Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Der Vorsitzende des Direktoriums ist gesetzlicher Vertreter des Pädagogischen Instituts und sorgt für die Erfüllung der dem Institut übertragenen Aufgaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Beschlüssen des Direktoriums.
(2) Im einzelnen hat er die Aufgabe und Befugnis:
(3) Bei Ablauf seiner Amtszeit, bei Rücktritt oder bei einem mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Direktoriums angenommenen Mißtrauensantrag bleibt er bis zur Ernennung seines Nachfolgers für die ordentliche Verwaltungstätigkeit im Amt.