Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Das Pädagogische Landesforschungs-, Versuchs- und Fortbildungsinstitut für die deutsche Sprachgruppe, errichtet mit Landesgesetz vom 30. Juni 1987, Nr. 132), ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Es wird in der Folge als Pädagogisches Institut bezeichnet.
(2) Das Pädagogische Institut hat seinen Sitz in Bozen; es kann seine Tätigkeit auch außerhalb des Sitzes abwickeln.
Abgedruckt unter Nr. XXXV - C/t.