In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 251) 2)
Verordnung über die freihändigen Vergaben und über den Erwerb von Waren und Leistungen in Regie

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juli 1995, Nr. 31.
2)
Der Titel wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57, und später so geändert durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 14. April 2015, Nr. 8.

Art. 1 (Gegenstand der Maßnahme)   delibera sentenza

(1) Diese Verordnung regelt die Vorgangsweise, die Grenzen und Verfahren für die Durchführung in Regie von Lieferungen und Dienstleistungen, sowie die Modalitäten zur Durchführung der freihändigen Vergaben. Es führt somit Artikel 6 Absätze 15, 16, 17, 20 und 22 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, über die Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen durch.

(2) Die Lieferungen und Dienstleistungen dürfen nicht künstlich in mehrere Lose unterteilt werden, um diese Maßnahme zur Anwendung zu bringen.3)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 213 del 11.05.2006 - Appalto pubblico di forniture - commissione di gara - valutazione di referenze prodotte dalle aziende partecipanti - risarcimento del danno per erronea valutazione e referenze - risarcimento del danno all'immagine - prova dei singoli pregiudizi lamentati - stipula del contratto - controversie sorte nella fase successiva - giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 199 del 08.04.2004 - Contratti della P.A. - trattativa privata - pubbliche forniture - scelta del contraente
3)
Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57.

Art. 2 (Verfahrensberechtigte)

(1) Die Verträge für die Vergabe von Dienstleistungs- oder Lieferaufträge im Sinne von Artikel 6 Absätze 15, 16, 17 und 20 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1973, Nr. 17, in geltender Fassung, werden von den Abteilungsdirektoren für die in die jeweilige Zuständigkeit fallenden Aufgabenfelder gemäß Anlage A) zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, unterzeichnet.

(2) Die Verträge der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen, die auf Grund des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2002, Nr. 4, im Sinne von Absatz 1 durchzuführen sind, werden vom Präsidenten oder vom Generalsekretär der Kammer oder vom kraft der Kammersatzung zuständigen Direktor unterzeichnet, nachdem sie durch die entsprechenden Gremien ermächtigt wurden.

(3) Zur Durchführung von Werbeaktivitäten, die vom Wirtschaftsförderungsinstitut, einem Sonderbetrieb der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen organisiert werden, finden die Verfahren laut Artikel 6 Absatz 16 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung. Dabei wird von den im besagten Absatz vorgesehenen Beschränkungen abgesehen, falls die hierfür bereitgestellten Mittel in Höhe von mindestens fünfzig Prozent von Privatunternehmen stammen.

(4) Das in Absatz 3 genannte Wirtschaftsförderungsinstitut ist ermächtigt die von der Südtiroler Landesverwaltung die Abwicklung von Werbe- oder Marketingmaßnahmen, für die Fort- und Weiterbildung, für die Wirtschaftsforschung und für die Betriebsberatung gewährten Finanzierungen mittels der Vorlage von mehrwertssteuerpflichtigen Rechnungen oder einer vom Generalsekretär und vom Leiter des Schatzamtsdienstes der Kammer gegengezeichneten Aufstellung der Ausgaben zu belegen, die es im Zusammenhang mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen getragen hat.4)

4)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57.

Art. 10

(1) Museumspädagogische Maßnahmen und Initiativen in den Landesmuseen sowie in den Museen öffentlicher Körperschaften und in Privatmuseen können vom zuständigen Amt in Eigenregie ergriffen oder im Rahmen der vorgesehenen Beiträge unterstützt werden.

