In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

e) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 1. April 1992, Nr. 151)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 7. August 1990, Nr. 17, "Maßnahmen zur Förderung der Schulbibliotheken"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Schulbibliotheken als organisatorische Einheiten)

(1) Die Schulbibliothek ist eine organisatorische Einheit, und zwar auch dann, wenn die Bibliotheksbestände für Lehrer und jene für Schüler in getrennten Räumen untergebracht sind.

(2) Die Bibliotheken an einzelnen Schulstellen eines Grundschulsprengels bilden zusammen eine organisatorische Einheit, bestehend aus mehreren Sitzen.

(3) Die Bibliotheken von Sekundarschulen mit Außensektionen und Außenstellen bilden zusammen ebenso eine organisatorische Einheit.

Art. 2 (Mindestanforderungen für Schulbibliotheken)

(1) Eine Schulbibliothek muß folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  • a)  Die Buch- und Medienbestände der Schule - ausgenommen die Schulbücher - werden in der Schulbibliothek zentral verwaltet und erschlossen sowie auf geeignete Weise zugänglich gemacht, und zwar so, daß die Bibliothek das Informations-, Lern- und Kommunikationszentrurn der Schule ist,
  • b)  die Schulbibliothek unterstützt den Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule und schafft die Voraussetzungen dafür, daß die Schüler die Benutzung von Bibliotheken lernen,
  • c)  die Schulbibliothek umfaßt einen Mindestbestand von zehn Büchern pro Schüler und Lehrer, und zwar Nachschlagewerke, Literatur zur Unterstützung und Ergänzung des Unterrichts in den verschiedenen Fächern, erzählende Literatur und sonstige Freizeitlektüre. Außerdem ist je nach Schulstufe und Schulgröße ein ausreichender Bestand an didaktischer Literatur, an Zeitschriften und audiovisuellen Medien vorhanden,
  • d)  die Schulbibliothek berücksichtigt beim Bestandsaufbau die Kriterien Qualität und Aktualität.

(2) Die Schulbibliothek muß weiters:

  • a)  durch einen gezielten Bestandsaufbau, durch eine benutzerorientierte Präsentation und Erschließung der Bestände und durch bibliotheksdidaktische Maßnahmen gewährleisten, daß eine überlegte unterrichtsbezogene Nutzung möglich ist,
  • b)  bei der Systematisierung, Katalogisierung und Verwaltung der Bestände eine Arbeitstechnik anwenden, die im öffentlichen Bibliothekswesen in Südtirol eingeführt ist. Sie führt zumindest einen alphabetischen Katalog nach Autoren. Je nach Schulstufe und Größe der Schulbibliothek wird für die relevanten Bestände auch ein systematischer Katalog, ein Schlagwortkatalog und ein Titelkatalog geführt, bzw. es werden die Bestände mit Hilfe der EDV zumindest nach Autoren, Sachgebieten, Inhalten und Titeln erschlossen,
  • c)  die Schulbibliothek ist während der Unterrichtszeit jederzeit zugänglich und bietet auch außerhalb der Unterrichtsstunden regelmäßige Öffnungszeiten an,
  • d)  die Schulbibliothek ist in der Regel in einem zentral gelegenen und ausreichend großen Raum untergebracht und funktionsgerecht eingerichtet, so daß individuell, mit Gruppen oder Klassen darin gearbeitet werden kann.

(3) In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung bzw. nach der Errichtung einer neuen Schule wird von dem in Absatz 1 Buchstabe c) festgelegten Mindestbestand von Büchern abgesehen.

(4) Die Schulen bzw. die Schulstellen, deren Bibliotheken nicht die angeführten Mindestanforderungen erfüllen, können bei der Berechnung der Mindestzahl von Klassen gemäß Artikel 3, 5 und 7 des Schulbibliotheksgesetzes nicht berücksichtigt werden.

