Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Die Ankäufe und Dienste müssen im vorhinein vom Direktorium mit Beschluß genehmigt werden.
(2) Dem Beschluß müssen nach Möglichkeit die Angebote von mehreren Firmen beigelegt werden.
(3) In Abänderung dieser Bestimmungen können Ankäufe und Dienste in Regie im Rahmen eines vom Direktorium festgesetzten Betrages durchgeführt werden, wenn der Vorteil besteht, sie selbst durchzuführen. Die diesbezügliche Ermächtigung durch das Direktorium kann auch im nachhinein erteilt werden.