Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Das Haushaltsjahr des Pädagogischen Institutes fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Der Haushaltsplan, die Haushaltsplanänderungen und die Abschlußrechnung sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die diesbezüglichen Maßnahmen sind unter Beachtung der in Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1987, Nr. 132) festgelegten Termine der Landesregierung zu übermitteln.
Abgedruckt unter Nr. XXXV - C/t.