Art. 3 (Durchführung der freihändigen Vergaben)

(1) Zum Abschluss von Verträgen, welche Lieferungen und Dienstleistungen über einen geschätzten Betrag, ohne MWSt., zwischen 40.000,00 Euro und 100.000,00 Euro zum Gegenstand haben, beziehungsweise Verträgen, die auch nicht reglementierte Leistungen intellektueller Art über einen geschätzten Betrag, ohne MWSt., zwischen 100.000,00 Euro und dem Schwellenwert für die Anwendung der EU-Richtlinien 93/36/EWG und 92/50/EWG laut Artikel 6 Absatz 16 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, betreffen, sind mindestens fünf Kostenvoranschläge erforderlich, die nach den Vorgaben des Einladungsschreibens zu verfassen sind, welches per Telegramm, Fax oder als E-Mail zugesandt werden kann. 5)

(2) In der Regel enthält das Einladungsschreiben:

  1. den Gegenstand der Leistung,
  2. den Ort der Leistung,
  3. die Verzugsstrafen,
  4. etwaige Sicherstellungen,
  5. technische Merkmale,
  6. Qualität und Art der Leistungserbringung
  7. den Richtpreis,
  8. die Zahlungsbedingungen,
  9. die Art der Auswahl des Vertragspartners,
  10. die Zuschlagskriterien,
  11. den letzten Termin für die Offertstellung,
  12. die Vertragsdauer,
  13. Hinweise über die Pflicht zur Annahme der vorgesehen Bedingungen und Strafen sowie auf die Befugnis der Verwaltung, die Vertragserfüllung zu Lasten der Auftragsnehmer vorzunehmen und den Vertrag durch eine einfache Meldung aufzulösen, falls sich der Auftragsnehmer nicht an die wesentlichen Vereinbarungsaspekte hält,
  14. alles Weitere, was zur genaueren Festlegung der Art der Leistung erforderlich ist.

(3) Die Überprüfung der Kostenvoranschläge und die Zuschlagserteilung der Aufträge erfolgt unter Bezugnahme auf die im Einladungsschreiben enthaltenen Angaben:

  1. ausschließlich auf der Grundlage des Preises oder je nach Inhalt des Vertrags,
  2. in Gewichtung anderer Voraussetzungen wie Durchführungs- oder Abgabefrist, Benutzungskosten, Leistung, Qualität, ästhetische und funktionelle Merkmale, technischer Wert, Dienstleistung in der Nachverkaufsphase und technische Wartung.

(4) Im Falle der Zuschlagserteilung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b) müssen im Einladungsschreiben die Zuschlagskriterien - in nach Wichtigkeit absteigender Reihenfolge - erwähnt sein, die zur Anwendung gelangen sollen.

(5) Zur Ermittlung der Richtpreise ist auf die Markterhebungen Bezug zu nehmen, beziehungsweise auf die Beträge, die in den von der Consip S.p.A. vorgesehenen Rahmenabkommen festgesetzt sind.

(6) Vorbehaltlich der Begründung der Wahl des Auftragnehmers kann von der Einholung mehrerer Kostenvoranschläge abgesehen werden, wenn die geschätzten Beträge der Verträge, abzüglich der MWSt. unter 40.000,00 Euro liegen, oder falls diese Beträge für - auch nicht reglementierte - Leistungen intellektueller Art nicht über geschätzte 100.000,00 Euro, abzüglich MWSt. liegen. 6)

(7) Weiters kann in den von Artikel 6 Absatz 20 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorgesehenen Fällen von der Einholung mehrerer Kostenvoranschläge abgesehen werden, unbeschadet der in Absatz 21 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen.7)

5)
Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 14. April 2015, Nr. 8.
6)
Art. 3 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 14. April 2015, Nr. 8.
7)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57.

Art. 4 (Durchführung der freihändigen Vergaben mittels halbamtlichem Wettbewerb)

(1) Der Abschluss von Verträgen, welche Lieferungen und Dienstleistungen über einen geschätzten Betrag, ohne MWSt., zwischen 100.000,00 Euro und dem Schwellenwert für die Anwendung der EU-Richtlinien 93/36/EWG und 92/50/EWG im Sinne von Artikel 6 Absatz 17 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, betreffen, wird mit Maßnahme des zuständigen Abteilungsdirektors eingeleitet, mit welcher auch die entsprechende Zweckbindung der Mittel erfolgt und die Veröffentlichung der Bekanntmachung nach den im Artikel 7 der vorliegenden Maßnahme vorgesehenen Modalitäten auf der Webseite der Ausschreibungen des Bürgernetzes der Autonomen Provinz Bozen veranlasst wird.

