Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Die Tätigkeit des Pädagogischen Instituts richtet sich nach den Aufgaben, die ihm laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1987, Nr. 132), zugewiesen sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit nimmt das Pädagogische Institut auch jene speziellen Aufgaben wahr, die durch die besondere kulturelle und gesellschaftliche Situation in Südtirol bedingt sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Problematik der Spracherziehung sowie der Erziehung zum Zusammenleben der verschiedenen Sprachgruppen zu richten.
(2) Auf Antrag der Inspektorate für das Kindergarten- und Berufsschulwesen und anderer pädagogischer Einrichtungen kann das Pädagogische Institut auch Aufgaben in diesen Bereichen übernehmen. Ebenso kann das Institut seine Veranstaltungen und Dienste auch dem Personal der genannten Einrichtungen zugänglich machen.
(3) Um seine Aufgaben zu erfüllen, erstellt das Institut nach den Bedürfnissen der verschiedenen Schulstufen und Schularten allgemeine und detaillierte Arbeitsprogramme. Bei der Abwicklung dieser Programme kann das Institut mit in- und ausländischen Fachleuten und Einrichtungen zusammenarbeiten.
Abgedruckt unter Nr. XXXV - C/t.