Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Wird der Haushaltsplan des Pädagogischen Institutes von der Landesregierung nicht vor Beginn des Haushaltsjahres genehmigt, ist das Pädagogische Institut ermächtigt, die unaufschiebbaren Ausgaben bis zur monatlichen Obergrenze von 1/12 der endgültigen Ansätze des Haushaltsplanes des vorhergehenden Haushaltsjahres zu tätigen.
(2) Diese Begrenzung findet für die Pflichtausgaben keine Anwendung.