Kundgemacht im A.Bl. vom 22. September 1992, Nr. 39.
(1) Eigentümer, die beabsichtigen, das Pilzesammeln auf eigenem Grund zu verbieten, müssen die Hinweisschilder laut Artikel 1 an Straßen und Wegen sowie entlang der Begrenzungslinie ihres Grundes anbringen, und zwar so, daß die Schilder von jedem Zugangspunkt her sichtbar sind.