(2) Die Bekanntmachung im Sinne von Absatz 1 enthält:

  1. die auftraggebende Abteilung,
  2. den Gegenstand der Leistung,
  3. den Richtpreis, der gemäß Artikel 3 Absatz 5 festzusetzen ist, 8)
  4. die Frist für die Einreichung der Anträge auf Einladung zum halböffentlichen Wettbewerb,
  5. die Höhe und die Form der gleichzeitig mit dem Antrag auf Einladung zum oder mit dem Angebot für den halböffentlichen Wettbewerb zu leistenden Kaution,
  6. eventuell den Hinweis, dass die nach einer gewissen Anzahl - jedenfalls nicht unter fünfundzwanzig - regelmäßig eingetroffenen Anträge auf Einladung zum halböffentlichen Wettbewerb nicht mehr in Betracht gezogen werden, wobei eine umgehende Rückerstattung der Kaution erfolgt.

(3) Die Einladungsschreiben enthalten die Angaben und Inhalte laut Artikel 3 Absatz 2.8)

8)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57; Absatz 2 Buchstabe c) wurde später ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 11. Dezember 2006, Nr. 75.

Art. 5 (Vertragsabschluss- und Durchführung)

(1) Die Verträge nach den Artikeln 3 und 4 können in Form von Privaturkunden geregelt werden; jene nach Absatz 3 können auch mittels einem Schreiben geregelt werden, mit dem der Auftraggeber die Bestellung von Gütern oder Dienstleistungen vornimmt, wobei die Annahme schriftlich und ohne Änderungen erfolgen muss.

(2) Die mit Schreiben geregelten Verträge müssen die im Einladungsschreiben vorgesehenen Angaben enthalten und zwar mindestens:

  1. Beschreibung der Güter und Leistungen, die Gegenstand der Bestellung sind,
  2. Menge und Preis der selben unter Anführung der MwSt.,
  3. Qualität sowie Art und Weise der Erbringung,
  4. buchhalterische Angaben,
  5. Zahlungsform,
  6. die bei verspäteter oder unvollständiger Durchführung vorgesehenen Strafen sowie eventueller Hinweis auf die Pflicht des Auftragnehmers, sich an die einschlägigen Rechtsvorschriften zu halten,
  7. das zuständige Amt und allfällige für den Lieferanten nützliche Angaben.

(3) Außer im Falle von außerordentlichen staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der öffentlichen Ausgaben, die sich auf die Kassaflüsse auswirken, werden die Zahlungen binnen dreißig Tagen ab Ausstellung der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung veranlasst beziehungsweise nach Erhalt der Rechnung, falls diese später einlangt, sowie für elektronische Rechnungen. Bei Verträgen für Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Betrag unter 20.000,00 Euro kann die Zweckbindung gleichzeitig mit der Flüssigmachung erfolgen.9)

(3/bis) Die Parteien können einen anderen Zahlungstermin vereinbaren, als jener welcher im Absatz 3 vorgesehen ist, sofern er sechzig Tage nicht übersteigt und dies durch die Art oder den Gegenstand des Vertrages oder den bestehenden Umständen im Moment des Vertragsabschluss gerechtfertigt ist. 10)

(4) Die Rechnungen, die Spesennoten der Waren oder Leistungen und die Bestätigungen über die ordnungsgemäße Erbringung müssen - auch per Fax oder E-Mail - im Original und als Kopie einlangen, wobei das Original dem Ausgabetitel beizulegen und die Kopie im Akt abzulegen ist. Bei Ankäufen, muss die Übernahmebestätigung, oder der Inventarschein beigelegt werden. Die per E-Mail eingelangten Rechnungen müssen auf Papier gedruckt und nach den ordentlichen Verfahren protokolliert werden.

