresa di maestro artigiano". Unter dem M scheint wiederum in der gewünschten Sprache der Text "gemäß Handwerksordnung der Autonomen Provinz Bozen" - "Conforme all'ordinamento dell'artigianato della Provincia Autonoma di Bolzano" auf. Unter dem Text steht das Landeswappen in Kleinstformat;
  3. Texte, Zeilen und Umrandungen sind in schwarzer Farbe zu halten, während für die linke Hälfte des M und das Adlerwappen der originale Rotton des Landeswappens zu verwenden ist;
  4. das Emblem kann mit den gleichen graphischen Merkmalen dreisprachig mit dem ladinischen Zusatz - ESERCIZE DE MAESTER ARTEJAN - oder einsprachig mit derselben ladinischen Bezeichnung verwendet werden. Unter dem M scheint der Text "ALDO DL URDENAMENT DL ARTEJANAT DLA PROVINZIA AUTONOMA DE BULSAN" auf;

(4) Der Landesverband der Handwerker und die Südtiroler Handwerkervereinigung sind ermächtigt, das Emblem einzuführen und zu verteilen.

(5) Das Dekret vom 29. Juli 1994, Nr. 39 mit dem gleichen Gegenstand ist widerrufen.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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