II. ABSCHNITT
Bestimmungen für gemeinsame Bibliotheken mehrerer Schulen, Bibliotheken großer Schulen und Bibliotheksdienste zusammengeschlossener Schulen

I. KAPITEL
Gemeinsame Bibliothek mehrerer Schulen

Art. 3 (Voraussetzungen für gemeinsame Bibliotheken mehrerer Schulen)

(1) Mehrere Schulen, die im selben Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind und wenigstens zwanzig Klassen umfassen, können eine gemeinsame Schulbibliothek führen, wenn folgende strukturellen und funktionellen Voraussetzungen gegeben sind:

  • a)  Die gemeinsame Schulbibliothek umfaßt einen Mindestbestand von zehn Büchern pro Schüler und Lehrer der beteiligten Schulen, wenigstens aber 5.000 Bücher,
  • b)  die gemeinsame Schulbibliothek gewährleistet die Aktualität des Bestandes an Büchern/Medien durch jährliche Neuanschaffungen, die in der Regel in der Höhe von wenigstens zehn Prozent des gemäß Buchstabe a) vorgeschriebenen Mindestbestandes liegen,
  • c)  die Bestände an Büchern und audiovisuellen Medien der Schulen, die eine gemeinsame Schulbibliothek führen, werden gemeinsam nach einer einheitlichen Arbeitstechnik verwaltet,
  • d)  die gemeinsame Schulbibliothek führt einen alphabetischen Katalog nach Autoren sowie - für die relevanten Bestände - einen systematischen Katalog, einen Schlagwortkatalog und einen Titelkatalog bzw. erschließt die Bestände mit Hilfe der EDV zumindest nach Autoren, Sachgebieten, Inhalten und Titeln;

(2) Die Bibliotheksbestände der einzelnen Schulen sind in einem gemeinsamen Raum bzw. in gemeinsamen Räumen untergebracht. Die Raumgröße muß so bemessen sein, daß mindestens zwei Klassen zur gleichen Zeit in der gemeinsamen Bibliothek arbeiten können.

(3) Die gemeinsame Schulbibliothek hat während des Unterrichtsjahres eine Mindestöffnungszeit von dreißig Stunden in der Woche, wobei auch außerhalb der Unterrichtsstunden regelmäßige Öffnungszeiten vorzusehen sind, die insbesondere die Bedürfnisse der Fahrschüler berücksichtigen. Auch während der Ferien sind regelmäßige Öffnungszeiten vorzusehen.

Art. 4 (Bibliotheksrat für die gemeinsame Bibliothek mehrerer Schulen)

(1) Der Hauptschulamtsleiter bzw. der zuständige Schulamtsleiter ernennt den Bibliotheksrat einer gemeinsamen Schulbibliothek.

(2) Schulen mit bis zu zehn Klassen sind mit einem Lehrer im Bibliotheksrat einer gemeinsamen Schulbibliothek vertreten, Schulen mit mehr als zehn Klassen und solche mit mehreren Richtungen mit jeweils zwei Lehrern.

(3) Der Bibliotheksrat einer gemeinsamen Schulbibliothek kann weitere Mitglieder aus den Reihen der Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals der Schule kooptieren; diese haben nur beratende Funktion.

II. KAPITEL
Bibliotheken großer Schulen

Art. 5 (Definition, Organisationsform)

(1) Bibliotheken an den einzelnen Schulstellen eines Grundschulsprengels oder Bibliotheken von Sekundarschulen, die jeweils zusammen mindestens zwanzig Klassen umfassen, bilden eine Bibliothek großer Schulen. Dabei können jedoch nur die Klassen jener Schulstellen bzw. Außensektionen und Außenstellen berücksichtigt werden, an denen Schulbibliotheken bestehen, die den Mindestanforderungen gemäß Artikel 2 genügen.

Art. 6 (Voraussetzungen für Bibliotheken großer Schulen)

(1) Eine Bibliothek großer Schulen muß dieselben strukturellen und funktionellen Voraussetzungen erfüllen, die im Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d und Absätze 2 und 3 festgelegt sind.

III. KAPITEL
Bibliotheksdienst zusammengeschlossener Schulen

Art. 7 (Strukturelle und funktionelle Voraussetzungen für die Führung eines gemeinsamen Bibliotheksdienstes)

(1) Mehrere Grundschulsprengel oder Sekundarschulen, die insgesamt wenigstens vierundzwanzig Klassen umfassen, können sich zur Führung eines gemeinsamen Bibliotheksdienstes zusammenschließen. Dabei können jedoch nur die Klassen jener Schulstellen bzw. Außensektionen und Außenstellen berücksichtigt werden, an denen Schulbibliotheken bestehen, die den Mindestanforderungen gemäß Artikel 2 genügen.