(5) Bei Nichterfüllung wegen Vorfällen, die dem Auftragnehmer anzulasten sind, werden die im Vertrag oder im Bestellungsschreiben festgesetzten Strafen auferlegt. Bleibt eine formelle Ermahnung durch Einschreiben mit Rückschein erfolglos, so ist der Auftraggeber außerdem befugt, die Erfüllung – gesamthaft oder teilweise – auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen, wobei der Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzögerung auf jeden Fall aufrecht bleibt. Bei Nichterfüllung wesentlicher Vertragsinhalte kann der Auftraggeber außerdem nach schriftlicher Ankündigung den Vertrag auflösen, unbeschadet der Vergütung der erlittenen Schäden.11)

9)
Art. 5 Absatz 3 zuerst durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 8. Mai 2009, Nr. 25 geändert, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 21. Jänner 2013, Nr. 2, so ersetzt.
10)
Art. 5 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 21. Jänner 2013, Nr. 2.
11)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 6 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57, und später geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 29. Oktober 2004, Nr. 36.

Art. 6 (Verweis)

(1) Für alles, was durch Artikel 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, und durch die vorliegende Verordnung nicht anders geregelt wird, finden die Bestimmungen zur Übernahme der EU-Richtlinien 93/36/EWG und 92/59/EWG, in geltender Fassung, Anwendung.12)

12)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 7 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57.

Art. 7 (Kundmachung von Ausschreibungen über dem EU-Schwellenwert)

(1) Die auf den Webseiten der Ausschreibungen der autonomen Provinz Bozen veröffentlichten Bekanntmachungen für Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge, deren Beträge, abzüglich der MwSt., dem EU-Schwellenwert entsprechen oder diesen überschreiten, bleiben bis zu der für die Einreichung der Teilnahmegesuche vorgesehenen Frist der Öffentlichkeit zugänglich. Nach Ablauf der für die Einreichung der Teilnahmegesuche vorgesehenen Frist bleiben die Ausschreibungen in jedem Fall auf der selben Webseite des Bürgernetzes in einem eigenen Abschnitt weiterhin einsichtbar, mit dem Hinweis, dass die Fristen zur Einreichung der Teilnahmegesuche bereits abgelaufen sind, und zwar bis zur Veröffentlichung der Ausschreibungsergebnisse.

(2) Das Ergebnis der Ausschreibung wird in einem anderen Abschnitt des Bürgernetzes veröffentlicht, und bleibt ab der endgültigen Zuschlagserteilung für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Wochen einsehbar.13)

13)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 8 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57.

Art. 7/bis (Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung und Fristen)

(1) Solange keine anders lautende gesetzliche Bestimmung erlassen wird, werden für die Abfassung der Ausschreibungen und Bekanntmachungen von Wettbewerben für die Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsverträge sowie im Hinblick auf die Modalitäten für deren Veröffentlichung die Bestimmungen laut Artikel 36 der Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 31.03.2004 sowie die darin vorgesehenen Vordrucke angewandt.

(2) Im Fall der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Ausschreibungen sind ferner die Fristen für die Annahme der Anträge auf Teilnahme und der Angebote laut Artikel 38 der Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 31.03.2004 sowie die damit verbundenen Bestimmungen zu berücksichtigen.14)

14)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 5. September 2005, Nr. 41.

Art. 8 (Waren und Leistungen in Regie)  

(1) Das Ökonomat, die Zentral- und Außenämter der Landesverwaltung – soweit auf Grund im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, einschlägig zuständig – die Berufsschulen, sowie die Kindergartendirektionen können die Verfahren für den Erwerb folgender Waren und Leistungen in Regie durchzuführen:

