Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Das Direktorium kann für die Abwicklung spezieller Aufgaben in- und ausländischen Fachleuten Aufträge erteilen.
(2) Auch Lehrer, Direktoren und Inspektoren der staatlichen Schulen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Aufträge übernehmen.
(3) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Direktorium auch Personal, welches an Berufsschulen oder Kindergärten Dienst leistet, an das Pädagogische Institut abordnen.