(2) Die zur Führung eines gemeinsamen Bibliotheksdienstes zusammengeschlossenen Schulen müssen dieselben strukturellen und funktionellen Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d und Absätze 2 und 3 festgelegt sind.

Art. 8 (Voraussetzungen bezüglich der örtlichen Zuständigkeit)

(1) Mehrere Grundschulsprengel und Sekundarschulen besitzen - im Hinblick auf den Zusammenschluß zur Führung eines gemeinsamen Bibliotheksdienstes - dann die Voraussetzung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit, wenn sie ihren Sitz in derselben Gemeinde oder in nahe beieinanderliegenden Gemeinden haben.

Art. 9 (Zusammenschlüsse von Schulen und örtlichen öffentlichen Bibliotheken)

(1) Voraussetzung für die Anerkennung von Zusammenschlüssen von Schulen und örtlichen öffentlichen Bibliotheken zur Führung des Bibliotheksdienstes ist, daß die beteiligten Schulen insgesamt wenigstens zwanzig Klassen umfassen.

Art. 10 (Prioritäten und Grenzen für die Bildung von Zusammenschlüssen)

(1) Für Zusammenschlüsse zur Führung eines gemeinsamen Bibliotheksdienstes werden folgende Kriterien festgelegt:

  • a)  Zusammenschlüsse sollen vorrangig auf Orts- und Gemeindeebene erfolgen,
  • b)  Zusammenschlüsse zwischen Schulen der gleichen Schulstufe sind in der Regel schulstufenübergreifenden Zusammenschlüssen vorzuziehen,
  • c)  Zusammenschlüsse von Schulen mit örtlichen öffentlichen Bibliotheken werden vor allem dann gefördert, wenn es sich bei den jeweiligen Schulbibliotheken und örtlichen öffentlichen Bibliotheken um kombinierte Bibliotheken gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, handelt,
  • d)  im Sinne der Förderung leistungsfähiger Bibliotheksstrukturen sind beim Zusammenschluß von Grundschulsprengeln und Sekundarschulen mit örtlichen öffentlichen Bibliotheken weiters zu berücksichtigen: der Standard bei der Unterbringung und Einrichtung der Bibliotheken, der Buch- und Medienbestand, die Öffnungszeiten und die Personalausstattung der örtlichen öffentlichen Bibliothek.

(2) Bei gleichwertigen sonstigen Voraussetzungen wird der Zusammenschluß mit örtlichen öffentlichen Bibliotheken, die über hauptberufliches Personal verfügen, vorrangig gefördert.

(3) Im Falle des Zusammenschlusses von Schulen mit örtlichen öffentlichen Bibliotheken kann das für den gemeinsamen Bibliotheksdienst zugewiesene Bibliothekspersonal nicht Personal ersetzen, das für die Betreuung der entsprechenden örtlichen Bibliotheken erforderlich ist.

Art. 11 (Vorgangsweise für die Bildung von Zusammenschlüssen und ihre Arbeitsweise)

(1) Die jeweiligen Sprengel- oder Anstaltsschulräte und eventuell die jeweils zuständigen Gremien der in Frage kommenden örtlichen öffentlichen Bibliotheken beschließen die Bildung eines Zusammenschlusses zur Führung eines gemeinsamen Bibliotheksdienstes und genehmigen die entsprechende Vereinbarung, die nach einem Muster erstellt wird, das von der Landesregierung vorgegeben wird.

(2) In der Vereinbarung werden auf alle Fälle folgende Punkte geregelt:

  • -  Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung beim Bestandsaufbau,
  • -  die Inventarisierung der Buch- und Medienbestände,
  • -  die Erschließung (Katalogisierung und Sacherschließung) und technische Bearbeitung der Bücher/Medien,
  • -  der Ausleih- und Beratungsdienst und die Zusammenarbeit bei lesefördernden Initiativen und Veranstaltungen.

III. ABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die Bibliotheksleiter und das Verwaltungspersonal der Schulbibliotheken

I. KAPITEL
Bibliotheksleiter und allfällige Mitarbeiter

Art. 12 (Bibliotheksleiter)

(1) Die Schulbibliothek hat einen laut Artikel 24 Absätze 6 und 7 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, ausgebildeten Bibliotheksleiter. Die Leiter von Schulbibliotheken müssen die vorgeschriebene Grundausbildung jedenfalls innerhalb eines Jahres nach der Ernennung erwerben.