  1. Ankauf von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und anderen Veröffentlichungen einschließlich Sonderdrucke und Abonnements für Zeitschriften und bei Presseagenturen, sowie Binden von Veröffentlichungen über einen Betrag, abzüglich MwSt., bis zu 50.000,00 Euro;
  2. Ausgaben fürs Zeremoniell, Repräsentationsspesen, Beileidsbekundungen, von Gesetzen oder Verordnungen vorgesehene Kundmachungen;
  3. Beförderung, Fracht, Spedition, Verpackung, Lagerung, Trägerarbeit und diesbezügliche Ausstattung, Post-, Telefon- und Telegrammgebühren über einen Betrag, abzüglich MwSTt, bis zu 100.000,00 Euro;
  4. Dienst- und Arbeitskleidung für die in der einschlägigen Verordnung angeführten Personalkategorien über einen Betrag, abzüglich MwSt., bis zu 30.000,00 Euro;
  5. Reinigung, Entwesung, Entsorgung von Sondermüll und ähnliche Dienste, Bewachung, Beleuchtung, Beheizen von Landesgebäuden, sowie die Lieferung von Gas, Wasser und Strom, einschließlich der jeweiligen Anschlussgebühren über einen Betrag, abzüglich MwSt., bis zu 100.000,00 Euro;
  6. Ankauf und Reparatur von Möbeln, Fotokopiergeräten, Klimaanlagen, Diebstahlsicherungsvorrichtungen und ähnlichen Gerätschaften, Maschinen, Material und Geräten für Büros, Druckerei-, Vervielfältigungs-, Film- und Fotografiebedarf, Anfertigung von Drucken und Mikrofilmen, Ankauf und Wartung von Fernsprech-, Fernseh- und Tonverstärkeranlagen, Kanzleibedarf und Wertzeichen über einen Betrag, abzüglich MwSt., bis zu 90.000,00 Euro;
  7. Ausgaben für den Betrieb der technischen oder wissenschaftlichen Labors oder Forschungslabors über einen Betrag, abzüglich MwSt., bis zu 70.000,00 Euro;
  8. Reparatur, Wartung, Miete und Unterstellen von Kraftfahrzeugen, Ankauf von Treib- und Schmierstoffen über einen Betrag, abzüglich MwSt., bis zu 50.000,00 Euro;
  9. Lebensmittel, Geschirr, Küchengeräte, sonstige Geräte und allfällige Ausgaben für Heime und Schulen, inklusive der Kindergärten und der Berufsbildungskurse, Weiterbildungskurse für das Personal, Ausgaben für Pflichtversicherungen, Lebensmittelvorräte für die Schulausspeisungen über einen Betrag, abzüglich MwSt., bis zu 100.000,00 Euro;

(2) Die Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorgänge in Regie kann folgendermaßen erfolgen:

  1. in Eigenregie,
  2. durch treuhänderischen Akkordauftrag.

(3) In Eigenregie werden die Leistungen und Waren erbracht, für die es keines Eingreifens eines Unternehmers bedarf. Sie werden mit verwaltungseigenen oder mit eigens hierfür gemieteten Mitteln von verwaltungsinternem Personal unter der Leitung des Direktors der in Absatz 1 genannten Strukturen geschaffen. Der Direktor sorgt außerdem für den Ankauf des Materials sowie für das Mieten der zur Verwirklichung der Vorhaben nötigen Mittel.

(4) Mittels treuhänderischem Akkordauftrag erfolgen jene Vorhaben, für die eine freihändige Vergabe an verwaltungsexterne Unternehmen oder natürliche Personen erforderlich beziehungsweise zweckmäßig ist. 15)

(5) Für die Vorgänge in Regie sind die Verfahren laut Artikel 3 und 5 anzuwenden.

(6) Außer im Falle von staatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3, werden die Zahlungen binnen dreißig Tagen ab Ausstellung der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung veranlasst oder nach Erhalt der Rechnung, falls diese später einlangt. Die Ausgabenzweckbindung fällt mit der Flüssigmachung zusammen. 16)

(7) Die Leiter der Ämter, der Berufsschulen und der Kindergartendirektionen laut Absatz 1 können Ausgaben in Regie im Rahmen der Beträge verfügen, die ihnen von den zuständigen Abteilungsdirektoren bereitgestellt wurden, sofern sie nicht durch Gesetz oder Verordnung hierzu ermächtigt sind.17)

15)
Art. 8 Absatz 4 wurde so gändert durch Art. 3 Absatz 3 des D.LH. vom 14. April 2015, Nr. 8.
16)
Art. 8 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 21. Jänner 2013, Nr. 2.
17)
Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 9 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57.

