Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Das Direktorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und jedesmal, wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig hält oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich die Einberufung mit Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich, im Dringlichkeitsfall fünf Tage vor der Sitzung telefonisch oder telegrafisch. Die Einberufung kann auch mündlich bei der vorangehenden Sitzung erfolgen, doch ist dies im Protokoll zu vermerken; die nicht anwesenden Mitglieder sind eigens zu verständigen.
(3) Beschlüsse werden, wenn nicht anders vorgesehen, bei Anwesenheit der Mehrheit der amtierenden Mitglieder durch absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Abstimmungen, die Personen betreffen, sind geheim. Die in Artikel 5 Buchstabe b), e) und g) genannten Beschlüsse sind der Genehmigung durch die Landesregierung unterworfen.
(4) Die Niederschrift und die Beschlüsse werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.