(2) Dem Leiter der Schulbibliothek kann ein Fachausschuß zur Seite stehen, dessen Mitglieder vom Lehrerkollegium ernannt werden.

Art. 13 (Vergütungen für Bibliotheksleiter und allfällige Mitarbeiter)

(1) Die Sprengelschulräte, die Anstaltsschulräte oder die Bibliotheksräte legen den Wochenstundenplan des Bibliotheksleiters und seiner Mitarbeiter fest; dieser soll den Betrieb der Schulbibliotheken, der gemeinsamen Bibliotheken mehrerer Schulen, der Bibliotheken großer Schulen und den Bibliotheksdienst zusammengeschlossener Schulen gewährleisten.

(2) Jede Schule kann für jede Gruppe von zehn Klassen oder einen Bruchteil davon einen Mitarbeiter des Bibliotheksleiters ernennen.

(3) Erfordert der dem Bibliotheksleiter und dessen Mitarbeitern übertragene Auftrag eine Dienstzeit, die über die Pflichtdienstzeit hinausgeht, erhalten die Bibliotheksleiter und die Mitarbeiter eine Vergütung, die jener für außerordentliche Arbeiten angeglichen ist:

  • a)  Dem Bibliotheksleiter, der an Sekundarschulen ersten oder zweiten Grades Dienst leistet, können für den zusätzlich zu den 18 Wochenstunden geleisteten Dienst höchstens 6 Wochenstunden, im Jahr höchstens 240 Stunden, gezahlt werden,
  • b)  jedem Mitarbeiter des Bibliotheksleiters, der an Sekundarschulen ersten oder zweiten Grades Dienst leistet, können für den zusätzlich zu den achtzehn Wochenstunden geleisteten Dienst höchstens vier Wochenstunden, im Jahr höchstens 160 Stunden, gezahlt werden,
  • c)  dem Bibliotheksleiter und dessen Mitarbeitern, die an einer Grundschule Dienst leisten, können für die zusätzlich zu den vierundzwanzig Wochenstunden geleisteten Dienste höchstens 3 Wochenstunden, im Jahr höchstens 120 Stunden, gezahlt werden.

(4) Die Höhe der Vergütung je Stunde, die dem Bibliotheksleiter und seinen Mitarbeitern zusteht, wird auf der Grundlage der Parameter berechnet, die in Artikel 88 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. Mai 1974, Nr. 417, angegeben sind.

II. KAPITEL
Verwaltungspersonal der Schulbibliotheken

Art. 14 (Kriterien für die Zuweisung von Bibliothekspersonal)

(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion der Bibliothek, der Klassenzahl und des Buchbestandes wird den gemeinsamen Bibliotheken mehrerer Schulen, jenen großer Schulen und den Zusammenschlüssen zur Führung eines gemeinsamen Bibliotheksdienstes folgendes Verwaltungspersonal zugewiesen:

  • a)  ein Bibliotheksassistent den Bibliotheken großer Schulen von Grundschulsprengeln,
  • b)  ein Bibliothekar den Bibliotheken großer Schulen von Sekundarschulen, ferner den gemeinsamen Bibliotheken mehrerer Schulen und den Bibliotheksdiensten zusammengeschlossener Schulen, die weniger als dreißig Klassen umfassen und nicht öffentlich zugänglich sind und weniger als 8000 Bücher haben, sowie den Bibliotheken großer Schulen, auch von Grundschulsprengeln, wenn sie öffentlich zugänglich sind,
  • c)  ein Bibliothekar und ein Bibliotheksassistent den gemeinsamen Bibliotheken mehrerer Schulen und den Bibliotheksdiensten zusammengeschlossener Schulen, die wenigstens dreißig Klassen umfassen und wenigstens 8000 Bücher haben, sowie - unabhängig von der Klassenzahl - den genannten Bibliotheken, wenn sie öffentlich zugänglich sind und wenigstens 8000 Bücher haben.

IV. ABSCHNITT
Schlußbestimmung

Art. 15

(1) Die Bestimmungen betreffend die Grundmerkmale der Schulbibliotheken, die in der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juli 1984, Nr. 17, die Regelung des öffentlichen Bibliothekswesens in Südtirol festlegen, sind aufgehoben.

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