Art. 9 (Anerkennungsfeiern)

(1)Den jeweils für das Verwaltungs- und Schulpersonal zuständigen Landesräten bzw. Landesrätinnen wird die Ausrichtung der alljährlichen Feiern im Sinne von Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, in geltender Fassung, für die verdientermaßen in den Ruhestand versetzten Bediensteten, die vom Land besoldet werden, delegiert.18)

18)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 23. März 2010, Nr. 18.

Art. 10 (Informationsberichte)

(1) Eine Kopie der im Sinne der vorliegenden Verordnung geschlossenen Verträge, einschließlich der in Regie durchgeführten, über einen Betrag, abzüglich MwSt., von mehr als 50.000,00 Euro, wird halbjährlich der Sektion Bozen des Rechnungshofs übermittelt. Dies erfolgt nach den Vorgaben, welche die besagte Sektion im Sinne von Artikel 6, Absatz 23 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erteilt.19)

19)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 11 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57.

Art. 10/bis (Haftung)

(1) Für die Nichtbeachtung der von diesem Dekret vorgesehenen Verfahren und der Bestimmungen und der Vorgaben des jeweiligen Bereiches haften die Funktionäre, welche die Maßnahme unterzeichnen, und, falls diese mit dem für das Verfahren Verantwortlichen nicht übereinstimmen, auch dieser gemäß Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16. Die strafrechtliche Haftung bleibt dadurch unberührt, sollte die Verletzung der Bestimmungen auch eine strafbare Handlung darstellen.20)

20)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 11. Dezember 2006, Nr. 75.

Art. 11

(1) Bei Ausgaben laut dieser Verordnung, die sich auf die zentralen Ämter beziehen, wird durch direkte Zahlungsanweisungen gezahlt.

(2) Falls es jedoch aufgrund der Diensterfordernisse und im Interesse der Verwaltung notwendig ist, kann die Zahlung über die durch Krediteröffnungen gutgeschriebenen Mittel erfolgen. Die Krediteröffnungen werden mit Dekret des Direktors der Abteilung Finanzen und Haushalt verfügt, nachdem aufgrund des Dekretes des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, die Forderungen gerechtfertigt sind.21)

(3) Auf die Abrechnung der bevollmächtigten Beamten über die Beträge, die aufgrund der Krediteröffnungen zu ihren Gunsten ausgezahlt wurden, wird der Artikel 53 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, angewandt.22)

(4) Bei besonderen und begründeten dienstlichen Erfordernisse kann gemäß Artikel 54/bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, die Anwendung von Zahlungsformen ermächtigt werden, die von einem Bankkontokorrent vorgesehen sind, das auf das Land lautet. 23)

21)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 24. September 1998, Nr. 27.
22)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 8 des D.LH. vom 15. Mai 2002, Nr. 16.
23)
Art. 11 Absatz 4 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2015, Nr. 8.

Art. 12  (Ökonomatsdienst)

(1)Die Kassendienste, die vom Ökonomat und von den anderen zentralen Ämtern und Außenstellen aufgrund ihrer jeweiligen Zuständigkeit laut Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, und von den anderen Organisationseinheiten des Landes durchgeführt werden können, betreffen:

  1. Einhebung:
    1. von verwaltungsrechtlichen Geldbußen für Übertretungen oder Verstoß gegen geltende Gesetze oder Verordnungen,
    2. von Gebühren für Leistungen und Analysen der Landeslaboratorien, -stellen oder -institute,
    3. von Sekretariatsgebühren und Gebühren für die Anfertigung von Fotokopien oder Kopien auf Datenträgern beliebiger Dokumente oder anderer sachbezogener Unterlagen in dem Ausmaß, das mit entsprechender Durchführungsverordnung festgelegt wird,
    4. von Gebühren für die Erteilung von Konzessionen, Ermächtigungen, behördlichen Erlaubnissen, Befähigungsnachweisen, Unbedenklichkeitserklärungen und Genehmigungen oder andere Rechtshandlungen, die nach den geltenden Gesetzen oder Verordnungen gebührenpflichtig sind,
    5. von Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen und Möbeln, die nicht mehr gebraucht werden und im Lager liegenden Materials,
    6. fallweise aller anderen Beträge gemäß den geltenden Gesetzen oder Verordnungen,
  2. Zahlung:
    1. von Post-, Telegramm- und Telefonkosten, Ankauf von Wertzeichen und Versand per Post oder Kurierdienst,
    2. von Abgaben, Steuern, Rechten und gesetzlich vorgesehenen Pflichtbeiträgen und -gebühren,
    3. von Vertrags- und Rechtsgebühren, Registergebühren sowie Gebühren für Einsichtnahmen, Zustell- und Rechtsgebühren bescheidenen Ausmaßes,
    4. von Außendienstvergütungen an das Landespersonal und von Vergütungen an die Mitglieder der Landesregierung,
  3. Zahlungen in mäßiger Höhe bzw. mit einem Höchstbetrag von 10.000,00 Euro, nach Abzug der Mehrwertsteuer, die erforderlich sind, um die funktionalen Anforderungen der Verwaltung umgehend und rasch zu erfüllen, und zwar von:
    1. Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Veröffentlichungen, verschiedenen Abonnements sowie didaktischem Material jeglicher Art,
    2. Drucksorten, Formularen, Schreibwaren und Büromaterial,
    3. Kosten für die Veröffentlichung und Verbreitung von öffentlichen Bekanntmachungen und Aushängen,
    4. Kosten für Reparaturen, Instandhaltung, Mautgebühren, Parkgebühren und Leihgebühren für Fahrzeuge sowie für den Ankauf von Ersatzteilen, Brennstoffen und Schmierstoffen,
    5. Kosten für den Ankauf und die Instandhaltung von Arbeits- und Dienstbekleidung,
    6. Kosten für den Ankauf, die Reparatur und die Instandhaltung von beweglichen Gütern, Bürogeräten und -ausstattungen sowie von Fernmeldeausstattungen und -anlagen,
    7. Trägerdiensten und den entsprechenden Ausstattungen, Materialtransport, Verpackungen und Lagerungen,
    8. Kosten für außerordentliche Reinigungsarbeiten, Schädlingsbekämpfung und den entsprechenden Ankauf von Material zur Entsorgung von Sondermüll,
    9. Kosten für Festakte, Empfänge, Ehrungen, Repräsentationstätigkeiten, institutionelle Beziehungen und anderes mehr,
    10. Nahrungsmittelvorräten, Lebensmitteln, Mundvorräten, Geschirr, Hausrat und verschiedenen Küchenausstattungen,
    11. Kosten, für die es notwendig ist, bestimmte Kassenvorschüsse zu entrichten,
    12. weiteren Kosten, die notwendig sind, um dringende Erfordernisse und den laufenden Bedarf zu decken.

(2)  Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) eingehobenen Beträge werden auf der Grundlage von Inkassoaufträgen der Landesabteilung Finanzen in die Landeskasse eingezahlt und auf die einzelnen Einnahmekapitel des Landeshaushaltes gebucht.

(3)  Für die Ökonomatsausgaben laut Absatz 1 Buchstabe b) Nummer 1) und Buchstabe c), die nach Abzug der Mehrwertsteuer bei einem Höchstbetrag von 1.500,00 Euro liegen, kann das telematische Ankaufssystem laut Artikel 6/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, fakultativ genutzt werden.

(4)  Unbeschadet der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich Transparenz und Veröffentlichung, unterliegen die Ökonomatsausgaben laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) nicht den Pflichten über die Verfolgbarkeit der Geldflüsse laut Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2010, Nr. 136, in geltender Fassung. 24)

24)
Art. 12 wurde zuerst geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 24. September 1998, Nr. 27, und später so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2015, Nr. 8.

Art. 13

(1) Das Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 28. Jänner 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, das Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 29. Jänner 1976, Nr. 7, und das Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Juni 1994, Nr. 22, sind widerrufen.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionA Finanzierung öffentlicher Bauten
ActionActionB Enteignung für gemeinnützige Zwecke
ActionActionC Verfahrensbestimmungen
ActionActiona) Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 41
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Mai 2002, Nr. 14
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2004, Nr. 11 
ActionActionf) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 12
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 2009 , Nr. 48
ActionActionh) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 3
ActionActioni) Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 41
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis