Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Das Direktorium gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Instituts und faßt die zu seiner Verwaltung und personellen Besetzung notwendigen Beschlüsse im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Insbesondere hat es folgende Aufgaben und Befugnisse:
(3) An den Sitzungen des Direktoriums nimmt der Direktor ohne Stimmrecht teil. Der Vorsitzende kann auch andere Fachleute oder Auskunftspersonen einladen.
(4) Mitglieder des Direktoriums, die bei mehr als drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichenden Grund fernbleiben, werden vom Direktorium der Landesregierung zur Ersetzung vorgeschlagen.
Buchstabe r) wurde angefügt durch D.LH. vom 21. Oktober 1997, Nr. 3/16.1/17.1/18.1.